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Autor Thema: Sinn der Konzessionsabgabe  (Gelesen 59329 mal)

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Offline tangocharly

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #75 am: 07. Oktober 2008, 13:05:16 »
@RuRo

Ohne den ganzen Thread verfolgt zu haben, zum letzten Beitrag

Zitat
Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt.

soviel: Genau das ist ja auch einer der Gründe, warum wir die Kostenstruktur der Energiepreise dargelegt haben wollen !
Ihre Argumentation in allen Ehren, aber auch hier gilt der Grundsatz \"Trau, Schau, Wem\".
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #76 am: 07. Oktober 2008, 13:23:02 »
Zitat
Original von RuRo
Kann, nicht muss. Aus dem \"kann\" ist auch ersichtlich, dass es keine Pflichtaufgabe der Kommune ist. Evtl. stellt ein Versorger für XY bereits seit Jahrzehnten ein Versorgungsnetz für XY zur Verfügung. Warum sollte die Kommune dazu in Konkurrenz treten?! Wenn sie es jedoch tut, dann auf der Grundlage einer Satzung und ggf. auch mit Anschluss- und Benutzungszwang, was i.d.R. bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitung der Fall ist. Es ist der Fall der Volksgesundheit.
...........
    @RuRo , Ihre Auffassung von Kommune teile ich nicht. Ich empfehlen wenigstens die Information bei
WIKIPEDIA
[/list]
Zitat
Original von RuRo
Zitat
Mit der sogenannten Konzessionsabgabe wird allerdings ein zweckfreier \"Sonderbeitrag\" für den Stadtsäckel kassiert, der gerade nichts mit der Deckung  entstandener Kosten zu tun hat.
Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.
    @RuRo, wer macht es sich da einfach? Nicht nur schreiben, sondern vor der Antwort auch lesen. Es geht nicht um Ihr oder mein Privateigentum. Aber zu Ihrem Hinweis: Gerade §8 AVBGasV verlangt von Grundstückseigentümern die Verlegung von Rohrleitungen und den Einbau von Verteilungsanlagen sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen.
Zitat
Original von RuRo
Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt. Aber das war wohl in Gablingen auch nicht der Bringer.
    Richig, die Kommune muss nicht, ob der Verbraucher \"kostengünstiger\" versorgt wird ist die Frage. Bei der aktuellen Regelung dieser \"Konzessionsabgabe\" ist das gerade nicht gewährleistet, nicht nur in Gablingen
     (
Siehe hier .... und die in Luft aufgelöste Konzessionsabgabe ).[/list]

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #77 am: 07. Oktober 2008, 17:22:51 »
@nomos

Wenn eine Gemeinde auf die KA verzichtet, ist damit noch lange nicht gesagt, dass der Preis der Kunden aus dieser Gemeinde keine KA enthält. Der Netzbetreiber legt die von ihm insgesamt an alle Gemeinden je Kundengrupe gezahlten Konzessionsabgaben auf die Netzentgelte um, die Versorger wiederum auf die Endkundenpreise, etwa die Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Sonst müsste der Netzbetreiber, dessen Netzbereich  verschiedene Gemeindegebiete umfasst, für jede Gemeinde gesonderte Netzentgelte aufstellen, abhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe jeweils Konzessionsabgaben mit der konkreten Gemeinde vereinbart sind.

Man kann sich ggf. vorstellen, wie sich das auf Netzbetreiber auswirken mag, deren Netzgebiet hunderte Gemeindegebiete umfasst, entsprechend Regionalversorger, die mehrere hundert Gemeinden beliefern... Es ist also ein Irrtum der Gemeinden, dass die Energiepreise für ihre eigene Bevölkerung automatisch um den Betrag sinken, um den die Gemeinde auf Konzessionsabgaben verzichtet.  

Und nicht nur ein Irrtum dieser Gemeinden...

Stellen Sie sich vor, eine kleine Gemeinde im Netzgebiet der E.ON Thüringen AG oder der SÜWAG mit wenigen tausend Einwohnern verzichte auf die Konzessionsabgaben. Das geht in der Ermittlung der Netzentgelte und erst recht bei der Aufstellung Allgemeiner Preise der Grundversorgung für das gesamte Netz- bzw- Grundversorgungsgebiet schlicht unter.

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #78 am: 07. Oktober 2008, 17:49:40 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Wenn eine Gemeinde auf die KA verzichtet ist damit noch nicht gesagt, dass der Preis der Kunden aus dieser Gemeinde keine KA enthält. Der Netzbetreiber legt die von ihm insgesamt an alle Gemeinden je Kundengrupe gezahlten Konzessionsabgaben auf die Netzentgelte um, die Versorger wiederum auf die Endkundenpreise, etwa die Allgemeinen Preise der Grundversorgung. Sonst müsste der Netzbetreiber, dessen Netzbereich  verschiedene Gemeindegebiete umfasst, für jede Gemeinde gesonderte Netzentgelte aufstellen, abhängig davon, ob und ggf. in welcher Höhe jeweils Konzessionsabgaben mit der konkreten Gemeinde vereinbart sind.

Man kann sich ggf. vorstellen, wie sich das auf Netzbetreiber auswirken mag, deren Netzgebiet hunderte Gemeindegebiete umfasst, entsprechend Regionalversorger, die mehrere hundert Gemeinden beliefern... Es ist also ein Irrtum der Gemeinden, dass die Energiepreise für ihre eigene Bevölkerung automatisch um den Betrag sinken, um den die Gemeinde auf Konzessionsabgaben verzichtet.  

Und nicht nur ein Irrtum dieser Gemeinden...

Stellen Sie sich vor, eine kleine Gemeinde im Netzgebiet der E.ON Thüringen AG oder der SÜWAG mit wenigen tausend Einwohnern verzichte auf die Konzessionsabgaben. Das geht in der Ermittlung der Netzentgelte und erst recht bei der Aufstellung Allgemeiner Preise der Grundversorgung für das gesamte Netz- bzw- Grundversorgungsgebiet schlicht unter.
    @RR-E-ft, kein Irrtum, diese Sachlage oder besser Ungereimtheit ist lange bekannt und schon diskutiert und beim Strom darf ich mir die Berücksichtigung sogar vorstellen.   ;)

    Man kann manchen Gemeindevertreter vielleicht eine gewisse Naivität oder Leichtgläubigkeit vorwerfen. Sie hätten die Berücksichtigung bei den Preisen im GAS-Konzessionsvertrag festschreiben müssen. Der wesentliche Vorwurf geht aber wieder an die Politik. Diese Konzessionsabgabe ist eben  insgesamt ein Unding. Die unmögliche, unzureichende bzw. unterschiedliche und nach meinem Geschmack willkürliche Regelungen gehen auf keine Kuhhaut.

    Beim Strom haben wir im Ansatz eine Regelung:
Zitat
KAV § 4

(2) Soweit bei Versorgungsgebieten mit mehreren Gemeinden das Versorgungsunternehmen und eine Gemeinde vereinbaren, daß für die Belieferung von Stromtarifabnehmern keine Konzessionsabgaben oder niedrigere als die nach den §§ 2 und 8 zulässigen Beträge gezahlt werden, sind die Entgelte für den Netzzugang und die allgemeinen Tarife in dieser Gemeinde entsprechend herabzusetzen.
    Haben Sie jetzt eine plausible Erklärung, warum das für GAS nicht so geregelt ist?

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #79 am: 07. Oktober 2008, 17:57:58 »
@nomos

Weil sich bisher wohl kein Lobbyist dafür eingesetzt hat. Den betroffenen Netzbetreibern ist es aus genannten Gründen egal. Die Gemeinden bzw. deren Lobby  haben das  den vorangegangenen Anhörungen offensichtlich auch nicht aufs Tablett gehoben. Möglicherweise konnte man sich bei deren Lobby nicht vorstellen, dass Gemeinden freiwillig auf die KA verzichten. Dem Deutschen Städtetag ging es ersichtlich darum, dass die Konzessionsabgaben erhalten bleiben, obschon es kein ausschließliches Wegerecht mehr gibt.

Offline RuRo

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #80 am: 07. Oktober 2008, 19:44:06 »
Ein paar letzte Anmerkungen meinerseits und dann ist das Thema für mich in Bezug auf den \"Sinn\" durch.

@tangocharly
Sie würden sich evtl. wundern, wem ich alles nicht traue und was ich dabei auch noch zu sehen bekomme :rolleyes:

@nomos
Lesen Sie weiter in Wikipedia, mir ist das zu allgemein und undifferenziert. Ich will hier auch keinen Kurs zum \"Kommunalrecht\" abhalten.
Wer im Jahr 2008 immer noch auf die AVBGasV hinweist sollte andere nicht zu mehr Informiertheit auffordern.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #81 am: 08. Oktober 2008, 01:03:20 »
Zitat
Original von RuRo
@nomos
Lesen Sie weiter in Wikipedia, mir ist das zu allgemein und undifferenziert. Ich will hier auch keinen Kurs zum \"Kommunalrecht\" abhalten.
    @RuRo, wenn Ihnen Wikipedia \"zu allgemein und undifferenziert\" ist, sollten Sie  vielleicht eher einen Kurs zum Kommunalrecht besuchen. ;)
Zitat
Original von RuRo
@nomos
Wer im Jahr 2008 immer noch auf die AVBGasV hinweist sollte andere nicht zu mehr Informiertheit auffordern.
    @RuRo, zur Erinnerung:
Zitat
Original von RuRo
Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.
    Meine Antwort auf Ihre wohl eher  rhetorische Frage sollte Ihnen aufzeigen, dass  eine Verpflichtung besteht, dass gerade private Grundstückseigentümer (im Gegensatz zum öffentlich rechtlichen Gemeindeeigentum) Leitungen zur allgemeinen Versorgung unentgeltlich zulassen müssen.

    Daran hat sich nichts geändert, auch wenn das jetzt in die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck in § 12 identisch übernommen wurde.

    Niemand zwingt Sie, sich darüber zu informieren. Es ist \"nur\" eine Empfehlung und \"Informiertheit\" schadet nie.
______________________________________________________________________

Zitat
Original von RR-E-ft
Möglicherweise konnte man sich bei deren Lobby nicht vorstellen, dass Gemeinden freiwillig auf die KA verzichten. Dem Deutschen Städtetag ging es ersichtlich darum, dass die Konzessionsabgaben erhalten bleiben, obschon es kein ausschließliches Wegerecht mehr gibt.
    @RR-E-ft, das war sicher weitgehend die Sichtweise des Städtetages. Die Verbraucher waren ja abwesend oder ihre \"Lobby\" wurde nicht gefragt  :(.  Das erklärt für mich nicht die Unterschiede in den Regelungen. Da gab es doch in Bezug auf die Konzessionsabgabe sicher keine Abweichung in der Vorstellung des Städtetages zwischen GAS und STROM?

    Das \"KA-Chaos\" lässt sich wohl mit vernünftig Überlegungen nicht erklären ;).

Offline RR-E-ft

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #82 am: 08. Oktober 2008, 18:09:40 »
@nomos

Siehste hier.

An solchen Verhandlungen sind die potentiellen Vertragspartner beteiligt, also die Gemeinden und Versorger/ Netzbetreiber, jedoch nicht die an den Verträgen unbeteiligten Verbraucher.

Bei den Gesetzgebungsverfahren verhält es sich ähnlich.

Offline RR-E-ft

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Offline nomos

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #84 am: 13. Oktober 2008, 14:24:06 »
Zitat
Original von RR-E-ft
An solchen Verhandlungen sind die potentiellen Vertragspartner beteiligt, also die Gemeinden und Versorger/ Netzbetreiber, jedoch nicht die an den Verträgen unbeteiligten Verbraucher. Bei den Gesetzgebungsverfahren verhält es sich ähnlich.
    Das ist ja das Trauerspiel, der Endverbraucher als Letzter im Glied, also der potentielle Zahlmeister, bleibt unbeteiligt.

    Da einigen sich
Zwei (Gesetzeskonform mit dem EnWG?) mit sogenannten \"Musterverträgen\" und suchen ihre Vorteile zu Lasten des Energieverbrauchers.  
[/list]Bemerkenswert:

Zitat
Rabatt für den Eigenverbrauch öffentlicher Einrichtungen, die kommunale Aufgaben erfüllen und deren Träger die Gemeinde ist

Darüber hinaus gewährt EMB künftig Preisnachlässe auf Netznutzungsentgelte, die für die Belieferung gemeindeeigener Gebäude fällig werden.

Zu beachten ist jedoch, dass die in Brandenburg ansässigen Energieversorgungsunternehmen nicht nur reine Energielieferanten sind, sondern auch Arbeits- und Ausbildungsplätze sichern, hier ihre Steuern zahlen und nicht unbeträchtliche Beiträge für das öffentliche Gemeinwesen leisten.\"

Dabei ist es uns wichtig, in den vertraglichen Regelungen die Sicht der Städte und Gemeinden mit zu erfassen und zu berücksichtigen. Deshalb bieten wir den Kommunen mit dem Mustervertrag alle Vorteile, die das überarbeitete Energiewirtschaftsgesetz ermöglicht. So bieten wir an, künftig für gemeindeeigene Einrichtungen wie Kindergärten oder Seniorenheime Preisnachlässe auf Netznutzungsentgelte zu gewähren, die im Rahmen der Belieferung anfallen.
    Die Sicht der Energieverbraucher und insbesondere die Eingangsparagrafen des EnWG haben die Vertragspartner beiseite gelassen. Auch die Energieverbraucher in Brandenburg dürften dort ihre Steuern zahlen und Beiträge für das öffentliche Gemeinwesen leisten. Das rechtfertigt für die Energieverbraucher offensichtlich im Gegensatz zu den Versorgern  noch keine Sonderstellung bei der Anwendung von Gesetzen und Verordnungen. ;)

    Die genannten sozialen Aufgaben (Kindergärten, Seniorenheime) sind aus dem allgemeinen Haushalt zu finanzieren und nicht aus überhöhten Energiepreisen.  

Offline tangocharly

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« Antwort #85 am: 13. Oktober 2008, 15:08:55 »
Dr. Landsberg im Jahre 2000 zu der Situation in Bezug auf die KA, nachdem das EnwrG 1998 in Kraft getreten war:

Zitat
Um zu verhindern, dass die Energierechtsnovelle seitens
der Elektrizitätsversorgungsunternehmen dazu genutzt
werden kann, durch Unterlaufen der Konzessionsabgabepflicht
Kostenvorteile zu erlangen, wurde auf Drängen der
Kommunalen Spitzenverbände am 31.7.1999 die
Konzessionsabgabenverordnung
geändert.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

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Sinn der Konzessionsabgabe
« Antwort #86 am: 13. Oktober 2008, 16:37:32 »
Zitat
Original von nomos
Jetzt werden die Anlieger aber zu Gas als Heizungsenergie verdonnert:
Zitat
§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.

Kenne Sie denn Gemeinden in denen von § 11 GemO (welches Bundesland?) gebrauch gemacht wurde und  die tatsächlichen einen Anschlusszwang an das Gasnetz eingeführt haben?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline nomos

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« Antwort #87 am: 13. Oktober 2008, 18:07:58 »
Zitat
Original von Black
Kenne Sie denn Gemeinden in denen von § 11 GemO (welches Bundesland?) gebrauch gemacht wurde und  die tatsächlichen einen Anschlusszwang an das Gasnetz eingeführt haben?
    siehe z.B. hier

    Vielleicht noch zur Erläuterung: Die Heizung mit Strom schied wegen mangelnder  Leitungskapazität des Versorgers aus. Gas ohne Alternative. Der genannte Bauträger gehört der selben städtischen Holding wie die Stadtwerke GmbH an.[/list]

    Offline Black

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    Sinn der Konzessionsabgabe
    « Antwort #88 am: 13. Oktober 2008, 18:15:21 »
    @ nomos

    Darf man erfahren ob das für sämtliche Gebäude in dieser (noch immer unbenannten) Gemeinde gelten soll oder nur für dieses Objekt?

    Im Übrigen sieht das nach einer privatrechtlichen vertraglichen Verpflichtung gegenüber einer GmbH aus und nicht nach einer Gemeindesatzung.

    Außerdem bietet Bietigheim doch auch Fernwärme an.
    Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

    Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

    Offline RR-E-ft

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    « Antwort #89 am: 13. Oktober 2008, 18:33:46 »
    @Nomos

    Black hat recht. Das hat mit einer kommunalen Satzung über Anschluss- und Benutzungszwang nichts zu tun, wirkt nur in die gleiche Richtung.

    @Black

    Die Diskussion in diese Richtung ist müßig.
    Aber: Welche Gebiete kennen Sie, in denen Gas- und Fernwärmeleitungen parallel verlegt sind und sich die Anlieger deshalb jeweils zwischen diesen alternativen Angeboten entscheiden können? Wo werden dabei ggf. Gas und Fernwärme von verschiedenen, miteinander im Wettbewerb stehenden Anbietern angeboten?

     

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