Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sinn der Konzessionsabgabe

<< < (15/24) > >>

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos

Möglicherweise sind Sie auch selbst Benutzer des Hamburger Hafens, ........
Sinnlose Diskussion.

Erschließungskosten für einen Gasanschluss (§ 10 AVBGasV a.F.) zahlt .........
--- Ende Zitat ---
Ok, wenn ich mit dem Fahrrad unterwegs bin, bin ich nicht auch Benutzer des Hamburger Hafens und Baukosten- und Erschließungskosten für den Gasanschluss bezahle ich wie die KA nicht an die Stadt. Ja dann.  Es ging eigentlich um die öffentliche Widmung, die den Beitrag für den \"Kunden\" auslöst.

Öffentliche Widmung und öffentliche Straßenerschließung - quasi Anschlußzwang -  Gasleitungen in der Straße sind trotzdem Sondernutzung = KA  ok.

Wenigstens nimmt unser Rechtssystem quasi mit der entgeltfreien Nutzung beim angrenzenden Privatgrundstück (§8 AVBGasV) die öffentliche Widmung der Straße und den Zweck der örtlichen Versorgung ernst.

Alles bestens geregelt mit der Konzessionsabgabe und so in Ordnung.  Keinerlei Korrekturbedarf  - Sinnlose Diskussion. - Zahlt weiter! [/list]

RR-E-ft:
@nomos

Geht´s noch?!

Sie dürfen bei einer Diskussion nicht alles in einen Topf werfen, sondern sollten die Argumente und die Prüfungsreihenfolge ordnen.

Wo löst die Widmung einer Straße als öffentliche Sache, die den Gemeingebrauch eröffnet, zugleich einen Erschließungsbetrag zum Gasnetz aus?!

Für die Straße selbst kann mit der Widmung ein Erschließungsbeitrag für die Straßenanlieger entstehen, der an den Eigentümer der Straße bzw. den Straßenbaulastträger zu zahlen ist. Dieser Erschließungsbeitrag ist unabhängig davon, ob in der Straße eine Versorgungsleitung eines privaten Versorgungsträgers liegt oder ein Anschluss an ein Versorgungsnetz besteht.

Eine Gasleitung, die in bzw. unter einer Straße verlegt wurde, gehört regelmäßig nicht zur Straße und unterfällt nicht der Straßenbaulast. Es handelt sich um einen sog. Scheinbestandteil gem. § 95 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 02.12.2005 (V ZR 35/05). Die Leitung steht regelmäßig im unterhaltspflichtigem Eigentum des Gasnetzbetreibers. Der Gasnetzbetreiber kann von Anschlussnehmern für einen Anschluss an sein Gasnetz Hausanschlusskosten und einen Baukostenzuschuss für das vorgelagerte Netz verlangen. Das hat mit öffentlichen Straßen, in denen die Gasleitungen ggf. verlegt sind, nichts zu tun, insbesondere nicht mit der Widmung der Straßen.

Demnach gibt es keine Widmung, die einen Beitrag für den Kunden auslöst. Hausanschlusskosten und Baukostenzuschuss für das Gasnetz werden durch den Anschluss an das Gasnetz  selbst ausgelöst, der nicht ohne entsprechenden Antrag des Anschlussnehmers erfolgt.

Die Verlegung von Leitungen ist eine Sondernutzung, da sie nicht mehr zum Gemeingebrauch zählt, welcher jedermann und jederfrau erlaubnisfrei zusteht. Es wäre indes nicht zwingend, für diese Sondernutzung Entgeltzahlungen vorzusehen. Die Sondernutzung durch Telekommunikationsunternehmen nach dem TKG erfolgt ausdrücklich unentgeltlich, verfassungsgemäß wie das Bundesverfassungsgericht festgestellt hatte.

RuRo:
@nomos

Sie machen es sich selbst und dem Forum unnötig schwer.

Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhält (z.B. Art. 6 Abs. 1 Bayer. Straßen- und Wegegesetz - BayStrWG) - nicht mehr und nicht weniger.

Mit dieser Verfügung wird jedermann das Recht zum Gemeingebrauch eingeräumt. Die direkt betroffenen Anlieger werden nach erstmaliger Herstellung der Straße mit 90 % an den angefallenen Kosten beteiligt. 10 % trägt die Kommune als Anteil  für den Gemeingebrauch.

Für leitungsgebundene Einrichtungen werden bei öffentlich-rechtlicher Trägerschaft, ggf. weil es eine Pflichtaufgabe der Kommune ist,  Beiträge erhoben, die den Investitionsaufwand abdecken sollen. Die Kommunen gehen hier regelmäßig in Vorausleistung. Der laufende Aufwand wird über die Gebührengedeckt. Grundlage dafür sind sog. Grundsatzungen, die den Anschluss- und Benutzungszwang regeln und Beitrags- und Gebührensatzungen zur jeweiligen Grundsatzung, die das geldliche regeln.

Das ist der sachgerechte aber kleine Unterschied, den Sie doch bitte zur Kenntnis nehmen; egal ob er in Ihr Weltbild passt oder nicht, Sie werden daran mit der laufenden Diskussion nichts ändern.

Eine Versorgungsleitung muß nicht zwingend in einer gewidmeten Straße verlaufen, denken Sie mal an Kreis-, Staats- oder gar Bundesstraßen, die ggf. überhaupt keine Erschließung vermitteln. Damit werden Sie dort ggf. auch vergeblich nach Leitungen suchen.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Geht´s noch?!
.......
Wo löst die Widmung einer Straße als öffentliche Sache, die den Gemeingebrauch eröffnet, zugleich einen Erschließungsbetrag zum Gasnetz aus?!
.......
Eine Gasleitung, die in bzw. unter einer Straße verlegt wurde, gehört regelmäßig nicht zur Straße und unterfällt nicht der Straßenbaulast. Es handelt sich um einen sog. Scheinbestandteil gem. § 95 BGB,
.....
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft, es geht noch. Die Gasleitung gehört nach dem genannten Urteil also nicht zur Straße. Wollen Sie damit jetzt sagen, dass wenn die Gasleitung wesentlicher Bestandteil wäre, die KA nicht berechnet werden dürfte?

Ok, da war in nicht präzise genug, die Widmung löst den Beitrag für den Gasanschluss nicht aus.   Ich war dabei immer noch beim Anschlußzwang. Die Widmung öffnet den Gemeingebrauch der Straße, was für die Leitungen in der Straße nicht gelten soll. Jetzt werden die Anlieger aber zu Gas als Heizungsenergie verdonnert:
--- Zitat ---§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kann bei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.
--- Ende Zitat ---
Da habe ich zusätzlich meine Schwierigkeiten mit Gasleitungen, die unter diesen Bedingungen \"Sondernutzung\" sein sollen und direkt oder indirekt solche \"Abgaben\" wie die KA auslösen.@RuRo, sie haben Recht, im Kern geht es nicht um Straßen und deren Widmung. Die Fährte hat sich am  Begriff Gemeingebrauch aufgetan.  Es ist halt so, dass Versorgungsleitungen in einer Stadt in aller Regel in Straßen verlegt sind. Es geht um die Frage, ob es sich bei der Versorgung mit Energie um eine elementare Aufgabe der Kommunen handelt und die dazu notwendigen Leitungen zur Versorgung über die Kosten hinaus entgeltpflichtig sein dürfen.

Die Kommune hat die Versorgungsaufgabe, egal, ob sie das selbst, mit Eigen-, Regie-, Beteiligungs-GmbH oder durch Fremdvergabe gewährleistet. Mit der sogenannten Konzessionsabgabe wird allerdings ein zweckfreier \"Sonderbeitrag\" für den Stadtsäckel kassiert, der gerade nichts mit der Deckung  entstandener Kosten zu tun hat. Ich habe nichts gegen eine kostendeckende Erschließung und einer kostendeckenden anteiligen Beteiligung an öffentlichen Infrastruktureinrichtungen. Es geht um \"Abgaben\", die darüber hinaus erhoben werden!

RuRo:
@nomos

Sie vereinfachen die KA nur in ihrem Sinne.


--- Zitat ---Original von nomos

Jetzt werden die Anlieger aber zu Gas als Heizungsenergie verdonnert:[/list]
--- Zitat ---§ 11 GemO
Anschluss- und Benutzungszwang

(1) Die Gemeinde kannbei öffentlichem Bedürfnis durch Satzung für die Grundstücke ihres Gebiets den Anschluss an .... die Versorgung mit Nah- und Fernwärme und ähnliche der Volksgesundheit oder dem Schutz der natürlichen Grundlagen des Lebens einschließlich des Klima- und Ressourcenschutzes dienende Einrichtungen (Anschlusszwang) .....vorschreiben.
--- Ende Zitat ---

Kann, nicht muss. Aus dem \"kann\" ist auch ersichtlich, dass es keine Pflichtaufgabe der Kommune ist. Evtl. stellt ein Versorger für XY bereits seit Jahrzehnten ein Versorgungsnetz für XY zur Verfügung. Warum sollte die Kommune dazu in Konkurrenz treten?! Wenn sie es jedoch tut, dann auf der Grundlage einer Satzung und ggf. auch mit Anschluss- und Benutzungszwang, was i.d.R. bei der Wasserversorgung und Abwasserbeseitung der Fall ist. Es ist der Fall der Volksgesundheit.


--- Zitat ---Es geht um die Frage, ob es sich bei der Versorgung mit Energie um eine elementare Aufgabe der Kommunen handelt und die dazu notwendigen Leitungen zur Versorgung über die Kosten hinaus entgeltpflichtig sein dürfen.

--- Ende Zitat ---

Versorungsaufgabe oder meinen Sie -pflicht - das kommt darauf an. Sie müssen differenzieren. Sie können nicht jede Gemeinde mit einer Mittel-, Klein- oder Großstadt in einen Topf werfen.
Erwarten Sie von jeder Kleinkommune, dass sie eine eigene Strom- oder Gasversorgung aufbaut?! Ich kenne in unserem Landkreis keine einzige.


--- Zitat ---Die Kommune hat die Versorgungsaufgabe, egal, ob sie das selbst, mit Eigen-, Regie-, Beteiligungs-GmbH oder durch Fremdvergabe gewährleistet.

--- Ende Zitat ---

Völlig falsch. Die Kommune hat ihre Pflichtaufgaben zu erfüllen (siehe weiter oben - Wasser und Abwasser), ein Mehr an Pflicht ergibt sich ggf. aus dem Status der Kommune (z.B. kreisfreie Stadt), der jeweiligen Landesverfassung und Gemeindeordnung.


--- Zitat ---Mit der sogenannten Konzessionsabgabe wird allerdings ein zweckfreier \"Sonderbeitrag\" für den Stadtsäckel kassiert, der gerade nichts mit der Deckung  entstandener Kosten zu tun hat.
--- Ende Zitat ---

Haben Sie Eigentum, in welcher Form auch immer, welches Sie mir auf Dauer kostenlos zur Nutzung überlassen? - würde mich wundern.

Im Übrigen muss die Kommune die KA nicht mit dem Versorger abrechnen. Tut sie es nicht werden die entsprechenden Bürger kostengünstiger versorgt. Aber das war wohl in Gablingen auch nicht der Bringer.
--- Ende Zitat ---

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