Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sinn der Konzessionsabgabe

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nomos:

--- Zitat ---Original von Netznutzer
Wenn man die Sache so sieht, dann kann man sich natürlich auch fragen, ob es richtig ist, dass die Bürger für Aktien, die in Staatshänden liegen, Geld zahlen müssen, um diese zu erhalten, obwohl sie ihnen schon vorher gehören.
--- Ende Zitat ---
@Netznutzer, wenn Sie das Stadtwerk Ihrer Gemeinde oder das Leitungsnetz kaufen wollten, könnte man dem Aktienvergleich vielleicht gerade noch folgen.

Gemeinden sind keine Wirtschaftsunternehmen, sie sind Träger öffentlicher Aufgaben!
Gemeinden haben Aufgaben: Sie haben mindestens für die Grundbedürfnisse zu sorgen, die Voraussetzung sind, um in der Gemeinde leben zu können. Die Anforderungen sind nicht mehr die aus dem Mittelalter.
Die Aufgaben haben die Gemeinden kostendeckend zu erfüllen. Monopolsicherung zur Gewinnmaximierung bzw. Gewinne, die nicht dem Zweck der Aufgabe dienen gehören nicht dazu.

Beispiel aus der Landesverfassung B-W:[/list]

--- Zitat --- Artikel 71
(1) Das Land gewährleistet den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den Zweckverbänden das Recht der Selbstverwaltung. Sie verwalten ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung. Das gleiche gilt für sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten in den durch Gesetz gezogenen Grenzen.
(2) Die Gemeinden sind in ihrem Gebiet die Träger der öffentlichen Aufgaben, soweit nicht bestimmte Aufgaben im öffentlichen Interesse durch Gesetz anderen Stellen übertragen sind. Die Gemeindeverbände haben innerhalb ihrer Zuständigkeit die gleiche Stellung.
(3) Den Gemeinden und Gemeindeverbänden kann durch Gesetz die Erledigung bestimmter bestehender oder neuer öffentlicher Aufgaben übertragen werden. Gleichzeitig sind Bestimmungen über die Deckung der Kosten zu treffen. Führen diese Aufgaben, spätere vom Land veranlasste Änderungen ihres Zuschnitts oder der Kosten aus ihrer Erledigung oder spätere nicht vom Land veranlasste Änderung der Kosten aus der Erledigung übertragener Pflichtaufgaben nach Weisung zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände, so ist ein entsprechender finanzieller Ausgleich zu schaffen. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Land freiwillige Aufgaben der Gemeinden oder Gemeindeverbände in Pflichtaufgaben umwandelt oder besondere Anforderungen an die Erfüllung bestehender, nicht übertragener Aufgaben begründet.
...........

--- Ende Zitat ---
Zu den Aufgaben gehört sicher auch die Versorgung mit Energie, als eine der Grundvoraussetzungen in einer Gemeinde überhaupt leben zu können. Schon in der Landesverfassung wird bei den bestehenden oder übertragenen Aufgaben von Kostendeckung gesprochen. Die Verfasser haben von Kostendeckung gesprochen und nicht von zweckfremden Abgaben, zweckfremd verwendeten Gewinnen usw...

Ich sehe hier die Nutzung von bereits kostendeckend finanzierten Einrichtungen von Bürgern der Gemeinden. Wie eben diskutiert, manchmal sogar ohne Alternative. In zusätzlichen Abgaben oder zusätzlichen Beiträgen über überhöhte Preise etc. sehe ich bereits einen Widerspruch zur Landesverfassung.PS:
BGH Urteil vom 21.09.05 VIII ZR 8/05
II2c

--- Zitat ---Das Kostendeckungsprinzip gehört zu den grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, die die öffentliche Hand auch dann zu beachten hat, wenn sie öffentliche Aufgaben in den Formen des Privatrechts wahrnimmt (BGHZ 115, 311, 318 ).
--- Ende Zitat ---

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