Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sinn der Konzessionsabgabe
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos
Wenn Leitungsverlegung Gemeingebrauch wäre, dann wäre wohl auch die (erlaubnisfreie) Verlegung einer Rohrpostleitung für jedermann drin. Es käme nur darauf an, ob sich eine Rohrpostleitung unter den Oberbegriff Leitung bzw. Leitungsverlegung subsumieren ließe.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft, darunter lässt sich viel subsumieren. Es geht aber nicht um den Oberbegriff Leitung, es geht um die Nutzung der Straße entsprechend der Widmung. Ist dort eine Gasleitung verlegt, kann sie der Anwohner, manchmal hat er auch keine Wahl, durch Anschluss seines Grundstücks auch nutzen, das ist die Zweckbestimmung der Übung ;). Die Subsumierung des Begriffs \"Widmung\" ist gefragt.
PS:
--- Zitat ---@Black: Weil es keine \"Spielstraßen\" gibt, sondern nur verkehrsberuhigte Zonen. Sie sehen, wenn man bei Sprachgebrauch des Gesetzgebers bleibt kann man derartige sprachliche Missverständnisse vermeiden.
--- Ende Zitat ---
@Black, auch Juristen sollten außerhalb des \"Sprachgebrauchs des Gesetzgebers\" verstehen was gemeint ist.
Die \"Spielstraße\" ist ja kein Fremdwort (siehe hier)[/list]
Black:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@Black
Würden Sie denn bei einer solchen Klage die Vertretung von nomos übernehmen (wollen)?
--- Ende Zitat ---
Nur gegen Vorkasse. Und ich glaube nicht, das nomos so viel Geld ausgeben möchte.
Aber da meines Wissens nach beim Bundesverfassungsgericht kein Anwaltszwang herrscht ist das nicht notwendig.
RR-E-ft:
@nomos
Wenn Sie schon besser wissen, was zu subsumieren ist, dann lassen wir es besser einfach. Eine solche Diskussion bringt nichts. Der Anschluss an eine vorhandene Gasleitung hat nun einmal nichts mit der Nutzung der Straße als solcher zu tun, sondern allenfalls mit der Nutzung der Gasleitung....
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos
Wenn Sie schon besser wissen, was zu subsumieren ist, dann lassen wir es besser einfach. Eine solche Diskussion bringt nichts. Der Anschluss an eine vorhandene Gasleitung hat nun einmal nichts mit der Nutzung der Straße als solcher zu tun, sondern allenfalls mit der Nutzung der Gasleitung....
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft, Sie wissen das sicher besser.
Ich benutze nur das Fahrrad aber nicht die Straße. Spitzfindigkeiten, juristische. ;)
--- Zitat ---Die Widmung löst (mittelbar) die Pflicht der Eigentümer des Anliegergrundstücks zur Leistung eines Erschließungsbeitrags aus.
--- Ende Zitat ---
... und wie ist das in diesem Zusammenhang mit den Erschließungskosten für den Gasanschluss?
[/list]
RR-E-ft:
@nomos
Möglicherweise sind Sie auch selbst Benutzer des Hamburger Hafens, weil viele Produkte, die im Supermarkt an der Ecke gekauft werden, in Hamburg angelandet wurden. Möglicherweise fühlen Sie sich deshalb auch von der in Hamburg heiß diskutierten Elbvertiefung betroffen.... Mit gleicher Begründung wären Sie selbst Benutzer all derjenigen Häfen, von denen die Waren in Hamburg angelandet wurden.
Sinnlose Diskussion.
Erschließungskosten für einen Gasanschluss (§ 10 AVBGasV a.F.) zahlt man ebenso wie Baukostenzuschuss (§ 9 AVBGasV a.F.) allenfalls an den Gasnetzbetreiber, jedoch nicht an den Eigentümer der Straße bzw. den Straßenbaulastträger. Es geht dabei eben um die Nutzung des Gasnetzes/ Gasanschlusses und nicht um die Nutzung einer Straße....
Für den Gasanschluss und wegen des Gasanschlusses entstehen deshalb keine Erschließungskosten nach dem Straßengesetz, welche vom Gasanschlussnehmer an den Eigentümer der Straße bzw. Straßenbaulastträger zu zahlen sind.
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