Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sinn der Konzessionsabgabe
RuRo:
@nomos
Zur teilweisen Ehrenrettung der Lechwerke muss man ihnen zugute halten, dass auf der „Jahresabrechnung Strom“ die Konzessionsabgabe als Eurobetrag ausgewiesen wird. Damit kann der Verbraucher, über seine angefallenen kWh, ansatzweise einen Rückschluss auf die Vertragsstellung als Tarifkunde oder Sondervertragskunde ziehen.
Es soll jedoch Gasversorger geben, die diese Transparenz scheuen und dabei in § 4 Abs. 1 Satz 2 KAV auch noch eine entsprechende rechtliche Grundlage finden. So kann es denn vorkommen, dass Verbraucher als Tarifkunden verklagt werden, die Konzessionsabgabe mit deren Wohnsitzgemeinden aber auf der Basis von Sondervertragskunden abgerechnet wird, was auf gut schwäbisch \"a besonderes G\'schmäckle\" hätte.
nomos:
@RuRo, wenn an der Pressemeldung was dran ist, dass die Lechwerke die Konzessionsabgabe in den Preis einrechnen, an die Gemeinde nicht abführen, weil diese gar keine Abgabe verlangt und die eingerechnete Abgabe auch nicht, wie hier wohl bei \"Kunden mit Normaltarifen\" praktiziert, zurückerstattet, dann hat das ein Gschmäckle, das auch Nichtschwaben riechen dürften. Zur \"Ehrenrettung\" sollten die Lechwerke schnellst möglich den Vorgang nachvollziehbar aufklären, die Kalkulation offenlegen und gegebenenfalls die KA auch für Kunden mit Unnormaltarifen zurückerstatten.
Was hier wirklich stinkt, und nicht nur in Augsburg und Gablingen, ist der dichte undurchschaubare Nebel der Tarifgestaltungen und der nach meiner Meinung haltlosen Konzessionsabgabe. Dass die Gemeinde hierzu einen Rechtsanwalt beauftragen muß, ist schon bemerkenswert. Ich hoffe nur, die Gemeinde findet einen sachkundigen Juristen, der auch Interesse an der Sache hat.
Hier nehmen gewählte Gemeinderäte tatsächliche einmal die Interessen ihrer Bürger in Sachen Energieverbrauch war. Wo bleibt die Unterstützung durch die Verbraucherverbände?
Black:
--- Zitat ---Original von nomos
Man findet bei den LEW folgende Information:
--- Zitat ---Verbrauchspreis
Im Verbrauchspreis ist das Netznutzungsentgelt, die Konzessionsabgabe und die Stromsteuer in gesetzlicher Höhe enthalten. Außerdem beinhaltet der Verbrauchspreis die Belastungen aus dem \"Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien\" und dem \"Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung\".
--- Ende Zitat ---
Da erfährt der Verbraucher, dass die Konzessionsabgabe \"in gesetzlicher Höhe\" enthalten ist. Von einem privatrechtlichen Vertrag mit der jeweiligen Gemeinde steht da nichts.
Tarnen und Täuschen ist noch eine schwache Bezeichnung für diese Information. Wie der gesamte Vorgang rechtlich zu beurteilen ist, wäre eine Frage an die Juristen (Vertragsrecht etc.).
--- Ende Zitat ---
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.
--- Zitat ---Original von nomosIch halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf.
--- Ende Zitat ---
Wenn sie derartige Behauptungen aufstellen, sollten Sie auch die Rechtswidrigkeit anhand von Rechtsnormen belegen können.
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.
--- Ende Zitat ---
@black, \"klar erkennbar\" ist das für mich nicht. Das ist eine Aufzählung, ansonsten hätte man, die KA ja im zweiten Satz mit aufführen können.
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von nomosIch halte die KA für rechtswidrig, das fängt bei den künstlichen \"Abgaben\"-Sätzen an, hört da aber nicht auf.
--- Ende Zitat ---
Wenn sie derartige Behauptungen aufstellen, sollten Sie auch die Rechtswidrigkeit anhand von Rechtsnormen belegen können.
--- Ende Zitat ---
@black, wir sind hier nicht vor Gericht, sondern das ist ein Forum in dem Meinungen und Informationen ausgetauscht werden. Ich halte die KA für rechtswidrig, das ist meine Meinung.
Das beginnt schon bei den diversen Unterschieden der KA. Da geht es nicht um die Ungleichheit der Verbraucher, sondern um Ungerechtigkeit durch ungleiche Berechnung von sogenannten Abgaben. Welche Rechtsnorm unterstützt denn die willkürliche Einordnung und unterschiedliche Abrechnung dieser \"Abgabe\"? Ist das mit dem Tenor unseres Grundgesetzes vereinbar?
Mit \"willkürlich\" sind die sachlich durch nichts gerechtfertigten Unterschiede gemeint. Ich habe das mehrfach begründet. Mit konkreten Rechtsnormen muss ich das in einem Meinungsforum nicht belegen. Für mich ist das nicht nur eine Frage von Rechtsnormen, sondern auch eine Forderung nach einer Korrektur durch die Politik - Die Energieversorgung bedarf klarer eindeutiger Gesetze und Verordnungen -. Die Definition der Konzessionsabgabe durch das Bundesverfassungsgericht habe ich hier eingestellt; Sie können sie weiter oben nachlesen und selbst prüfen, ob die Kriterien (noch) gegeben sind.
Es gibt viele Widersprüche, man muss das GG nicht bemühen, schon wenn ich in die Gemeindeordnung von B-W schaue, dann steht da im § 78 zu den Grundsätzen der Einnahmenbeschaffung: Die Gemeinde hat die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen soweit vertretbar und geboten aus Entgelten für ihre Leistungen, im Übrigen aus Steuern zu beschaffen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht ausreichen. Sie hat dabei auf die wirtschaftlichen Kräfte ihrer Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen.
Ich habe da schon Schwierigkeiten beim Erkennen der Leistung. Was ist da vertretbar und geboten? Die gebotene \"Rücksicht\" sehe ich nicht nur missachtet, sondern bei diesen Unterschieden ins Gegenteil verkehrt.
Ist diese sogenannte \"Abgabe\" überhaupt nach der Gemeindeordnung geregelt? Darf sie danach erhoben werden? Selbst da ist die KA vielleicht auf Sand gebaut.
RR-E-ft:
@nomos
Was für eine müßige Diskussion.
Ich bin der Meinung, es ist heuer für die Jahreszeit zu kalt.
Das ist meine persönliche Meinung, für die man bitte keine Begründung erwarten mag.
Ach so, § 48 EnWG und § 46 EnWG.
Womöglich finden Sie dabei keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Konzessionsabgabenverordnung. :O
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