Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sinn der Konzessionsabgabe

<< < (7/24) > >>

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
@nomos

Was für eine müßige Diskussion.
Ich bin der Meinung, es ist heuer für die Jahreszeit zu kalt.
Das ist meine persönliche Meinung, für die man bitte keine Begründung erwarten mag.

Ach so, § 48 EnWG.
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft, nicht alle sind immer Ihrer Meinung und der Wetterbericht kommt nach den Nachrichten.  Ach so, § 48 EnWG  löst alle Widersprüche.  

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Womöglich finden Sie dabei keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Konzessionsabgeabeverordnung.
--- Ende Zitat ---
Die §§ 46/48 EnWG sind die Ermächtigungsgrundlage für diese Konzessionsabgabe?

Black:

--- Zitat ---Original von nomos

--- Zitat ---Original von Black
Der Zusatz \"in gesetzlicher Höhe\" bezieht sich klar erkennbar auf die Stromsteuer und nicht die Konzessionsabgabe oder das Netznutzungsentgelt.
--- Ende Zitat ---
@black, \"klar erkennbar\" ist das für mich nicht. Das ist eine Aufzählung, ansonsten hätte man, die KA ja im zweiten Satz mit aufführen können.
--- Ende Zitat ---

Es ist eine Aufzählung in der das Dritte Element zur Präzisierung näher bezeichnet wird. Würde sich der Zusatz auf alle drei Elemente beziehen müßte es \"jeweils in gesetzlicher Höhe\" heißen. Nicht nur sprachlich auch inhaltlich ist diese Annahme sinnlos, denn sowohl für Konzessionsabgabe, als auch für Netznutzungsentgelte gibt es keine gesetzliche Höhe.

Einen eindeutigen Vertragstext auf biegen und brechen umzudeuten, durch die Umdeutung zu einem sinnlosen Inhalt zu gelangen und dann dann diese Sinnlosigkeit als Fehler beklagen zu wollen ist schon arg ergebnisorientierte Sachverhaltsquetsche.

Mann kann natürlich immer und zu allem eine andere Meinung haben, und alles nur in seinem Sinne verstehen. Das bewahrt einen sehr angenehm vor dem Eingeständnis sich geirrt zu haben oder von bestimmten Dingen keine Ahnung zu haben disqualifiziert einen aber im Rahmen einer logischen Diskussion ebenso wie in einem gerichtlichen Verfahren.

In diesem Sinne behaupte ich jetzt mal der Mond besteht aus Käse und erwarte den Gegenbeweis. Bisherige gegenteilige Gutachten betrachte ich als gegenstandslos da interessengeleitet oder erkenne in ihnen nach meiner Sprachauslegung eine Bestätigung meiner These.

Glück auf!

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
 Nicht nur sprachlich auch inhaltlich ist diese Annahme sinnlos, denn sowohl für Konzessionsabgabe, als auch für Netznutzungsentgelte gibt es keine gesetzliche Höhe.
--- Ende Zitat ---
@black, auch für die Konzessionsabgabe gibt es keine gesetzliche Höhe, sie wird maximal durch eine Verordnung gedeckelt und kann auch Null Euro betragen. Den albernen Mondkäse lasse ich Ihnen.

RR-E-ft:
@nomos


--- Zitat ---Die §§ 46/48 EnWG sind die Ermächtigungsgrundlage für diese Konzessionsabgabe?
--- Ende Zitat ---

Was haben Sie denn (als mit Konzessionsabgaben wohl besonders befasster Bürger) in §§ 46 und 48 EnWG gelesen und was meinen Sie wohl, was uns der Gesetzgeber damit, insbesondere mit § 48 Abs. 2 EnWG sagen will?


--- Zitat ---(2) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Zulässigkeit und Bemessung der Konzessionsabgaben regeln. 2Es kann dabei jeweils für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festsetzen.
--- Ende Zitat ---

Dann gilt es noch festzustellen, auf welcher rechtlichen Grundlage die aktuell gültige Konzessionsabgabenverordnung erlassen wurde und was diese regelt.

Man kann auch sinnlos diskutieren. Manchem mögen solche sinnlosen Diskussionen besonders liegen.

Wenn es Ihre Zeit erlaubt, erklären Sie bitte, was der Gesetzgeber dabei ggf. bisher nicht klar und eindeutig geregelt hat.

Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, welches nach dem Grundgesetz in einem gewissen Verhältnis zum Landesrecht steht (Art. 31 GG).

Über den Sinn der Konzessionsabgaben sagt dies alles nichts. Ihren ursprünglichen Zweck, eine Monopolstellung bei der Versorgung der Gemeindebevölkerung  zu sichern und die daraus entstehende Monopolrente teilweise für die Gemeinde abzuschöpfen, haben die Konzessionsabgaben verloren.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Was haben Sie denn (als mit Konzessionsabgaben wohl besonders befasster Bürger) in §§ 46 und 48 EnWG gelesen und was meinen Sie wohl, was uns der Gesetzgeber damit, insbesondere mit § 48 Abs. 2 EnWG sagen will?
........
Man kann auch sinnlos diskutieren. Manche  mögen solche sinnlosen Diskussionen besonders liegen.
......
Vielleicht darf noch angemerkt werden, dass es sich beim Energiewirtschaftsgesetz und dessen Bestimmungen um Bundesrecht handelt, ......
--- Ende Zitat ---
RR-E-ft, auch Sie wiederholen sich und drehen sich im Kreis 305, 307, 315 und wieder von vorn, ebenfalls weiter viel Spaß mit @black. Manche sind halt anders fixiert und haben ihren besonderen Diskussionskreis.

Was im EnWG steht ist bekannt. Dass Bundesrecht Landesrecht bricht ist auch nicht neu. In der hessischen Landesverfassung steht deshalb bedeutungslos als Höchststrafe noch die Todesstrafe. Wir lernen daraus, dass insbesondere das GG zu beachten ist, ansonsten droht bei Unvereinbarkeit die Verfassungswidrigkeit.

Aus § 48 Abs. 2 EnWG lese ich zuerst, dass die Hausaufgaben, die der Gesetzgeber aufgegeben hat, noch nicht gemacht sind. Die Diskussion und der Widerstand gegen diese widersinnige und ungerechte \"Konzessionsabgabe\" ist nicht sinnlos. Nicht nur der Sinn, sondern die Rechtmäßigkeit steht hier in Frage. Aber das ist meine Meinung, Sie müssen sie nicht teilen.[/list]

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