Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Sinn der Konzessionsabgabe
RR-E-ft:
@nomos
Nun betrifft die Konzessionsabgabe doch aber irgendwie alle Netzbetreiber/ Lieferanten. Und bei den wenigsten dürften die von Ihnen genannten Umstände eine Rolle spielen. Es handelt sich eben gerade nicht um den Regelfall.
Die gesetzlichen Regelungen zu den Konzessionsabgaben sind, wie bereits umfassend ausgeführt, durch den Bundesgesetzgeber erlassen worden. Dieser kann sicher nur auf die abstrakt generelle Situation abstellen und nicht auf die Situation in wenigen Gemeinden, bei denen Besonderheiten bestehen....
Man muss sich also wohl in die Situation des Normgebers - hier des Bundesgesetzgebers - versetzen, wenn man dessen Entscheidungen konstruktiv kritisieren möchte. Und diese konstruktiv kritische Diskussion bedarf - wie jede Diskussion - einer inhaltlichen Beschränkung, möglichst auf den Kern.
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Nun betrifft die Konzessionsabgabe doch aber irgendwie alle Netzbetreiber/ Lieferanten. Und bei den wenigsten dürften die von Ihnen genannten Umstände eine Rolle spielen. Es handelt sich eben gerade nicht um den Regelfall. .....
--- Ende Zitat ---
@RR-E-ft, Sorry, wenn ich Ihnen beim zweiten Satz nicht folgen kann und hartnäckig bleibe. Offensichtliche unterschätzen Sie die Energieversorgung durch kommunale Stadtwerke da etwas. Es hat keiner behauptet, dass es sich bei dem aufgezeigten Beispiel um einen \"Regelfall\" handelt. Ein seltener Einzelfall ist es gewiss auch nicht. Sehen Sie sich die Vorgaben im Kommunalrecht und Regelungen bei kommunalen Stadtwerken etwas genauer an. Wer ist AR-Vorsitzender, woher rekrutieren sich die Aufsichtsratsmitglieder usw.?
Ich denke, hier kann das eine oder andere Forenmitglied sicher noch aus seiner Stadt oder Gemeinde dazu berichten.
Aus der Quelle:
--- Zitat ---Hintergrund dieser Festsetzung war der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Zu dieser Zeit war es häufig der Fall[/u], dass eine solche Festsetzung getroffen wurde. Die Rechtsprechung bezeichnet es heute z. T. als \"Modeerscheinung\".
In den letzten Jahren ist von Bewohnern ...verstärkt der Wunsch ...herangetragen worden,.... Sicherlich nicht zuletzt aufgrund der steigenden Gaspreise und der Bezuschussung der Verwendung alternativer Energien, wird das Verlangen nach einer Holzheizung größer.
.......
Gleichzeitig wurde diese Beschränkung zusätzlich zivilrechtlich in den Grundbüchern eingetragen.
....
--- Ende Zitat ---
Im Kern, sicher nicht bei jeder Einzelheit, gibt es, wie oben aufgezeigt, vergleichbare Fälle kommunaler Versorgung, bei denen in der Vergangenheit Verbrauchern die Heizungsenergie Gas quasi vorgegeben wurde.
RR-E-ft:
@nomos
Wenn es nicht gelingt, die Diskussion auf den Kern zu fokussieren, der für alle Netzbetreiber/ Lieferanten gilt, steht zu besorgen, dass man mit der konstruktiven Kritik an der bundesgesetzlichen Regelung daneben liegt.
Die \"Modeerscheinung\" entsprechender Satzungen in einigen Gebieten ist eben ein vollkommen anderes Feld. Solche Satzungen wären gesondert zu hinterfragen. Mit der eigentlichen Problematik der Konzessionsabgaben hat das aber nichts zu tun. All diese fragwürdigen Satzunge hinweg gedacht, bliebe das Problem der Konzessionsabgaben doch unverändert immer noch. Die Diskussion darum führt also im Kern nicht weiter. Deshalb ist es tunlich und ratsam, zu abstrahieren. Unbestritten verlangt dies eine gedankliche Anstrengung. Diese lohnt sich jedoch zumeist- im Gegensatz zu uferlosen Diskussionen. Juristen bedienen sich der genannten Methode nicht umsonst.
tangocharly:
@nomos
Solche Fallkonstellationen sind mir auch bekannt. Bitte dabei beachten, dass es sich bei den angesprochenen Konstellationen (wahrscheinlich immer) um (Bau-)Grundstücksverkäufe von Gemeinden an bauwillige Bürger oder Neubürger ging (damit haben Sie Recht, kein vernünftig denkender Privatier verkauft sein Grundstück mit einer Fußfessel, es sei denn er sitzt im Aufsichtsrat des Stadtwerkes).
Eben deshalb, weil keine Satzung auf das entsprechende Baugrundstück direkte Anwendung fand, bestand Veranlassung für die verkaufende Gemeinde, sich den Zugriff auf den Erwerber zu sichern und dessen Verpflichtung in den notariellen Kaufvertrag aufzunehmen (natürlich etwas kurzsichtig, weil der Rechtsnachfolger im Falle des Weiterverkaufs sich hierum nicht zu kümmern hätte).
Wenn aber eine Satzung existiert und dennoch eine Verpflichtungserklärung in den Vertrag aufgenommen wurde, so wäre dies \"Doppelt-gemoppelt\".
Denn wenn ein Anschluß- und Benutzungszwang wirksam per Satzung dekrediert ist, dann bindet diese Norm alle hiervon betroffenen Bürger ohne weiteres.
Der aufgestellte Satz
--- Zitat ---Der Verpflichtung im privatrechtlichen Grundstückskaufvertrag zu einer bestimmten Heizungsenergie geht immer ein Hoheitsakt in Form einer kommunalen Satzung voraus.
--- Ende Zitat ---
gilt daher nicht in dieser Richtung. In diesem Fall reicht ein schlichter Hinweis im Kaufvertrag auf die Existenz eines Anschluß- und Benutzungszwangs im Baugebiet.
Nur dann, wenn eine Gemeinde eine Normenkontrollklage fürchtet und sich ihrer Sache nicht sicher sein kann, dann fährt sie \"zweigleisig\" (wenn auch zu kurzsichtig; richtiger wäre eine Baulast oder dingliche Dienstbarkeit, letztere im Grundbuch).
nomos:
--- Zitat ---Original von tangocharly
Wenn aber eine Satzung existiert und dennoch eine Verpflichtungserklärung in den Vertrag aufgenommen wurde, so wäre dies \"Doppelt-gemoppelt\".
--- Ende Zitat ---
@tangocharly, Besten Dank für die Erläuterung, es wird ja \"Doppelt-gemoppelt\". Satzung + Kaufvertrag/Grundbuch.
--- Zitat ---Gleichzeitig wurde diese Beschränkung zusätzlich zivilrechtlich in den Grundbüchern eingetragen.
--- Ende Zitat ---
Im Kern geht es um die Rechtfertigung einer Wegezollabgabe für GAS bei einer Verpflichtung dazu. Das Ganze hat ein \"Gschmäckle\", wenn der \"Hoheitsakt\" den Handelnden so nebenbei eine komfortable Monopolstellung und zusätzliche Einnahmen sichert.
Es ist nur eine der Ungereimtheiten dieser \"Abgabe\". Ich sehe aber schon, es führt hier zu nichts - ist zu speziell und nicht besonders populär.
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