Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Sinn der Konzessionsabgabe

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tangocharly:
@ nomos

Speziell ja, sollte aber nicht in den Orkus wandern.

Ich kann Sie und Ihre Argumentation gut verstehen. Mögen es auch besondere Typen sein, die es den gemeindeeigenen Stadtwerken ermöglichen, vom Bürger weitere Einnahmen abzugreifen.

Wenn es aber möglich sein kann, auf die KA zu verzichten, die ja nicht Gottgegeben ist, dann sollte man bei den kommunalen Versorgern jedenfalls nicht so tun, als ob sie von den privaten Vorlieferanten an die Wand gedrückt werden (was ja vielleicht stimmen mag). Aber in der Preisgestaltung zum Letztverbraucher ist dann immer noch \"Luft drin\".

Wie es dann aussieht, wenn die \"immer-1-Cent-billiger-Anbieter\" (EWE) ins Netz einspeisen, das lasse ich jetzt mal außen vor    :)

nomos:
@tangocharly, die \"immer-1-Cent-billiger-Anbieter\" haben ja wenigstens etwas dazu beigetragen um eine der Absurditäten der KA publik zu machen.

Bevor die Städte und Gemeinden an Sozialtarife bei Strom und Gas denken, sollten sie nach meiner Meinung zuerst für eine möglichst günstige Versorgung sorgen. Die zweckfremd  verwendeten Preisbestandteile, dazu gehört auch die KA, Quersubventionen und überhöhte zweckfremd verwendete Gewinne ..., sind ein Widerspruch zu den formulierten Gesetzen (EnWG) usw..

tangocharly:
Zu der Thematik kann noch auf BGH, 09.07.2002, Az.: KZR 30/00 hingewiesen werden.

RuRo:
@tangocharly

Sie brachten es bereits auf den Punkt – Normenkontrolle.

Jede Festsetzung in einem Bebauungsplan bedarf einer Grundlage im § 9, insbesondere Abs. 1 BauGB. Fehlt eine solche und die Kommune \"bastelt\" sich eine Festsetzung ohne materiell-rechtlicher Grundlage, ist der Bebauungsplan mit Aussicht auf Erfolg angreifbar.

Grundlage für den Ausschluss bestimmter Energieträger könnte damit § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a) BauGB sein. ABER: die Festsetzung darf nicht dazu führen, dass nur noch ein Energieträger verfügbar bleibt.

Ggf. war der Umstand auch abwägungsrelevant und die §§ 214 und 215 BauGB kommen zur Prüfung.

@allgemein

Im übrigen hat jeder Bürger, in einem rechtlich vorgegebnen zeitlichen Turnus, die Möglichkeit die Mitglieder des Gemeinde- (Stadt-)rats zu wählen, insbesondere nicht mehr zu wählen. Es steht sogar jedem Bedenkenträger und Kritiker des amtierenden Rats frei, seine Person selbst zur Wahl zu stellen. Im Falle einer persönlich erfolgreichen Wahl eröffnet sich damit die einzigartige Gelegenheit, aktiv ins Geschehen einzugreifen und evtl. mit seinen Argumenten durchzudringen und Veränderungen herbei zu führen.

nomos:

--- Zitat ---Original von RuRo
.....
Sie brachten es bereits auf den Punkt – Normenkontrolle.
......
 Es steht sogar jedem Bedenkenträger und Kritiker des amtierenden Rats frei, seine Person selbst zur Wahl zu stellen. Im Falle einer persönlich erfolgreichen Wahl eröffnet sich damit die einzigartige Gelegenheit, aktiv ins Geschehen einzugreifen und evtl. mit seinen Argumenten durchzudringen und Veränderungen herbei zu führen.
--- Ende Zitat ---
Na dann! Bitte ab jetzt keine Kritik mehr am Bundespräsidenten oder den Kandidaten, wenigsten von den über 40-jährigen nicht mehr. Sie können sich ja selbst aufstellen lassen.

RuRo, was ist das denn für ein Demokratie-Verständnis?  :rolleyes: Wählen ja bitte, das reicht dann bis zum nächsten Mal.  Dazwischen bitte den Mund halten.
Bei den vielen Nutzniessern der kommunalen Wirtschaft (Sponsoring, Spenden) ist mir diese Haltung nicht fremd.  Es ging hier nicht um Bebauungspläne etc., sonder um die Frage, ob ein \"Wegezoll\" sein kann, wenn die Nutzung des Weges alternativlos vorgeschrieben ist. Wie das Gebot ausgestaltet ist, per Zivil-, Kommunalrecht oder wie auch immer, ist dabei zweitrangig.
PS: Eine Normenkontrolle wäre bei der KA längst angebracht.

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