Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises (>Juristische Fakultät)

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nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Genau diese Abstimmung des Kunden findet doch statt. Kunden wollen keine Verträge mit Preisanpassung, denn bei jeder Preisanpassung gibt es Widersprüche und damit das Risiko des Versorgers im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sein Anpassungsrecht zu verlieren. Aus diesem Grund werden Sonderverträge mit Anpassungsklauseln seltener angeboten werden.
--- Ende Zitat ---
@Black, wer sagt denn, dass Kunden keine Preisanpassung wollen? Nach unten immer ;).

@Black, es geht um faire Preise. Welcher Kunde ist gegen faire Preise und eine transparente und gerechte Anpassung? Dass dazu die heutigen Reglungen unzureichend sind oder offensichtlich fehlen ist das Problem. Die Kunden wollen nicht per se befristete Festpreisverträge. Wer sein Gas bezahlt, will aber auch nicht unbedingt mit seinem Geld Monopolisten fördern oder bevorzugt  Hallenbäder, den Nahverkehr, Schloßsanierungen oder andere öffentliche Aufgaben damit finanzieren.

Vielleicht gibt es bald mal die Möglichkeit, \"Wärme\"-Energie einzukaufen wie Brot und Butter bei OBIALDILIDLPLUS&CO. Braunkohle gibt es ja schon in Tüten. Dann haben wir Wettbewerb und sind auf Preisanpassungsregelungen nicht mehr so stark angewiesen.

Aber was ist mit der Antwort auf die Frage, ob grundversorgte Kunden gegenüber Sondervertragskunden schlechter gestellt sein können, z.B. unter Berücksichtigung des EnWG?

RR-E-ft:
@nomos

Die Diskussion außerhalb der juristischen Fakultät muss vollkommen verquer laufen, wenn man die entsprechenden Rechtsgrundlagen nicht beachtet.

Siehste hier einerseits und hier andererseits..

Das eine hat mit dem anderen juristisch nichts zu tun.

Natürlich kann sich jeder angemessene Preise wünschen. Einen Anspruch darauf hat man jedoch nur, soweit der Versorger im konkreten Vertragsverhältnis vermöge eines einseitigen Leistungbsbestimmungsrechts verpflichtet ist, die Entgelte bei oder nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend (neu) festzusetzen.

Das erschließt sich indes gedanklich nicht, wenn immer wieder von Quersubventionen, Braunkohle in Tüten, Wärmeeinkauf  usw. usf. oder von Wunschlisten die Rede geführt wird. Dann besteht die Gefahr, dass man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht.

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
Aber was ist mit der Antwort auf die Frage, ob grundversorgte Kunden gegenüber Sondervertragskunden schlechter gestellt sein können, z.B. unter Berücksichtigung des EnWG?[/list]
--- Ende Zitat ---

Kennen Sie denn einen Versorger, der einen Sonderkundentarif anbietet und dabei exakt die selben Vertragsbedingungen (abgesehen vom Preis) wie in der Grundversorgung anbietet und dabei günstiger ist als im eigenen Grundversorgungstarif?

Und selbst wenn das so wäre, erkenne ich kein Problem, denn dann kann der Kunde doch ohne Verschlechterung den entsprechend günstigeren Sonderkundenvertrag abschließen.

Was das ganze mit dem EnWG zu tun haben soll verstehe ich nicht.

nomos:
@RR-E-ft, neben der Billigkeit einer einseitigen Leistungsbestimmung nach § 315 BGB oder der Frage der rechtliche Haltbarkeit von vertraglichen Preisanpassungsklauseln gibt es noch das EnWG mit der Verpflichtung der Versorger einer möglichst sicheren, preisgünstigen, verbraucherfreundlichen, effizienten und umweltverträglichen leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas. Es handelt sich ja schließlich beim EnWG um geltendes Recht und ich kann da nicht folgen, dass das mit \"juristisch\" nichts zu tun hat.

Ergeben sich aus dem EnWG so gar keine Ansprüche der Verbraucher aus der Verpflichtung der Versorger und erschließen sich Ihnen keine gedanklichen Widersprüche wenn Sie z.B. von Quersubventionen bei kommunalen Stadtwerken hören?    


@Black, Sie beantworten nicht die Frage, ob grundversorgte Kunden gegenüber dem Rest schlechter gestellt werden können. Vertragliche Unterschiede müssen eben bewertet werden, das hatten wir doch schon.

Grundversorgte Kunden werden aus durchschaubaren Gründen in laut Werbung günstige Sonderverträge gelockt. Ist die Grundversorgung denn nicht günstig? (EnWG!)
 

--- Zitat ---Original von Black
Was das ganze mit dem EnWG zu tun haben soll verstehe ich nicht.
--- Ende Zitat ---
@Black, der grundversorgte Kunde wird so schlicht  und einfach nicht mehr preisgünstig, verbraucherfreundlich .... versorgt.PS:

Beispiele gibt es viele z.B. wie  hier


--- Zitat ---Der Tarif „erdgas-online“ ist ein Sonderprodukt für alle Haushaltskunden, die ab dem 01. Oktober 2008 eine preisgünstige Erdgas-Versorgung möchten und bislang im Grundversorgungstarif eingestuft waren.

Schon ab einem jährlichen Gasverbrauch von 10.000 kWh genießen Sie mit „erdgas-online“ einen Preisvorteil gegenüber dem klassischen Grundversorgungstarif „Vollversorgung“. Beispielsweise sparen Sie bei einem Gasverbrauch von 30.000 kWh rund 84 Euro im Jahr.
--- Ende Zitat ---

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
@Black, Sie beantworten nicht die Frage, ob grundversorgte Kunden gegenüber dem Rest schlechter gestellt werden können. Vertragliche Unterschiede müssen eben bewertet werden, das hatten wir doch schon.
--- Ende Zitat ---
Ja, können Sie, denn Sonderkundenverträge erlauben Vereinbarungen die es dem EVU ermöglichen günstiger zu leisten.


--- Zitat ---Original von nomos Ist die Grundversorgung denn nicht günstig? (EnWG!).
--- Ende Zitat ---
Doch ist sie (auch EnWG!).  
Ich hoffe Sie erkennen anhand meiner Antwort wie wenig filfreich es ist pauschal mit \"dem EnWG!\" zu argumentieren ohne auf konkrete § zu verweisen.

 

--- Zitat ---Original von nomos
Beispiele gibt es viele z.B. wie  hier


--- Zitat ---Der Tarif „erdgas-online“ ist ein Sonderprodukt für alle Haushaltskunden, die ab dem 01. Oktober 2008 eine preisgünstige Erdgas-Versorgung möchten und bislang im Grundversorgungstarif eingestuft waren.

Schon ab einem jährlichen Gasverbrauch von 10.000 kWh genießen Sie mit „erdgas-online“ einen Preisvorteil gegenüber dem klassischen Grundversorgungstarif „Vollversorgung“. Beispielsweise sparen Sie bei einem Gasverbrauch von 30.000 kWh rund 84 Euro im Jahr.
--- Ende Zitat ---

--- Ende Zitat ---

Wenn Sie sich das von Ihnen gebrachte Beispiel näher angesehen hätten, dann hätten Sie wahrscheinlich bemerkt, dass dieser Sonderkundenvertrag - anders als ein Grundversorgungsvertrag - eine Laufzeit von 2 Jahren vorsieht. Alleine diese Planungssicherheit rechtfertigt günstigere Preise.

Fakt ist: Der Gesetzgeber möchte günstige Preise über Wettbewerb erreichen. Wettbewerb um Kunden bedeutet oft ein Unterbieten von Preisen um Kunden zu gewinnen oder zu halten. Wenn man nun daraus folgert das Anbieten günstigerer Preise im Rahmen eines beginnenden Wettbewerbs wäre eine unzulässige Benachteiligung anderer Kunden mit anderen Verträgen würde das dem Wettbewerbsprinzip widersprechen.

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