Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Kontrolle des Gesamtpreises (>Juristische Fakultät)

<< < (2/9) > >>

enerveto:
Parallel zum Thread der Fachleute, ohne dort zu \"stören\".
Diese juristische Diskussion verfolge ich mit der mir möglichen Aufmerksamkeit als juristischer Laie.
Es gibt m. E. mehr Tarifkunden, als angenommen, sowohl im Gas- als auch im Strombereich.
Insofern ist die Grundsatzdisskussion zum Verständnis nicht nur spannend, sondern auch lehrreich.
Wenn dabei auch und gerade aus Sicht der Versorgerseite vorgetragen wird, umso ergiebiger.
Danke auch für den Zeitaufwand!

nomos:

--- Zitat ---Original von Evitel2004
Den Eröffnungsposting dieses Thread entnehme ich, dass es sich um kein Versehen handelt, dass nun ein themengleicher Thread zu diesem Kontrolle des Gesamtpreises handelt.
--- Ende Zitat ---
@Evitel2004, richtig, wie @enerveto schon geschrieben hat, ist es kein Versehen, sondern das soll eine Parallele zum ersten Thread sein, damit die Volljuristen eine ungestörte und konzentrierte Auseinandersetzung um den § 315 BGB führen können. Es geht hier in die gleiche Richtung und um kein anderes Thema.

@RR-E-ft und @belkin haben darum ja gebeten. Ich habe das für berechtigt gehalten und jetzt diese Parallele eröffnet. Es ist ja nicht so, dass andere Forenteilnehmer dazu keine Beiträge machen können oder sich für sie nicht auch Fragen aus der Diskussion ergeben.

Gerade zur letzte Frage von @Black an @tangocharly habe ich eine Bemerkung und eine Erweiterung der Frage.

Ich denke @tangocharly hat die Schlechterstellung der Haushaltstarifkunden gegenüber dem Sonderkundenbereich gemeint. Da kommt mir der § 1 Satz 1 des EnWG in den Sinn. Kann es sein, dass gerade Kunden aus der Grundversorgung bei gleichen Verhältnissen im angesprochenen Fall mehr bezahlen? Ich sehe da schlicht und ohne weitere juristische Begründung einfach die \"preisgünstigste Versorgung\" als nicht mehr gegeben.

Black:

--- Zitat ---Original von nomos

Ich denke @tangocharly hat die Schlechterstellung der Haushaltstarifkunden gegenüber dem Sonderkundenbereich gemeint. Da kommt mir der § 1 Satz 1 des EnWG in den Sinn. Kann es sein, dass gerade Kunden aus der Grundversorgung bei gleichen Verhältnissen im angesprochenen Fall mehr bezahlen? Ich sehe da schlicht und ohne weitere juristische Begründung einfach die \"preisgünstigste Versorgung\" als nicht mehr gegeben.[/list]
--- Ende Zitat ---

Da muss man wirlich im Einzelfall unterscheiden ob die Bedingungen wirklich \"gleich\" sind oder ob Umstände und Vertragsbedingungen vorliegen, die für den Sonderkunden einen günstigeren Preis rechtfertigen. Ich denke da an Mindestabnahme, Vertragsbindung, Konzessionsabgaben etc.

nomos:

--- Zitat ---Original von Black
Da muss man wirlich im Einzelfall unterscheiden ob die Bedingungen wirklich \"gleich\" sind oder ob Umstände und Vertragsbedingungen vorliegen, die für den Sonderkunden einen günstigeren Preis rechtfertigen. Ich denke da an Mindestabnahme, Vertragsbindung, Konzessionsabgaben etc.
--- Ende Zitat ---
@Black, sicher muss man sehen, ob die Bedingungen gleich sind, ansonsten müsste man die Unterschiede einfach in Cent und Euro bewerten (z.B. wie hier). Im Finanzbereich ist das kein Problem, da haben Derivate auch ihren bestimmbaren Preis. Aber gehen Sie einfach mal von gleichen Bedingungen aus, z.B. gleiche Abnahmemenge, keine Festpreisbindungen, keine besonderen Vertragslaufzeiten, keine Mindestabnahme etc...

 Die Konzessionsabgabe lassen wir mal bei Seite. Das stellt sich sonst sofort die weitere Frage der grundsätzlichen Berechtigung für diese \"Abgabe\". Vorher kann man die Frage der Rechtfertigung oder Begründung für die dortigen Unterschiede stellen. Durch die Leitungen wird ja für die Kunden der Grundversorgung kein besonderes Gas geliefert. Mit was sind die  unterschiedlichen \"Abgaben\" von 0,00 über 0,03 bis zu 0,51 Ct/kWh den gerechtfertigt?

Aber belassen wir das mal bei der Frage, ob grundversorgte  Kunden gegenüber Sondervertragskunden schlechter gestellt sein können, z.B. unter Berücksichtigung des EnWG. [/list]... und noch eine Bemerkung:


--- Zitat ---Original von Black
Im Sonderkundenbereich wird die Zukunft den befristeten Festpreisen gehören. In diese werden entsprechende Risikozuschläge für die Gefahr von gestiegenen Bezugskosten bereits mit eingerechnet sein.
--- Ende Zitat ---
@Black, solche Verträge bieten die Versorger jetzt schon an und werden das sicher verstärkt tun. Eigentlich sollten die Verbraucher in einem funktionierenden Markt darüber mit entscheiden können, ob sie solche Verträge wirklich wollen. Ansonsten sind wir wieder beim Diktat der Versorger, was ich nicht akzeptiere.

Außerdem verringert sich bei befristeten Festpreisverträgen wohl eher das Preisänderungsrisiko der Versorger bei verbesserter Disposition. Da ist eher einen Preisabschlag als einen Zuschlag marktgerecht. Das Preisänderungsrisiko bei Festpreisen besteht außerdem in beide Richtungen. Ob Aufschlag oder Abschlag ist keine einseitige Frage, sondern abhängig von den  jeweiligen Marktbedingungen.

Black:

--- Zitat ---Original von nomos
--- Zitat ---Original von Black
Im Sonderkundenbereich wird die Zukunft den befristeten Festpreisen gehören. In diese werden entsprechende Risikozuschläge für die Gefahr von gestiegenen Bezugskosten bereits mit eingerechnet sein.
--- Ende Zitat ---
@Black, solche Verträge bieten die Versorger jetzt schon an und werden das sicher verstärkt tun. Eigentlich sollten die Verbraucher in einem funktionierenden Markt darüber mit entscheiden können, ob sie solche Verträge wirklich wollen. Ansonsten sind wir wieder beim Diktat der Versorger, was ich nicht akzeptiere.
--- Ende Zitat ---
Genau diese Abstimmung des Kunden findet doch statt. Kunden wollen keine Verträge mit Preisanpassung, denn bei jeder Preisanpassung gibt es Widersprüche und damit das Risiko des Versorgers im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens sein Anpassungsrecht zu verlieren. Aus diesem Grund werden Sonderverträge mit Anpassungsklauseln seltener angeboten werden.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln