Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)

RWE mahnt trotz Unbilligkeitseinwand

<< < (6/9) > >>

bjo:

--- Zitat ---Original von h.terbeck
opferlamm-ma
\"Aufgrund welchen Vertragspassus\' hat der Versorger die Abschlagszahlungen \'zu hoch\' angesetzt? \"

Der sogenannte Vertragspassus sieht zwar angemessene Abschlagzahlungen vor, doch die Frage der Angemessenheit darf nicht einseitig vom Energieversorger beantwortet werden.
--- Ende Zitat ---

Auch für Abschlagzahlungen gibt es Regeln, mal hie rim Forum suchen!

Zusammengefaßt
aus
- Verbrauch der letzten 12 Monate
- Preis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung
wird der Abschlagspreis gebildet!

davon abgewichten werden kann!
- wenn der Nutzer nahelegt im kommenden Jahr weniger zu brauchen
- die zurückliegende Periode keine 12 Monate umfaßt
- keine Erfahrungswerte vorliegen z. B. Neubau

userD0010:
bjo:
\"Auch für Abschlagzahlungen gibt es Regeln, mal hie rim Forum suchen!  Zusammengefaßt aus - Verbrauch der letzten 12 Monate - Preis zum Zeitpunkt der Rechnungslegung wird der Abschlagspreis gebildet!\"

bjo, wer hat denn wohl diese sog. Regeln erfunden/aufgestellt ?
Doch wohl der/die Energievrsorger.
Und wenn ich diesen sog. Regeln folge, zahle ich doch trotz Unbilligkeitseinwand den vom Versorger geforderten Verbrauchspreis und damit überhöhte Abschlagzahlungen im Vergleich zu dem sog. billigen Energiepreis.
Und dann am Ende des Verbrauchsjahres? Wie soll ich denn dann wohl die zuviel gezahlte Summe verrechnen?

Also, nicht alles was die EVU`s als Regeln und damit nach ihrem Selbstverständnis als Muss-Bestimmung definiert haben, ist m. E. unbedingt zu befolgen. (Energiepreis, Abschlaghöhe, Gebühren etc.)
Diese eigentümliche Eigenbestimmung der EVU´s ist doch im Laufe der Jahre zu einer Selbstverständlichkeit und zu einem Anspruch geworden, den die EVU´s als Rechtsgrundlage definiert sehen möchten. Und diesem hat bislang niemand etwas entgegengesetzt.

Zum Thema Abschlagzahlungen habe ich bereits vor einem Jahr mit meinem EVU kommuniziert. Auch diese Herrschaften meinten, ihre sog. Regeln als Anspruch formulieren zu können.

Ich kann nicht nachvollziehen, warum ich einerseits die jährlichen EVU-Rechnungen kürze und andererseits \"regelentsprechende\" Abschlagzahlungen gemäß den Preiswünschen auf der Basis hochgerechneter Verbräuche des Folgejahres zahlen soll.
Damit führe ich doch meinen Einwand und meine Kürzungswünsche ad absurdum.

Wer übrigens hat denn festlegt, wann und wie von den \"Regeln der Abschlagzahlungen\" abgewichen werden kann ?

marten:
Ich habe mittlerweile auch die Mahnung bekommen, die h.terbeck und andere erhalten haben.
Der von RWE genannte Betrag, entspricht in etwa dem Betrag der aufgrund meines Unbilligkeitsweinwandes entstanden ist.
Vermutlich haben die noch Mahnkosten aufgeschlagen.
Das Mahnschreiben werde ich meinem Anwalt übergeben, der entsprechend darauf reagieren wird.

gruss

marten

Dirk99:
Hallo,

ich habe auch eine Mahnung bekommen.
Sollte ich jetzt schon einen Rechtsanwalt einschalten ?

Gruss Dirk

userD0010:
marten:
Ich habe mittlerweile auch die Mahnung bekommen, die h.terbeck und andere erhalten haben. Der von RWE genannte Betrag, entspricht in etwa dem Betrag der aufgrund meines Unbilligkeitsweinwandes entstanden ist.

RWE hat vermutlich allen \"Mahnung-Beglückten\" trefflich vorenthalten, aus welchen Positionen sich der gemahnte Betrag zusammensetzt.
In kaufmännisch und ordentlich geführten Unternehmen ist es doch eigentlich üblich, dass einem sog. Schuldner seine Kontoaufstellung präsentiert wird, aus der sich Forderungen, Zahlungen etc. herauslesen lässt.

Aber unabhängig davon ist doch nach wie vor  die sog. Angemessenheit eines billigen Energiepreises nicht ermittelt bzw. festgestellt.
Demzufolge dürfte ein nur aus Kürzungen der Preisanhebungen entstandener Saldo doch überhaupt nicht fällig sein und deshalb auch die Mahnung ins Leere gehen.

Es besteht m.E. derzeit doch keine Notwendigkeit, auf das \"Auf den Busch Klopfen\" der RWE überhaupt zu reagieren.

Vielleicht sollte einmal geprüft werden, ob man mit einer einstweiligen Anordnung des Unterlassens von Mahnschreiben wegen nicht fälliger Forderungen die RWE  besänftigen könnte ?

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