Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 73147 mal)

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Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #90 am: 11. September 2008, 16:34:51 »
Zitat
Original von nomos
black, das können Sie dann auch jedem Mieter entgegenhalten, er muß ja die Wohnung mit der Gasheizung nicht mieten. Zelten ist auch noch möglich oder man muß ja nicht heizen, man hat ja die Alternative zu frieren.

Wollen Sie damit sagen, dass das der Intention des Gesetzgebers entspricht.

Sie müssen auch Essen. Verklagen Sie daher Ihren Lebensmittelhändler weil sie \"gezwungen\" sind Nahrungsmittel zu kaufen und er diese Preise einseitig diktiert?



Zitat
Original von nomosblack, und so folgt logisch Widerspruch auf Widerspruch. Verfahren auf Verfahren. Das kommt mir vor wie eine Beschäftigungsoffensive für Juristen, aber nicht als denkbare Lösung des Problems.[/list]

Sie haben Recht. Aber, wer hat denn diese Offensive eröffnet. Doch wohl die Widersprüche. Und wer setzt sie fort? Weitere Widersprüche...
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline userD0009

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #91 am: 11. September 2008, 16:49:17 »
Zitat
Original von Black
Sie müssen auch Essen. Verklagen Sie daher Ihren Lebensmittelhändler weil sie \"gezwungen\" sind Nahrungsmittel zu kaufen und er diese Preise einseitig diktiert?

Für gewöhnlich wird bei Lebensmitteln auch kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart oder ist gesetzlich verankert.

Und für gewöhnlich kommen Lebensmittel nicht durch Leitungen und sind nicht netzabhängig, so dass evtl. eine analoge Anwendung des § 315 BGB kraft Monopolstellung in Betracht käme.


Die Diskussion bewegt sich leider wieder sehr weit weg von der Ausgangsfrage, und dem zwischenzeitlichen Stand der (sehr) juristisch geführten Diskussion.

Ich fände es sehr schade, wenn es nun ins Politische/Gesetzgeberische abtriften würde.(@nomos) Vlt. dazu einen anderen Thread benutzen.

Viele Grüße
belkin

Offline nomos

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #92 am: 11. September 2008, 18:38:01 »
Zitat
Original von belkin
Ich fände es sehr schade, wenn es nun ins Politische/Gesetzgeberische abtriften würde.(@nomos) Vlt. dazu einen anderen Thread benutzen.

Viele Grüße
belkin
    @belkin, gerne! Aber das Problem ist ein Politisches/Gesetzgeberisches. Da sind die Defizite und dort müssen sie auch behoben werden. Ich befürchte, dass der zielführende Erkenntnisgewinn, den sich auch RR-E-ft wünscht, nicht erreichbar ist. Es sind Gesetze notwendig, die die hier auftretenden Interpretationsspielräume erst gar nicht zulassen.

    Jahrelange Auseinandersetzungen, zahllose Widersprüchen und zahllosen Gerichtsverfahren können nicht im Interesse der Verbraucher sein.
    Grüße zurück

    @black, ich komme auch nicht auf die Idee, den Preis von Erdbeeren an den von Stachelbeeren zu knüpfen. Meinen Lebensmittelhändler verklage ich nicht. Wenn ich nicht zufrieden bin, kaufe ich bei einem anderen Händler.  Es gibt viele und erst recht praktikable Substitution bei fast jedem Kauf.  Versuchen Sie das mal bei Heizenergie.  Selbst wenn Sie nicht täglich Ihre Heizungsanlage auf diverse Energieträger umrüsten wollen, für Gas gibt es da tolle Vergleichstabellen. Jetzt rufen Sie einfach mal beim günstigsten Versorger an und bestellen. Wenn Sie das günstigste Gas tatsächlich bekommen bitte hier im Forum berichten  - in einem separaten Thread!

Offline RuRo

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #93 am: 11. September 2008, 18:42:58 »
Schade, dass sich die Diskussion nun doch wieder von der streng juristischen Schiene entfernt hat.

Auffallend dabei, dass die Beiträge hier ein Ausmaß annehmen, das der Praxis überhaupt nicht gerecht wird. Alle Diskutierenden wissen es doch, wir kommen zum  § 315 Abs. 3 BGB nur bei Haushaltskunden in der Grundversorgung und Letztverbrauchern in der Ersatzversorgung. Ja wie viele sind es denn?

Daher mein Wunsch, lasst die Juristen das Thema akademisch zu Ende führen.

Ich fand es bis gestern äusserst spannend, wie gesagt, bis gestern.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline taxman

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #94 am: 12. September 2008, 08:19:55 »
Zitat
Original von BlackSie müssen auch Essen. Verklagen Sie daher Ihren Lebensmittelhändler weil sie \"gezwungen\" sind Nahrungsmittel zu kaufen und er diese Preise einseitig diktiert?

Nein, ich gehe zu einem anderen \"Versorger\" der Lebensmittelindustrie. Genau hier liegt doch der Grund für die Probleme der Bäcker und Metzger. Die \"Billigversorgerindustrie\" wie z. B. Aldi und REWE hat genau hier erhebliche Einnahmegewinne erzielt und das alles bei Margen von ca. 3-5%. Also haben hier die normalen Marktmechanismen funktioniert!

Nur wie sowas beim Gas funktionieren soll kann ich beim besten Willen nicht erkennen. Leider besteht hier kein Markt!

Ich persönlich habe ein sehr preisgünstiges Gebäude erworben. Eben nur mit einer Gasheizung! Habe durch Energiesparmaßnahmen ca. 60% des Verbrauches einsparen können, zahle aber immer noch ungefähr genausoviel wie vor den Sparmaßnahmen! Echt cool, oder?
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #95 am: 12. September 2008, 12:40:26 »
@all

Es wäre zielführender, wenn man zunächst generell bei der juristischen Frage des § 315 BGB bleibt und die Fragen abstrakt diskutiert, losgelöst vom Energiebereich und insbesondere dem Gasbereich.

Recht gilt generell. Deshalb muss man dieses zunächst ergründen, um dannach  festzustellen, ob es auf einen konkreten Fall bezogen richtig angewandt wurde und ggf. weitere Schlüsse daraus zu ziehen.  

Es ist deshalb juristisch völlig ohne Belang, wer sein Haus weshalb günstig erworben hat oder auch nicht, und wie es sich mit der Gasheizung verhält, ob man in Bayern immer schon eine größere Wahl hatte als in der DDR....

Erst wenn die direkte Anwendung des § 315 BGB ausdikutiert ist, sollte man sich ggf. erst mit der analogen Anwendung der Norm auseinandersetzen (Monopol, Kontrahierungszwang usw.)

Zurück zur abstrakten Disskussion der direkten Anwendung des § 315 BGB .


@Ronny

Ich habe nicht behauptet, dass der BGH Rechtsbeugung begangen habe. Rechtsbeugung setzt eine bewusst falsche Rechtsanwendung durch ein Gericht voraus, um zu einem bestimmten Ergebnis der zu treffenden Entscheidung zu gelangen. Gerichte können sich das anzuwendende Recht ebensowenig aussuchen, wie sie den Streitgegenstand gem. § 308 ZPO selbst festlegen können. Eine bewusst selektive Anwendung geltender Rechtsnormen, um zu einem bestimmten Ergebnis zu gelangen, ist unzulässig.

Ein vereinbarter Preis setzt gem. § 145 ff. BGB Angebot und Annahme voraus. Eine unwiderrufliche Erklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB ist schon deshalb kein Angebot, weil seine Geltung sich allein nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB richten soll und gerade nicht nach einer fristgerechten Annahme. Es gibt bei einer einseitigen Tarifneufestsetzung im laufenden Vertragsverhältnis schon kein Angebot und erst recht auch keine Annahme, die zu einer Neuvereinbarung gem. §§ 145 ff. BGB führen könnten.  

Bitte dabei das Abstraktionsprinzip beachten (§ 812 Abs. 1  BGB, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB). Die Zahlung als Erfüllung hat mit dem Grundgeschäft, dem Kaufvertrag, nichts zu tun.

Die Zahlung erfolgt entweder mit Rechtsgrund oder aber rechtsgrundlos. Im Falle von § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB erfolgt die Zahlung ebenso rechtsgrundlos wie bei einer unberechtigten Preisneufestsetzung infolge eines fehlenden vertraglichen  Preisneufestsetzungsrechts).

Zu den WP- Bescheinigungen ist alles gesagt.


@Black

Ich meine verstanden zu haben, was mit der Überprüfbarkeit des Delta gemeint ist und meine, hinreichend dargelegt zu haben, dass dies zu unzutreffenden Ergebnissen führen muss:

Ein Tarifkunde schließt zu einem bestimmten Zeitpunkt einen Vertrag ab.

Im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses kann bereits wegen rückläufiger Kosten gegenüber der vorhergehenden Tariffestsetzung eine Verpflichtung des Versorgers bestanden haben, die Allgemeinen Tarifpreise abzusenken.

Auf eine solche Absenkung der Allgemeinen Tarifpreise hätte derjenige  Tarifkunde, dessen Vertragsverhältnis bereits im Zeitpunkt der vorhergehenden Tariffestsetzung bestand, einen Anspruch.

Das folgt spiegelbildlich aus der gesetzlichen Verpflichtung des Versorgers, der in Bezug auf die Allgemeinen Tarifpreise leistungsbestimmungsberechtigt ist (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rn. 12 und BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26).

Der Bestandstarifkunde könnte folglich in dem gleichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Absenkung des Tarifpreises haben, in welchem der Neutarifkunde seinen Vertrag erst abschließt.

Das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers richtete sich jedoch auf den Allgemeinen Tarifpreis, der gem. § 10 EnWG für alle Tarifkunden gleichermaßen gelten sollte.

Die Veröffentlichung der Allgemeinen Tarifpreise war meines Erachtens die unwiderrufliche Erklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, mit welcher der Versorger sein Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf die Allgemeinen Tarifpreise ausübte, mithin kein Angebot, dessen Geltung im konkreten Vertragsverhältnis überhaupt nur durch fristgerechte Annahmeerklärung Geltung beanspruchen konnte. Das alleinige Kriterium für die Verbindlichkeit ergibt sich vielmehr aus § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Rechtlich unterfällt sie also nicht dem Regime der §§ 145 ff. BGB.  

Unabhängig davon, wann der Vertrag abgeschlossen wurde, hat der Tarifkunde  den jeweiligen Allgemeinen Tarifpreis zu zahlen, den der Versorger aufgrund seines gesetzlichen Leistungsbestimmungsrechts festgesetzt hat und aufgrund bestehender gesetzlicher Verpflichtung nach Vertragsabschluss weiter festzusetzen hat.

Die vertragliche Zahlungsverpflichtung des Kunden ist also Ergebnis der Ermessensentscheidungen des Versorgers, die Allgemeinen Tarifpreise abzusenken, zu erhöhen oder aber stabil zu halten und gerade nicht das Ergebnis einer feststehenden Preisvereinbarung, die für beide Vertragsteile gleichermaßen gilt.

Das gesetzliche Leistungsbestimmungsrecht bezog sich also auf den Allgemeinen Tarifpreis. Dann bezog sich auch die aus § 315 BGB folgende Verpflichtung auf diesen. Der Allgemeine Tarifpreis war immer wieder neu der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen. Dann geht es darum, ob der zuletzt festgesetzte Allgemeine Tarifpreis insgesamt der Billigkeit entsprach.  


Das Ergebnis der Billigkeit der Ermessensentscheidung zur (Neu-)  Festsetzung des Allgemeinen Tarifpreises kann folglich nicht davon abhängen, wann der Kunden den Vertrag abgeschlossen hatte, weil dies zu willkürlichen Zufallsergebnissen führt (vgl. BGH,  Urt. v. 18.10.2005 (KZR 36/04) Rd. 10).

Mich würde weiter interessieren, ob sich an der vertraglichen Rechte- und Pflichtenlage des Versorgers aus § 4 AVBEltV sich tatsächlich dadurch etwas ändern konnte und geändert hat, dass die Monopolstellung des Versorgers zwischenzeitlich entfiel. Mich würde weiter interessieren, wie es sich mit dem Intresse eines Monopolanbieters an Rechtssicherheit in Bezug auf die Kontrolle des Gesamtpreises verhalten soll (vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2008 (KZR 29/06)).

Schließlich hatten Sie entsprechende Argumente in die Diskussion gebracht.

Offline tangocharly

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #96 am: 12. September 2008, 16:59:12 »
@Black

Aha. Dann, habe ich Sie da richtig verstanden, sind Sie also der Meinung, wenn der Kunde mit dem Versorger einen Preis P1 fest vereinbart hatte, als die Ölpreise bei rd. 150 $ lagen und nun der Ölpreis auf - sagen wir mal - 50$ sänke, zu einer Abänderung im Rahmen einer (wirksamen) Klausel nicht berechtigt sei ?

Da ich annehme, dass Sie so nicht verstanden werden wollen, wodurch sollte dann diese Schlechterstellung des Haushaltstarifkunden - auf den § 315 BGB übertragen- ,  zu rechtfertigen sein ?
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #97 am: 12. September 2008, 17:22:57 »
Schlechterstellung des Haushaltskunden in Bezug auf wen?
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #98 am: 12. September 2008, 19:59:41 »
@tangocharly

Mit den Kunden ist doch schon gar keine Ölpreisbindung verinbart. Eine solche besteht auch nicht in allen Bezugsverträgen. Zudem kann sich in Folge einer Ölpreisbindung nur der Teil des Gesamtpreises ändern, der auf den Gasbezug entfällt, nicht aber der Teil, der auf Netzkosten, Steuern, Abgaben und Overhead- Kosten (Personal, Allgemeine Verwaltungskosten) entfällt.

Wurde kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss in Bezug auf den vom Kunden zu zahlenden Preis vereinbart und ergibt sich ein solches auch nicht aus dem Gesetz, besteht weder ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers noch eine aus einem solchen Recht folgende Verpflichtung, das Entgelt bei bzw. nach Vertragsabchluss der Billigkeit entsprechend (neu) festzusetzen.

***************

Der Kern:

Zitat
§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich  ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.

Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt?

Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist,  eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist. Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung.  

Das gilt generell. Wer es trefflicher zu formulieren weiß, dem steht dies frei.

Vom Allgemeinen kommend sind wir insoweit schon beim Besonderen angekommen. Schritt für Schritt.


Wurde bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in Bezug auf den zu zahlenden Preis vertraglich vereinbart, dann bezieht sich das Leistungsbestimmungsrecht und die daraus ergebende Verpflichtung, die Leistung bei und nach Vertragsabschluss nach billigem Ermessen zu bestimmen, auf den vom Kunden zu zahlenden Preis, der deshalb der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegt.

Mir sind keine Verträge bekannt geworden, bei denen bei Vertragsbachluss in Bezug auf den vom Kunden zu zahlenden Preis vertraglich ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht gem. § 315 BGB vereinbart wurde.

Ein Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Vertrag, sondern auch aus einem Gesetz ergeben. Eine solche Regelung ist § 4 AVBGasV. Vermöge dieser Vorschrift war der Versorger gegenüber allen Kunden, die im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG beliefert wurden (Tarifkunden), aber auch nur gegenüber diesen, berechtigt und verpflichtet, die jeweiligen Allgemeinen Tarifpreise der Billigkeit entsprechend (neu) festzusetzen.

War die Veröffentlichung der Allgemeinen Tarife die unwiderrufliche Erklärung gem. § 315 Abs. 2 BGB, mit welcher die jeweiligen Allgemeinen Tarife festgesetzt wurden, so richtete sich deren Geltung ausschließlich nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB.  

Die Billigkeit der Ermessensentscheidungen bei der Festsetzung der jeweiligen Allgemeinen Tarife unterliegt der gerichtlichen Billigkeitskontrolle in unmittelbarer  Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB

Wer in diesem Bereich von einem vereinbarten Preis ausgeht, der negiert das bestehende einseitige Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB und die daraus folgende gesetzliche Verpflichtung, nach Vertragsabschluss die Allgemeinen Tarifpreise der Billigkeit entsprechend festzusetzen (vgl. Palandt, BGB, 67. Aufl., § 315 Rn. 12 und BGH, Urt. v. 28.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26).

Wer in diesem Zusammenhang unbeanstandeten Zahlungen eine Bedeutung beimisst, der verletzt das Abstraktionsprinzip.

Eine Zahlung als Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt entweder mit Rechtsgrund oder rechtsgrundlos. Im Falle einer unbilligen einseitigen Entgeltfsetsetzung erfolgt die Zahlung wegen § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB rechtsgrundlos, was einen Kondiktionsanspruch gem. § 812 Abs. 1 BGB zur Folge hat.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #99 am: 15. September 2008, 11:50:56 »
@Black

Unterschiedliches Bedürfnis hinsichtlich der Rechtssicherheit zwischen einem Monopolisten, dessen Gesamtpreis zur Kontrolle steht [vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2008 (KZR 29/06)], und einem Anbieter, dem ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung (zu zahlender Preis) eingeräumt ist, bleibt weiter erklärungsbedürftig, ein von Ihnen gebrachtes Argument daher weiter  fraglich. Ebenso fragwürdig bleibt weiter, ob sich an der vertraglichen Rechte- und Pflichtenlage aufgrund des einseitigen Bestimmungsrechts im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB (§ 4 AVBEltV) sich tatsächlich  dadurch etwas verändert hatte, dass während des laufenden Vertragsverhältnissses die bisherige  Monopolstellung des Versorgers entfiel.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #100 am: 15. September 2008, 13:45:32 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Unterschiedliches Bedürfnis hinsichtlich der Rechtssicherheit zwischen einem Monopolisten, dessen Gesamtpreis zur Kontrolle steht [vgl. BGH, Urt. v. 04.03.2008 (KZR 29/06)], und einem Anbieter, dem ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vertraglichen Haupt- Gegenleistung (zu zahlender Preis) eingeräumt ist, bleibt weiter erklärungsbedürftig, ein von Ihnen gebrachtes Argument daher weiter  fraglich.

Das Argument gegen die Gesamtpreiskontrolle ist der vertraglich vereinbarte Ausgangspreis. Der Kunde war bezüglich dieses Preises nicht dem einseitigen Bestimmungsrecht des Versorgers ausgeliefert.Der Kunde hat sich bewußt entschieden diesen Preis im Rahmen der sich ihm bietenden Alternativangebote anzunehmen.

In einer Monopolsituation kann man aber argumentieren ist die vertragliche Vereinbarung eines Ausgangspreises nicht wirklich gegeben, da der Kunde hier keine Wahl hat, da er auf die Leistung angewiesen ist.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #101 am: 15. September 2008, 13:50:52 »
@Black

Sie weichen aus.

Das betrifft allenfalls die Frage der (analogen) Anwendbarkeit des § 315 BGB, jedoch nicht die Frage nach dem angeblich unterschiedlichen Bedürfnis des Anbieters hinsichtlich der  Rechtssicherheit.

Dazu, wie es sich bei der direkten Anwendung des § 315 BGB verhält, besteht wohl Konsens.

M. E. schließen sich ein vereinbarter Preis (eine bindende Preisvereinbarung)  einerseits und eine Verpflichtung des Anbieters aus § 315 BGB, die vertragliche Hauptgegenleistung (das vom Kunden zu zahlende Entgelt) nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend einseitig (neu) festzusetzen, denknotwendig aus, wenn diese Verpflichtung in jedem Zeitpunkt ab Vertragsabschluss besteht.

Letztere  Verpflichtung folgt aber zwingend aus einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung. § 315 BGB räumt kein Recht ein, sondern regelt ausschließlich die gerichtliche Kontrolle der aus einem solchen (bestehenden) Recht folgenden Verpflichtung, vgl. Palandt, § 315 Rn. 12 und BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26.

Man kann denknotwendig nicht zugleich einen Preis vereinbaren und dem einen Vertragsteil diesbezüglich für jeden Zeitpunkt ab Vertragsabschluss ein Leistungsbestimmungsrecht einräumen. Das eine schließt das andere denknotwendig aus.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #102 am: 15. September 2008, 15:21:23 »
Zitat
Original von RR-E-ft
M. E. schließen sich ein vereinbarter Preis (eine bindende Preisvereinbarung)  einerseits und eine Verpflichtung des Anbieters aus § 315 BGB, die vertragliche Hauptgegenleistung (das vom Kunden zu zahlende Entgelt) nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend einseitig (neu) festzusetzen, denknotwendig aus, wenn diese Verpflichtung in jedem Zeitpunkt ab Vertragsabschluss besteht.

Letztere  Verpflichtung folgt aber zwingend aus einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB in Bezug auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung.

Wir drehen uns im Kreis.

Wie bereits dargestellt übt der Versorger kein Bestimmungsrecht über den Gesamtpreis aus sondern nur über die Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis. Zwar bewirkt die einseitige Bestimmung eines Preisaufschlages oder einer Preisermäßigung einen neuen Gesamtpreis, dies darf dennoch nicht mit einer Gesamtpreisbestimmung verwechselt werden.

Dem steht auch § 315 BGB nicht entgegen, denn dieser legt nur die Rechtsfolge eines solchen Bestimmungsrechts fest, aber nicht welcher Umstand des Vertrages überhaupt zu bestimmen ist.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #103 am: 15. September 2008, 15:46:12 »
@Black

Was vorliegend Gegenstand des Leistungbestimmungsrechts (etwas gestelzt: \"zu bestimmender Umstand des Vertrages\") ist, ist doch klar:

Es ist die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich der vom Kunden zu zahlenden Preis, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), Rdn. 23, 26.

Es ist schon nicht ersichtlich, was man sonst vorliegend als \"die Leistung\" unter § 315 BGB subsumieren sollte/ wollte/ könnte/dürfte. Insbesondere \"Anpassung\" oder gar \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" lässt sich nicht darunter subsumieren.

Demnach kann sich die aus § 315 BGB ergebende gesetzliche Verpflichtung ebenfalls nur auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich den vom Kunden zu zahlenden Preis, beziehen. Jedenfalls bezieht sich die gesetzliche Verpflichtung aus § 315 BGB also auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, den vom Kunden zu zahlenden Preis.

Dieser gesetzlichen Verpflichtung wird ein Versorger nicht gerecht, der diese Verpflichtung nicht erfüllt, also nach Vertragsabschluss das vom Kunden zu zahlende Entgelt nicht der Billigkeit entsprechend (neu) festsetzt.

Nun wissen wir immer noch nicht, was ein unterschiedliches Rechtsschutzbedürfnis der Anbieter, abhängig von einer Monopolstellung, ggf. bedingen könnte. Wir wissen zudem immer noch nicht, ob sich die Rechte- und Pflichtenlage tatsächlich ändert, wenn in einem laufenden Vertragsverhältnis eine Monopolstellung des Anbieters nachträglich entfällt (§ 4 AVBEltV).

Offline Black

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« Antwort #104 am: 15. September 2008, 16:22:11 »
Zitat
Original von RR-E-ft
@Black

Was vorliegend Gegenstand des Leistungbestimmungsrechts (etwas gestelzt: \"zu bestimmender Umstand des Vertrages\") ist, ist doch klar:

Es ist die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich der vom Kunden zu zahlenden Preis, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07), Rdn. 23, 26.

Es ist schon nicht ersichtlich, was man sonst vorliegend als \"die Leistung\" unter § 315 BGB subsumieren sollte/ wollte/ könnte/dürfte. Insbesondere \"Anpassung\" lässt sich nicht darunter subsumieren.

Demnach kann sich die aus § 315 BGB ergebende gesetzliche Verpflichtung ebenfalls nur auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich den vom Kunden zu zahlenden Preis, beziehen. Jedenfalls bezieht sich die gesetzliche Verpflichtung aus § 315 BGB also auf die vertragliche Haupt- Gegenleistung, den vom Kunden zu zahlenden Preis.

Dass unter \"Leistung\" im Sinne des § 315 BGB nicht nur die vertraglichen Hauptleistungen \"Ware\" und \"Gesamtpreis\" fallen können, sondern eine Vielzahl von sonstigen Vertragsmodalitäten (Zeit, Leistungsort, Anpassungsrecht sonstiger Vertragsbedingungen) habe ich bereits vor einiger Zeit hier dargestellt. Sie können das auch in jedem Palandt nachlesen.

Der § 315 BGB trifft keine Festlegung WAS unter das Leistungsbestimmungsrecht fällt, sondern nur WIE es ausgeübt werden soll. WAS bestimmt wird sagt der Vertrag, WIE es bestimmt wird der § 315 BGB.
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