@Black
Die Sache mit dem Rechtsschutzbedürfnis haben Sie wohl zwischenzeitlich aufgegeben oder verworfen?
Original von Black
Original von RR-E-ftWie wird dann die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung aus § 315 BGB, nach Vertragsabschluss die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, gem. § 315 BGB kontrolliert?
Die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" kann ja auch einen negativen Wert annehmen (Preissenkung), vgl. BGH, Utrt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26.
Indem der Kunde der Kunde bei einer Preisanpassung die Billigkeit des Anpassungsumfangs gerichtlich überprüfen läßt, wenn er dies für notwendig hält.
Das habe ich nicht verstanden. Was heißt denn \"
bei einer Preisanpassung\"?
Das funktioniert doch gar nicht:Wenn die \"
Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" einen
negativen Wert annimmt, dann doch gerade deshalb, weil der Versorger selbst keine Anpassung vornimmt, bzw. diese negative Anpassung (Preissenkung) nicht weit genug reicht. Wie kommt man als Kunde einem Versorger darauf, dass er nach Vertragsabschluss seine gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bzw. \"
Bestimmung der Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" verletzt, wenn dieser die Preise nicht ändert?! Dies gerade dann, wenn die Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung gerade darin liegt, dass das
Entgelt nicht angepasst wird ?!!
Beispiel:Beschaffungskosten stabil oder rückläufig, Personalkosten und Netzkosten stark rückläufig, Entgelte werden nicht gesenkt. Woher kennt der Kunde dabei den
neuen (abgesenkten) Preis, der für die Kontrolle der
Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis gerade erforderlich ist?!!
Und woher kennt das gem. § 315 Abs. 3 BGB zur Überprüfung berufene Gericht in diesem Fall diesen neuen Preis, der zur Kontrolle der
\"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" erforderlich ist?!!
Ich gehe mal davon aus, dass in Ihrer
Leerformel der für die
\"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" genannte
neue Preis gleichbedeutend ist mit dem neu festgesetzten bzw. neu festzusetzenden, aber nicht festgesetzten
Gesamtpreis.
Repetitorium:§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.
Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt?
Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist, eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist.
Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung.
Fazit:\"Die Anpassung bzw. Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" lässt sich weder unter die \"
zu bestimmende Leistung\" im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB subsumieren, noch ließe eine solche Subsumption überhaupt eine praktikable gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB zu, nämlich die Kontrolle darüber, ob
einer dann bestehenden gesetzlichen Verpflichtung Rechnung getragen wurde,
nach Vertragsabschluss \"
die Anpassung bzw. Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen. Dies gilt insbesondere bei unterlassenen Preisanpassungen bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten.
Der
jeweilige Allgemeine Tarif lässt sich hingegen als die zu bestimmende Leistung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, 4 AVBGasV subsumieren:
§ 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV lautete:
Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung.
Das Gasversorgungsunternehmen hatte nach Vertragsabschluss das Gas zu den
jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die es selbst bestimmte und festsetzte.
Dass
jedenfalls dann, wenn bei Vertragsabschluss vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegt, folgt unmittelbar aus der direkten Anwendung des § 315 BGB. Einen solchen Fall hatte der BGH jedoch noch nie zu entscheiden.
Warum es dann, wenn sich das Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht aus dem Vertrag selbst, sondern aus einem Gesetz ergibt,
anders sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.
In Bezug auf § 4 AVBGasV tritt hinzu, dass die Regelung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV bei einer Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG
vertragsgegenständlich war, also so, als wenn das Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart worden wäre.
§ 1 Gegenstand der Verordnung
(1) Gegenstand der Verordnung: Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.