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Autor Thema: Kontrolle des Gesamtpreises  (Gelesen 59871 mal)

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Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #105 am: 15. September 2008, 16:35:51 »
@Black

Zitat
Original von Black
Dass unter \"Leistung\" im Sinne des § 315 BGB nicht nur die vertraglichen Hauptleistungen \"Ware\" und \"Gesamtpreis\" fallen können, sondern eine Vielzahl von sonstigen Vertragsmodalitäten (Zeit, Leistungsort, Anpassungsrecht sonstiger Vertragsbedingungen) habe ich bereits vor einiger Zeit hier dargestellt. Sie können das auch in jedem Palandt nachlesen.

Der § 315 BGB trifft keine Festlegung WAS unter das Leistungsbestimmungsrecht fällt, sondern nur WIE es ausgeübt werden soll. WAS bestimmt wird sagt der Vertrag, WIE es bestimmt wird der § 315 BGB.

Was möchte uns der Künstler damit sagen?

Sie kommen mit Ihrem Hinweis vom Konkreten ins Ungefähre; es wird leider \"rumgeeiert\".

Es geht um die Frage, was vorliegend unter \"die Leistung\" i.S.v. § 315 BGB zu subsumieren ist.

Und das ist nun einmal konkret die vertragliche Haupt- Gegenleistung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26. Vertragliche Haupt- Gegenleistung ist dabei konkret der vom Kunden zu zahlende Preis.

Was die Voraussetzungen der direkten Anwendung des § 315 BGB sind und was die Folgen davon, hatte ich umfassend ausgeführt und ich sehe nicht, dass Sie diesen generellen Ausführungen wirklich etwas hinzusetzen hätten.


Zitat
Wir wollten doch nicht wieder beim Urschleim anfangen, ob überhaupt ein Leistungsbestimmungsrecht besteht und wenn ja, ggf.  in Bezug worauf.

Aber bitte, noch einmal der Schnelldurchlauf, das Essentielle:

§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich  ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.

Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt?

Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist,  eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist. Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung.  

Das gilt generell. Wer es trefflicher zu formulieren weiß, dem steht dies frei.

Vom Allgemeinen kommend sind wir insoweit schon beim Besonderen angekommen. Schritt für Schritt.

Ich gehe mal nicht davon aus, dass Sie etwa meinen, vorliegend sei der Leistungsort oder die Leistungszeit oder seien sonstige vertragliche Nebenbestimmungen unter \"die Leistung\" im Sinne von § 315 BGB zu subsumieren, zumal es sowohl zum Leistungsort als auch zur Leistungszeit sogar gesetzliche Regelungen gibt.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #106 am: 15. September 2008, 17:26:17 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Es geht um die Frage, was vorliegend unter \"die Leistung\" i.S.v. § 315 BGB zu subsumieren ist. .

Der Umfang der Preisanpassung, die Erhöhungsspanne, Delta.... sie kennen die Antwort.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #107 am: 15. September 2008, 18:03:40 »
@Black

Diese Antwort ist nun aber vom Ergebnis her gedacht (Zirkelschluss).

Gegenstand des Leistungsbestimmungsrechts iSv. § 315 Abs. 1 BGB ist vorliegend (§ 4 AVBGasV) die vertragliche Haupt- Gegenleistung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26, das vom Kunden zu zahlende Entgelt. Man könnte auch sagen der jeweilige Allgemeine Tarif.

Das ist mein Ergebnis der Subsumption.

Ich nehme mal statt dessen \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\". Dies wohl deshalb, weil es sich bei  der \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" um eine vertragliche Leistung des Kunden handelt???

(Nicht vergessen: Wir sind im direkten Anwendungsbereich des § 315 BGB, vgl. BGH, Urt. v. 13.06.2007 [VIII ZR 36/06]).

Dann wäre der Versorger aufgrund des Leistungsbestimmungsrechts sofort nach Vertragsabschluss -  der mit einer Preisvereinbarung einhergegangen sein soll - gem. § 315 BGB gesetzlich verpflichtet, \"die Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, was man sich schon schwer vorstellen kann. Schließlich würde der Versorger - lebensnah wie er nun einmal ist - nichts anderes tun, als nach Vertragsabschluss den Preis neu festzusetzen. Ein neuer Preis ist ja schon denknotwendig auch für die Bestimmung der Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und dem neuen Preis erforderlich.

Angenommen, es wäre so (Konjunktiv):

Wie wird dann die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung aus § 315 BGB, nach Vertragsabschluss die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, gem. § 315 BGB kontrolliert?

Wie darf man sich das bitte praktisch vorstellen?

Die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" kann ja auch einen negativen Wert annehmen (Preissenkung), vgl. BGH, Utrt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #108 am: 15. September 2008, 18:22:30 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Gegenstand des Leistungsbestimmungsrechts iSv. § 315 Abs. 1 BGB ist vorliegend (§ 4 AVBGasV) die vertragliche Haupt- Gegenleistung, vgl. BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26, das vom Kunden zu zahlende Entgelt. Man könnte auch sagen der jeweilige Allgemeine Tarif.

Gegenstand des Leistungsbestimmungsrechts ist die Preisanpassung, da es sich bei § 5 GasGVV um ein gesetzliches Preisanpassungsrecht handelt (BGH VIII ZR 36/06).


Zitat
Original von RR-E-ftIch nehme mal statt dessen \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\". Dies wohl deshalb, weil es sich bei  der \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" um eine Leistung handelt, die auf vertraglicher Grundlage vom Kunden zu erbringen ist???.

Da der Begriff \"Leistung\" im § 315 BGB auf jeglichen einseitig bestimmbaren Umstand des Vertragsvollzuges angewendet werden kann, handelt es sich vorliegend bei dem zu zahlenden Preisaufschlag um die geschuldete und einseitig bestimmte Leistung.

Zitat
Original von RR-E-ftDann wäre der Versorger aufgrund des Leistungsbestimmungsrechts sofort nach Vertragsabschluss, der mit einer Preisvereinbarung einhergegangen sein soll, gem. § 315 BGB gesetzlich verpflichtet, \"die Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, was man sich schon schwer vorstellen kann.
Nicht schwerer als Ihr Ansatz, dass der Versorger sofort nach Vertragsschluss den Gesamtpreis stets der Billigkeit nach bestimmen muss.



Zitat
Original von RR-E-ftWie wird dann die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung aus § 315 BGB, nach Vertragsabschluss die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, gem. § 315 BGB kontrolliert?  

Die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" kann ja auch einen negativen Wert annehmen (Preissenkung), vgl. BGH, Utrt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26.
Indem der Kunde der Kunde bei einer Preisanpassung die Billigkeit des Anpassungsumfangs gerichtlich überprüfen läßt, wenn er dies für notwendig hält.

NACHTRAG: Es ist irritierend wenn Sie regelmäßig Ihre Posts inhaltlich umschreiben nachdem ich bereits geantwortet habe, so entstehen erst recht Divergenzen.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #109 am: 15. September 2008, 18:33:01 »
@Black

Die Sache mit dem Rechtsschutzbedürfnis haben Sie wohl zwischenzeitlich aufgegeben oder verworfen?


Zitat
Original von Black
Zitat
Original von RR-E-ftWie wird dann die Einhaltung dieser gesetzlichen Verpflichtung aus § 315 BGB, nach Vertragsabschluss die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen, gem. § 315 BGB kontrolliert?  

Die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" kann ja auch einen negativen Wert annehmen (Preissenkung), vgl. BGH, Utrt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 26.
Indem der Kunde der Kunde bei einer Preisanpassung die Billigkeit des Anpassungsumfangs gerichtlich überprüfen läßt, wenn er dies für notwendig hält.

Das habe ich nicht verstanden. Was heißt denn \"bei einer Preisanpassung\"?

Das funktioniert doch gar nicht:

Wenn die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" einen negativen Wert annimmt, dann doch gerade deshalb, weil der Versorger selbst keine Anpassung vornimmt, bzw. diese negative Anpassung (Preissenkung) nicht weit genug reicht. Wie kommt man als Kunde einem Versorger darauf, dass er nach Vertragsabschluss seine gesetzliche Verpflichtung zur Preisabsenkung bzw. \"Bestimmung der Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" verletzt, wenn dieser die Preise nicht ändert?! Dies gerade dann, wenn die Verletzung der gesetzlichen Verpflichtung gerade darin liegt, dass das Entgelt nicht angepasst wird ?!!

Beispiel:

Beschaffungskosten stabil oder rückläufig, Personalkosten und Netzkosten stark  rückläufig, Entgelte werden nicht gesenkt. Woher kennt der Kunde dabei den neuen (abgesenkten) Preis, der für die Kontrolle der Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis gerade erforderlich ist?!!

Und woher kennt das gem. § 315 Abs. 3 BGB zur Überprüfung berufene Gericht in diesem Fall diesen neuen Preis, der zur Kontrolle der \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" erforderlich ist?!!

Ich gehe mal davon aus, dass in Ihrer Leerformel der für die \"Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" genannte neue Preis  gleichbedeutend ist mit dem neu festgesetzten bzw. neu festzusetzenden, aber nicht festgesetzten   Gesamtpreis.

Repetitorium:

Zitat
§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich  ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.

Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt?

Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist,  eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist.

Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung.

Fazit:

\"Die Anpassung bzw.  Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" lässt sich weder unter die \"zu bestimmende Leistung\" im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB subsumieren, noch ließe eine solche Subsumption überhaupt eine praktikable  gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB zu, nämlich die Kontrolle darüber, ob einer dann bestehenden gesetzlichen Verpflichtung  Rechnung getragen wurde, nach Vertragsabschluss \"die Anpassung bzw. Anpassungsspanne zwischen Ausgangspreis und neuem Preis\" der Billigkeit entsprechend zu bestimmen. Dies gilt insbesondere bei unterlassenen Preisanpassungen bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten.


Der jeweilige Allgemeine Tarif lässt sich hingegen als die zu bestimmende Leistung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, 4  AVBGasV subsumieren:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV lautete:

Zitat
Das Gasversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung.

Das Gasversorgungsunternehmen hatte nach Vertragsabschluss das Gas zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zur Verfügung zu stellen, die es selbst bestimmte und festsetzte.

Dass jedenfalls dann, wenn bei Vertragsabschluss vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Versorgers hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde, der Gesamtpreis der Billigkeitskontrolle unterliegt, folgt unmittelbar aus der direkten Anwendung des § 315 BGB. Einen solchen Fall hatte der BGH jedoch noch nie zu entscheiden.

Warum es dann, wenn sich das Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB nicht aus dem Vertrag selbst, sondern aus einem Gesetz ergibt, anders sein sollte, ist nicht nachvollziehbar.

In Bezug auf § 4 AVBGasV tritt hinzu, dass die Regelung gem. § 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 AVBGasV bei einer Belieferung im Rahmen der gesetzlichen Versorgungspflicht gem. § 10 Abs. 1 EnWG vertragsgegenständlich war,  also so, als wenn das Leistungsbestimmungsrecht  bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart worden wäre.

Zitat
§ 1 Gegenstand der Verordnung

(1) Gegenstand der Verordnung: Die allgemeinen Bedingungen, zu denen Gasversorgungsunternehmen nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes jedermann an ihr Versorgungsnetz anzuschließen und zu allgemeinen Tarifpreisen zu versorgen haben, sind in den §§ 2 bis 34 dieser Verordnung geregelt. Sie sind Bestandteil des Versorgungsvertrages.
(2) Kunde im Sinne dieser Verordnung ist der Tarifkunde.

Offline Black

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #110 am: 16. September 2008, 09:58:46 »
Zitat
Original von RR-E-ft

Der jeweilige Allgemeine Tarif lässt sich hingegen als die zu bestimmende Leistung im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, 4  AVBGasV subsumieren:

§ 4 Abs. 1 Satz 1 AVBGasV lautete:

Bevor ich jetzt vertieft antworte, Ihnen ist schon bekannt, dass die AVBGasV seit 2006 (!) durch die GasGVV ersetzt wurde? Auch unter Beachtung aller Übergangsfristen dürfte nunmehr auch der letzte Vertrag umgestellt sein. Natürlich ähneln sich AVBGasV und GasGVV sehr, aber auch im Interesse der Mitleser sollten wir mit den derzeit gültigen Rechtsnormen argumentieren.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline egn

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« Antwort #111 am: 16. September 2008, 10:20:11 »
Zitat
Original von Black
 Natürlich ähneln sich AVBGasV und GasGVV sehr, aber auch im Interesse der Mitleser sollten wir mit den derzeit gültigen Rechtsnormen argumentieren.

Also ich denke dass sehr viele Leute hier die Preiserhöhungen seit 2003 beanstandet haben und es deshalb interessanter ist welches Recht damals gegolten hat. So geht es mir jedenfalls.

Dass die Gaswirtschaft mittlerweile viele Löcher in ihren Verträgen gestopft hat ist auch klar. Aber zuerst müssen die alten Widersprüche aufgearbeitet werden und das geht nur wenn auch auf Grund der alten Bedingungen diskutiert wird.

Offline Black

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« Antwort #112 am: 16. September 2008, 10:33:21 »
Zitat
Original von egn
Also ich denke dass sehr viele Leute hier die Preiserhöhungen seit 2003 beanstandet haben und es deshalb interessanter ist welches Recht damals gegolten hat. So geht es mir jedenfalls.

Dass die Gaswirtschaft mittlerweile viele Löcher in ihren Verträgen gestopft hat ist auch klar. Aber zuerst müssen die alten Widersprüche aufgearbeitet werden und das geht nur wenn auch auf Grund der alten Bedingungen diskutiert wird.

Forderungen aus Preisanpassungen von 2003 dürften mittlerweile gerichtlich entschieden oder verjährt sein.

Ich für meinen Teil möchte hier eine Grundsatzdiskussion zur Preiskontrolle, auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung aus 2008 führen und werde mich nicht daran beteiligen \"alte Widersprüche aufzuarbeiten\".

Eine gesetzlich vorgeschriebene Anpassung der Vertragsbedingungen an vom Gesetzgeber veränderte Rechtsnormen würde ich nicht als \"Löcher in vielen Verträgen stopfen\" bezeichnen.
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Offline sweet sue

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Kontrolle des Gesamtpreises
« Antwort #113 am: 16. September 2008, 11:28:55 »
@Black
Zitat
Da der Begriff \"Leistung\" im § 315 BGB auf jeglichen einseitig bestimmbaren Umstand des Vertragsvollzuges angewendet werden kann, handelt es sich vorliegend bei dem zu zahlenden Preisaufschlag um die geschuldete und einseitig bestimmte Leistung.
Das kann man meiner Ansicht nach nicht so verallgemeinern. 315 gehört zum allgemeinen Schuldrecht, genauso wie § 241 BGB: \"Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern.\" Damit wird im konkreten Schuldverhältnis die primäre Leistungspflicht umschrieben. Diese Pflichten müssen bestimmt oder zumindest bestimmbar sein. Wenn wie bei § 315 die
Leistungsbestimmung einem Vertragsteil überlassen bleibt, können nur die primären Hauptleistungspflichten gemeint sein, also Leistung und Gegenleistung im engeren Sinn. Jede andere Schlussfolgerung macht absolut keinen Sinn, da Nebenpflichten oder sekundäre Leistungspflichten erst aus den konkreten Hauptleistungspflichten und dem erst damit konkreten Schuldverhältnis resultieren. Im hier diskutierten gegenseitigen Vertragsverhältnis also die Gaslieferung einerseits und die Zahlung des Preises andererseits. Daran ändert auch die Kommentierung im Palandt nichts, hier geht es nun einmal nicht um Heim- oder Arbeitsverträge. Und die Leistungsbestimmung des Preises ist eine Bestimmung einer primären Leistungspflicht im ganzen, wer sagt denn, dass es nur um \"Preisaufschläge\" geht?

Offline Black

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« Antwort #114 am: 16. September 2008, 11:48:05 »
Sie zäumen aber das Pferd von hinten auf, wenn Sie sich zuerst den § 315 BGB ansehen, aus dessen Wortlaut folgern nach § 315 BGB sei nur die volle Hauptleistungspflicht einseitig bestimmbar und daraus ableiten wollen welches Bestimmungsrecht der Versorger im konkreten Energieliefervertrag ausüben kann oder nicht.

Richtigerweise ist zuerst ein vertraglich vereinbartes Preisanpassungsrecht vorhanden gewesen. Dann hat die Rechtsprechung entschieden, dass auch hierauf der § 315 BGB Anwendung findet (was lange streitig war) weil auch hier ein einseitiges Bestimmungsrecht i.S.d. § 315 BGB vorliegt. Das führt nun aber nicht dazu das der Umfang des vertraglichen Leistungsbestimmungsrecht vom § 315 BGB vorgegeben wird, sondern nur wie dieses Bestimmungsrecht auszuüben ist (nämlich billig).

Der § 315 BGB setzt für seine Anwendbarkeit das Leistungsbestimmungsrecht bereits voraus. Wenn man nun die Ansicht vertritt eine reines Anpassungsrecht sei mit dem Begriff der \"Leistung\" in  315 BGB nicht zu vereinbaren, würde das zur Nichtanwendbarkeit des § 315 BGB führen, aber nicht zu einer Aussage was vertraglich zu bestimmen ist und was nicht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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« Antwort #115 am: 16. September 2008, 14:05:07 »
@Black

Sie sind es, der das Pferd von hinten aufzäumt:

Am Anfang war das Wort.

Das Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB selbst ergibt sich nicht aus § 315 BGB, sondern entweder aus dem Vertrag selbst, weil hinsichtlich des zu zahlenden Entgelts eben bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Verkäufers vereinbart wurde, oder aber aus einem Gesetz.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen, dann und nur dann kommt § 315 BGB unmittelbar und direkt zur Anwendung und zwar zur Kontrolle der Ausübung des bestehenden Leistungsbestimmungsrechts, welches zugleich eine Verpflichtung enthält, die entsprechende Leistung bei oder   nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend (neu) zu bestimmen.

Vorliegend ist Gegenstand des Leistungsbestimmungsrechts die vertragliche Haupt- Gegenleistung, nämlich das vom Kunden zu zahlende Entgelt. Mithin besteht aus § 315 BGB eine gesetzliche Verpflichtung, dieses Entgelt nach Vertragsabschluss der Billigkeit entsprechend neu festzusetzen, vgl. nur Palandt, BGB, § 315 Rn. 12 und BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rn. 23, 26.

Offline Black

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« Antwort #116 am: 16. September 2008, 14:08:56 »
Dann vertreten wir die gleiche Auffassung (in diesem Punkt) und zäumen das Pferd richtig auf. Die Antwort ging daher auch eher an sweet sue.

Insoweit ist es müßig am § 315 BGB ergründen zu wollen ob sich das Bestimmungsrecht auf einen neuen Gesamtpreis oder einen Preisänderung Delta bezieht. Hierzu muss man sich den Vertrag selbst ansehen und braucht nicht zu überlegen was der § 315 BGB mit Leistung meint.
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Offline RR-E-ft

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« Antwort #117 am: 16. September 2008, 14:16:33 »
@Black

Da wäre ich mir nicht sicher. Die Kollegin hat sauber subsumiert.

Hoffentlich besteht Konsens insoweit, dass ohne einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB - vorbehaltlich einer dem Transparenzgebot des § 307 BGB  entsprechenden, gem. § 305 BGB  wirksam in den Vertrag einbezogenen  Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag  - der eine Vertragsteil nicht einseitig die vom anderen Vertragsteil zu erbringende Leistung neu bestimmen darf, dass dann beide Vertragsteile gleichermaßen an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden sind (§§ 145 ff. BGB).

Das würde bedeuten, dass der Versorger zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis weiter liefern muss, vgl. OLG Oldenburg, Urt. v. 05.09.2008 (12 U 49/07):

Zitat
Für den Tarifkundenbereich ist höchstrichterlich entschieden (BGHZ 172, 315, 320 = NJW 2007, 2540, 2541), dass § 4 AVBGasV Abs. 1 und 2 (und auch die Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 2 S. 1 GasGVV) gesetzliche Regeln enthalten, die dem Versorger ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB gewähren.
Repetitorium:

Zitat
§ 315 BGB kommt dann und nur dann direkt zur Anwendung, wenn ein Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde oder sich  ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB aus einem Gesetz ergibt. Die Anwendung der Norm setzt also anderweitig (im Vertrag oder aus einem Gesetz) ein einseitiges Leistungbestimmungsrecht voraus.

Was bedeutet es aber nun, dass § 315 BGB direkt zur Anwendung kommt?

Es bedeutet, dass der zur Leistungsbestimmung berechtigte Vertragsteil bei oder nach Vertragsabschluss verpflichtet ist,  eine der Billigkeit entsprechende Ermessensentscheidung zur Leistungbestimmung unter Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragsteile unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks zu treffen, und dass die Einhaltung dieser Verpflichtung vermittels des Verfahrens nach § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich überprüfbar ist.

Obschon es als Bestimmungsrecht bezeichnet ist, geht es in § 315 BGB doch allein um eine daraus folgende gesetzliche Verpflichtung und deren Kontrolle im Rahmen von § 315 Abs. 3 BGB. Betrifft das Leistungbsestimmungsrecht die vertragliche Haupt- Gegenleistung des anderen Vertragsteils, dann gilt das Vorgesagte in Bezug auf diese vertragliche Haupt- Gegenleistung.

Offline Black

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« Antwort #118 am: 16. September 2008, 18:12:20 »
Sauber subsummieren alleine bringt es auch nicht immer.

Zitat
Original von sweet sue
 Und die Leistungsbestimmung des Preises ist eine Bestimmung einer primären Leistungspflicht im ganzen, wer sagt denn, dass es nur um \"Preisaufschläge\" geht?

1.) Ich vertrete diese Auffassung und lege im Rahmen dieser Diskussion dar, warum ich sie für richtig halte.

2.) Der BGH in seiner Entscheidung VIII ZR 36/06, in der er den vereinbarten Preissockel unbeachtet läßt und nur die Erhöhung nach § 315 BGB einer Prüfung für zugänglich erklärt.

Diese Entscheidung  ist nur unter folgenden Gesichtspunkten erklärbar:

- auch der BGH (besser gesagt der betroffene Senat) legt das vertragliche Preisbestimmungsrecht gerade nicht als Bestimmung einer primären Leistungspflicht im ganzen aus.

oder

- der BGH hat einfach weniger Ahnung vom Schuldrecht AT als Sie


Zitat
Original von RR-E-ft Hoffentlich besteht Konsens insoweit, dass ohne einseitiges Leistungsbestimmungsrecht im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB - vorbehaltlich einer dem Transparenzgebot des § 307 BGB entsprechenden, gem. § 305 BGB wirksam in den Vertrag einbezogenen Preisänderungsklausel in einem Sondervertrag - der eine Vertragsteil nicht einseitig die vom anderen Vertragsteil zu erbringende Leistung neu bestimmen darf, dass dann beide Vertragsteile gleichermaßen an den bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis gebunden sind (§§ 145 ff. BGB).

Sie können unbesorgt sein, denn in diesem Thread geht es primär um das Preisanpassungsrecht und die Preiskontrolle im Rahmen der Grundversorgung. Den Bereich Sonderkundenverträge und Einbeziehung des § 315 BGB diskutieren wir doch paralel an anderer Stelle.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

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« Antwort #119 am: 16. September 2008, 18:30:00 »
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Zitat
Original von Black
Bevor ich jetzt vertieft antworte, Ihnen ist schon bekannt, dass die AVBGasV seit 2006 (!) durch die GasGVV ersetzt wurde? Auch unter Beachtung aller Übergangsfristen dürfte nunmehr auch der letzte Vertrag umgestellt sein.

Das war jetzt schon die oben bedeutungsvoll angekündigte vertiefte Antwort?

Gretchenfrage: Wie halten Sie es denn nun mit Preisabschlägen in laufenden Vertragsverhältnissen?!

Was entnehmen Sie denn aus der Entscheidung BGH, Urt. v. 29.04.2008 (KZR 2/07) Rdn. 23, 26, mal abgesehen von der Erkenntnis, dass ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nach wie vor nicht besteht?

Apropos unbesorgt. Ich erhalte auch die Ergänzungslieferungen zu den einschlägigen Kommentierungen und nicht erst dadurch war hier irgendwie auffällig geworden, dass das Energiewirtschaftsgesetz 2005 neu verkündet wurde und in dessen Gefolge weitere Verordnungen in Kraft getreten sind. Immerhin hatte ich selbst weiter oben § 116 EnWG erwähnt.

Da es sich jedoch bei dem hier maßgeblichen § 315 BGB um eine Bestimmung des Schuldrechts AT handelt, an der sich seit Inkrafttreten des BGB nichts geändert hat, meine und hoffe  ich insoweit jedenfalls wohl up to date zu sein.

Saubere Subsumption  und eine saubere rechtsdogmatische Arbeitsweise sind Grundvoraussetzungen jeder  Rechtsfindung.

Wer unter Missachtung des Abstraktionsprinzips Einigung durch Angebot und Annahme  sowie einseitiges Leistungsbestimmungsrecht in einem Vertragsverhältnis miteinander vermengt, der kann m. E. zu keiner juristisch sauberen Lösung gelangen.

 

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