@Black
Sie haben diesen Thread mit einem Beitrag begonnen, der aus Ihrer Sicht viele Feststellungen trifft, die Sie in den Raum gestellt haben. Er enthält - soweit ich sehen kann - vornehmlich Feststellungen Ihr eigenes Vorstellungsvermögen betreffend, aber keine Fragen.
Mein Beitrag in Erwiderung darauf, den Sie als langatmig und allenfalls noch für Laien und Studenten als interessant empfinden mögen, stellt die Situation aus meiner Sicht
erschöpfend dar.
Original von Black
Oft wird in diesem Forum die Rechtsansicht vertreten, der Energieversorger sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung verpflichtet auch den Ausgangspreis bzw. den aktuellen Gesamtpreis- und nicht nur streitige Preisanpassungen-offenzulegen.
Auf den ersten Blick eine grob falsche Aussage, wie gezeigt werden kann:
Der Ausgangspreis ist bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht
veröffentlichungspflichtig und also offen zu legen. Ebenso verhält es sich dabei mit dem aktuellen Preis, der sich zumeist aus Grund- und Arbeitspreis zusammensetzt. Die Veröffentlichung ist dabei bekanntlich sogar die
Grundvoraussetzung für die Geltung des einseitig festgesetzten Preises, undzwar auch vollkommen ohne Unbilligkeitseinrede. :rolleyes:
Hier im Forum wurde sehr oft - u. a. von mir - sehr ausführlich darauf hingewiesen, dass es
keine Verpflichtung des Versorgers gibt, seine Kalkulationsgrundlagen offen zu legen, dass jedoch im Rahmen der Darlegungs- und Beweislast eines Billigkeitsverfahrens eine entsprechende
Obliegenheit bestehen kann. Soviel Differenzierung möchte man (nicht unbedingt von Laien und Studenten im Erstsemester)erwarten. Der erste Absatz Ihres Eingangsbeitrages entbehrt also schon der Grundlage.
Der zweite Absatz Ihres Eingangsbeitrages betrifft Annahmen, die schlicht nicht zutreffen.
Original von Black
Aus dieser vollständigen Offenlegung der Preise könnte dann jedermann
- die Einkaufspreise des Versorgers
- seine laufenden Betriebskosten
- seinen Gewinnspanne
einsehen. Derartige Informationen würden natürlich die Konkurrenz auf dem Energiemarkt sehr erfreuen.
Wie gesagt, die Preise müssen veröffentlicht werden und werden zumeist auch veröffentlicht, ohne dass man aus diesen die Einkaufspreise des Versorgers, seine laufenden Betriebskosten oder seine Gewinnspanne ersehen kann. Wenn man die zu deckenden Kosten daraus tatsächlich ersehen und also die Deckungsbeiträge ermitteln könnte, gäbe es gewiss weniger Aufregeung.
Über meinen Hinweis auf § 172 Abs. 2 GVG im Zusammenhang mit Preiskalkulationen gehen Sie getrost hinweg, obschon gerade der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
möglicherweise Ihr Thema sein sollte.
So genau kann man leider gar nicht erkennen, was Sie eigentlich mit diesem Beitrag
thematisieren wollten.
Original von Black
Mir fallen da nur folgende Möglichkeiten ein:
1. der Kunde hofft, dass der Versorger diese Offenlegung scheut und daher einbehaltene Abschläge nicht einklagt
2. der Kunde hofft, dass das Gericht die Gewinnspanne des Versorgers irgendwie unbillig findet und aus diesem Grund den Preis kürzt. Dies wäre langfristig gesehen der Tod des Wettbewerbs und eine Rückkehr zu den genehmigten Tarifen \"durch die Hintertür\".
Ihr eigenes Vorstellungsvermögen, dem wohl der dritte Abschnitt Ihres Ausgangsbeitrages gewidmet ist (\"
Mir fallen da nur folgende Möglichkeiten ein...\"), sollte gewiss nicht Thema sein. Eine Diskussion darüber wäre jedenfalls offensichtlich wenig zielführend. Um das eigene Vorstellungsvermögen und dessen etwaige Begrenztheit zu thematisieren, suche man sich ggf. andere Dialogpartner.

Übrigends ist nicht immer lediglich eine Entgelterhöhung streitgegenständlich im Sinne von § 308 ZPO.
So betrifft etwa das am achten Zivilsenat des BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 138/07 anhängige Verfahren, einen Fall, bei dem nicht eine einzelne Erhöhung, sondern
der Zahlungsanspruch des Gasversorgers streitgegenständlich ist. Das Verfahren betrifft die in Form einer Widerklage erhobene Zahlungsklage des Gasversorgers. Diesen hatte das Landgericht Duisburg in Abänderung des Urteils des AG Dinslaken abgewiesen.
Original von Black
Abgesehen davon stellt sich die Frage, was dies dem Kunden bringen soll.
Ich hoffe, dass Sie nicht ernstlich die Frage aufwerfen wollen, was etwa der vom
Urteil des LG Duisburg v. 10.05.2007- 5 S 76/06 betroffene Kunde nun davon hat/ was es ihm bisher gebracht hat. Diese Frage könnten Sie sich indes wohl leicht selbst beantworten.

Gegenstand der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB ist die Frage, ob bei vertraglichem/ gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht die Ermessensentscheidung der zur Leistungsbestimmung berufenen Vertragspartei auf zutreffender Abwägung der (naturgemäß) gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks gründet.
Diese Frage hat damit, ob ein Wettbewerb besteht oder nicht, schlicht und ergreifend nichts zu tun. Voraussetzung ist lediglich, dass einer Vertragspartei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht zusteht.
Diejenige Vertragspartei, die sich
vertraglich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB einräumen lässt, muss wissen, dass ihre einseitige Leistungsbestimmung
von Anfang an einer solchen gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB unterliegt, bei der es auf die Abwägung der gegenläufigen Interessen beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszwecks ankommt. Vertragszweck ist regelmäßig eine möglichst preisgünstige leitungsgebundene Energieversorgung.
Diejenige Vertragspartei, die sich bei Vertragsabschluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der vom Kunden zu zahlenden Entgelte vertraglich einräumen lässt, hat somit die sich daraus automatisch ergebenden rechtlichen Konsequenzen (Kehrseite ein und der selben Medaille) selbst gewählt, aus freiem Entschluss. Das wird leider gern vergessen. Deshalb ist die ganze Aufregung wenig verständlich.