Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: BGH, Urt. v. 29.04.2008 - KZR 2/07- Erdgas- Sondervertrag - eigenständiger Erdgasmarkt für Endkunden  (Gelesen 9491 mal)

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Pressemitteilung des BGH

Laut Pressemitteilung der Enso betrifft das Urteil eine Preisanpassungsklausel in deren Erdgas- Sondervertrag S- 1.

Preisanpassungsklauseln in Gas- Sonderverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Sollen die Gaspreise nicht feststehend, sondern variabel sein, müssen die Voraussetzungen und Grenzen von Gaspreiserhöhungen klar definiert werden. Zudem müssen nach den gleichen Maßstäben Preissenkungen vorgesehen sein, deren Voraussetzungen, Maß und Grenzen klar definiert sein müssen.

Sind nur Preiserhöhungen vorbehalten, jedoch keine Verpflichtungen zur Gaspreissenkung vorgesehen, handelt es sich um eine unangemessene Benachteiligiung des Vertragspartners des Klauselverwenders, welche die Klausel gem. § 307 BGB unwirksam macht.

Im Falle einer unwirksamen Klausel erfolgt keine ergänzende Vertragsauslegung, wenn sich der Gasversorger innerhalb von zwei Jahren durch Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann.

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Stellungnahme des BDEW

Kommentar: Wider der Willkür

Zitat
Nach Angaben des BDEW haben bundesweit 1,8 Millionen Kunden Gaslieferverträge abgeschlossen, die allermeisten davon seien Sonderverträge.
(Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 30.04.2008/hgn)

Darauf, dass die allermeisten Gaskunden Sondervertragskunden sind, hatten die Verbraucherverbände schon lange, erst recht nach dem Gaspreisurteil des BGH vom 13.06.2007 ( VIII ZR 36/06) hingewiesen, welches nur echte Tarifkunden bzw. Kunden in der Grundversorgung betrifft. Die allermeisten Gaskunden sind jedoch Sondervertragskunden, für die andere rechtliche Rahmenbedingungen gelten.

Für die allermeisten Gaskunden ist deshalb nicht das Urteil des BGH vom 13.06.2007, sondern das BGH- Urteil vom 29.04.2008 maßgeblich.

Der BDEW verschweigt, dass die Gasversorger die Kunden weit mehr belastet haben, als die Erdgasimportpreise laut BAFA seit 2003 - und somit die Kosten für die Gaswirtschaft - überhaupt nominal gestiegen sind, zumal steigende Kosten der Erdgasbezüge aus dem Ausland zudem durch erhebliche Absenkungen der Netzkosten durch die Regulierungsbehörden teilweise kompensiert wurden. Unter anderem auf dieser Belastung der Letztverbraucher von Gas \"über Gebühr\" gründet die Verschärfung der Preismissbrauchsaufsicht gegenüber Gasversorgern gem. § 29 GWB, wie der Gesetzesbegründung der Bundesregierung zu entnehmen ist.

Entgegen der Auffassung des BDEW schafft die Entscheidung des BGH gerade weitere Rechtssicherheit.

Preisänderungsklauseln in Sonderverträgen von Gaslieferanten unterliegen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB.

Für Preiserhöhungsklauseln hatte der BGH wiederholt klargestellt, dass solche in langfristigen Verträgen grundsätzlich zulässig seien, jedoch dabei der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhalten müssen.

Besteht nach der vertraglichen Abrede für den Versorger das Recht, den Vertrag jederzeit oder unter Einhaltung einer kurzen Frist von einem halben Jahr ordnungsgemäß zu kündigen, so dürfte eine Preisanpassungsklausel bereits deshalb unzulässig sein, weil es sich um keinen langfristigen Vertrag handelt und es dem Versorger zumutbar ist, die Belieferung zu dem bei Vertragsabschluss vereinbarten Preis durchzuführen (vgl. auch OLG Frankfurt/ Main, Urt. v. 08.02.2007 - 1 U 184/06).  Dies gilt deshalb, weil es gerade dem Kaufrecht entspricht, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss gem. § 433 BGB auf einen Preis einigen, an den sie dann beide gleichermaßen gebunden sind.  Dies gilt gerade dann, wenn der vereinbarte Preis maßgeblich für die Entscheidung des Kunden  für den Vertragsabschluss war, was regelmäßig der Fall ist. Eine Abweichung vom genannten gesetzlichen Grundsatz des Kaufrechts ohne innere Rechtfertigung stellt allein eine unangemessene Benachteiligung des Kunden gem. § 307 BGB dar (vgl. OLG Frankfurt, aaO.).

Eine Preisänderungsklausel in einem Energielieferungsvertrag weicht also immer von diesem gesetzlichen  Grundsatz des Kaufrechts ab, was mithin immer einer eigenen (inneren) Rechtfertigung bedarf. Eine entsprechende Rechtfertigung kann nur dann vorliegen, wenn die Parteien sich auf eine lange Vertragsdauer geeinigt haben, so dass der Versorger bei Vertragsabschluss eine von ihm nicht zu vertretende und nicht beeinflussbare Kostenentwicklung während der vereinbarten Vertragslaufzeit nicht vorhersehen und bei der Kalkulation seines Preisangebots bei Vertragsabschluss somit nicht berücksichtigen konnte.
Zweck einer Preisänderungsklausel ist es nämlich, solchen besonderen Umständen Rechnung zu tragen.

Von einem langfristigen Vertrag kann jedoch schon nur dann die Rede sein, wenn sich die Vertragspartner auf längere Zeit als ein Jahr aneinander gebunden haben, ohne innerhalb dieser Vertragslaufzeit den Vertrag ordnungsgemäß kündigen zu können.

Zu den Anforderungen, an die Ausgestaltung einer solchen Preisänderungsklausel, wo eine solche in einem langfristigen Vertrag vom Ansatz her zulässig ist, hatte der BGH wiederholt klargestellt (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 - III ZR 247/06, m.w.N.):

Zitat
Die Schranke des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; BGH, Urteile vom 21. September 2005 aaO und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 21; jeweils m.w.N.).

Dementsprechend sind Preisanpassungsklauseln nur zulässig, wenn die Befugnis des Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden, so dass der andere Vertragsteil bei Vertragsschluss die auf ihn zukommenden Preissteigerungen einschätzen kann (Senatsurteil vom 11. Oktober 2007 aaO; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1980 - VIII ZR 174/79 - NJW 1980, 2518, 2519 unter II 2. c); vom 19. November 2002 - X ZR 253/01 - NJW 2003, 746, 747 unter III. 2. a) m.w.N.; vom 21. September 2005 aaO S. 1717 f unter II. 3.b) und vom 13. Dezember 2006 aaO Rn. 23 ff).

Nunmehr stellt der BGH zudem klar, dass eine Preisänderungsklausel in einem Gaslieferungsvertrag  unabhängig vom vorgenannten Erfordernis an die Transparenz einer Preiserhöhungsklausel bereits dann wegen unangemssener Benachteiligung des Kunden gegen § 307 BGB verstößt, wenn der Klauselverwender sich nur Preiserhöhungen vorbehält, ohne eine Pflicht zur Preissenkung im Vertrag festzuschreiben.

Das Recht und die Pflicht zu Preisänderungen müssen demnach dabei dem Transparenzgebot des § 307 BGB enstsprechen, weil Preiserhöhungen und Preissenkungen ausdrücklich nach den selben Maßstäben geregelt werden sollen, vom Vertragspartner des Klauselverwenders anhand der Klausel selbst auf ihre Rechtmäßigkeit hin kontrolliert werden können müssen.

Der weite Spielraum der Billigkeit genügt den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung, die § 307 BGB erfordert, nach der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht.

Wenn der BDEW deshalb weiterhin Preisänderungsklauseln in sog. Norm- Sonderverträgen für zulässig hält, die dem gesetzlichen Recht zur einseitigen Leistungsbestimmung gem. § 315 Abs. 1  BGB  \"nach billigem Ermessen\" entsprechen, so wird die lnagjährig bestehende höchstrichterliche Rechtsprechung verkannt.

Das OLG Hamm hatte bereits mit Urteil v. 06.03.2008 - 2 U 114/07 entsprechende Klauseln in Sonderverträgen zurecht für unwirksam erklärt.

Zutreffend hat der BGH festgestellt, dass im Falle einer gem. § 307 BGB unwirksamen Preisanpassungsklausel die Voraussetzungen für eine  ergänzende Vertragsauslegung nicht vorliegen , wenn sich der Versorger selbst durch ordentliche Kündigung aus dem Vertragsverhältnis lösen kann. Der BGH sieht es für einen Gasversorger als zumutbar an, die Gaspreise für eine vereinbarte Vertragsdauer von zwei Jahren nicht erhöhen zu können.  

Schließlich hatte der BGH bereits für AGB- Preisänderungsklauseln in Flüssiggas- Lieferverträgen ähnlich entschieden.

Gerade wenn die Gaswirtschaft unentwegt behauptet, dass sie mit den Anbietern konkurrierender Energieträger auf einem gemeinsamen Markt in einem harten Wettbewerb stehe, lässt sich eine Besserstellung von Erdgaslieferanten gegenüber den Anbietern anderer Energieträger durch nichts rechtfertigen. Im Gegenteil: Eine solche verbietet sich dann.

Für Tarifkunden/ Kunden in der Grundversorgung lässt sich aus der heutigen Entscheidung mittelbar ableiten, dass eine der Billigkeit entsprechende Ermessensausübung eines Versorgungsunternehmens, welchem durch Gesetz ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB  hinsichtlich der Entgelte eingeräumt ist (vgl. auch BGH, Urt. v. 04.03.2008 - KZR 29/06, Tz. 20 ) auch eine Senkung der bisherigen Entgelte (Preise)  erfordern kann.

Zitat
Da der Gasversorger, wie der  BGH mit Urt. v. 13. 6. 2007 ( BGHZ 172, 315 = NJW 2007, 2540 = NZM 2007, 890) entschieden hat, nach der Verordnung den allgemeinen Gastarif nach billigem Ermessen zu bestimmen habe, sei er bereits von Gesetzes wegen verpflichtet, Kostensteigerungen wie Kostensenkungen nach gleichen Maßstäben Rechnung zu tragen.

Damit ist die These von einem \"vereinbarten bzw. geschützten Preissockel\", die immer wieder vertren wird, aber unvereinbar.

Die Preise eines Versorgungsunternehmens, welchem durch das Gesetz ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB  hinsichtlich der Entgelthöhe eingeräumt ist, unterliegen somit der Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB.

Dabei müssen die Preise insgesamt der Billigkeitskontrolle unterliegen:

Denn es kann sich gerade als unbillige Ermessensausübung erweisen, dass die Preise bei zwischenzeitlich rückläufigen Kosten nicht oder nicht im möglichen Umfange vollständig abgesenkt wurden.

Um die Frage klären zu können, ob das Festhalten an der Entgelthöhe und ein Nichtabsenken der Preise der Billigkeit entspricht, bedarf es einer Offenlegung der zwischenzeitlichen Entwicklung aller preisbildenden Faktoren (Kosten).

Es ist nämlich jedenfalls auch unbillig, durch eine unvollständige Weitergabe zwischenzeitlicher Kostensenkungen nachträglich den Gewinnanteil an den Preisen zu erhöhen.

Die leitungsgebundene Energiewirtschaft sieht sich - wohl nicht vollkommen zu Unrecht - dem Verdacht ausgesetzt, gerade die durch die Regulierierungsbehörden teils erheblich abgesenkten Netzkosten nicht oder nicht vollständig an die Kunden weitergeben zu haben, weiter bestehende marktbeherrschende Stellungen auf den regionalen HuK- Gasmärkten bei der Preisgestaltung missbräuchlich auszunutzen, was aktuell die Einleitung zahlreicher Verfahren der Kartellbehörden gegen Gasversorger zur Folge hat

Muss jedoch geprüft werden, ob der Gewinnanteil am Preis nachträglich erhöht wurde, so ist dafür erforderlich, die Preiskalkulationen  und den jeweiligen Gewinnanteil am Preis offen zu legen.




Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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Die für die Veröffentlichung in BGHZ vorgesehenen Leitsätze des Urteils sind da. Sie lauten:


Zitat
a) Die Versorgung von Letztverbrauchern mit Erdgas bildet sachlich einen eigenen Markt; ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie besteht nicht (Bestätigung von BGHZ 151,274,282 - Fernwärme für Börnsen).

b) Um die Billigkeit einer Erhöhung des Gaspreises darzulegen, muss der Gasversorger nicht dartun, dass er mit der Erhöhung eine bestehende marktbeherrschende Stellung nicht missbraucht.

c) Auch im lndividualprozess ist eine mehrdeutige Allgemeine Geschäftsbedingung im \"kundenfeindlichsten\" Sinne auszulegen, wenn diese Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel führt und dies dem Kunden günstiger ist.

d) Eine Klausel in einem Gassondervertrag, die den Gasversorger berechtigt, die Gaspreise zu ändern, wenn eine Preisänderung durch seinen Vorlieferanten erfolgt, benachteiligt den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist unwirksam.

BGH, Urteil vom 29. April 2008 - KZR 2/07 - OLG Dresden LG Dresden

 Zu c) heisst es im Urteil (Tz. 19):


Zitat
Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Nach ständiger Rechtssprechung führt diese Auslegungsregel im Verbandsprozess dazu, dass bei einer mehrdeutigen Klausel von den möglichen Auslegungen diejenige zugrunde zu legen ist, die zur Unwirksamkeit der Klausel führt (s. nur BGHZ 139, 190, 199; 158, 149, 155). Denn damit ist die scheinbar \"kundenfeindlichste\" Auslegung im Ergebnis regelmäßig die dem Kunden günstigste.

Diese Regel gilt aber nicht nur im Verbandsprozess, sondern kann auch im lndividualprozess anwendbar sein (Basedow in MünchKomm. BGB, 5. Aufl., § 305c Rdn. 20, 35; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 305c Rdn. 20; jeweils m.w.N.; beachtliche Argumente hierfür sieht bereits BGH, Urt. v. 11.2.1992 - XI ZR 151191, NJW 1992, 1097, 1099; Urt. V. 10.5.1 994 - XI ZR 65/93, NJW 1994, 1798, 1799; auf die kundenfeindlichste Auslegung stellt ohne weiteres im lndividualprozess ab BGH, Urt. v. 20.12.2007 - III ZR 144/07, NJW 2008, 987 Tz. 9; für eine \"kundenfeindliche\" Anwendung der Unklarheitenregel wohl auch BGH, Urt. v. 20.10.2004 - Vlll ZR 378/03, NJW 2005, 425, 426).

Führt die kundenfeindlichste Auslegung zur Unwirksamkeit der Klausel und begünstigt dadurch den Kunden, ist diese Auslegung zugrunde zu legen. Erst wenn sich die Klausel nach jeder in Betracht kommenden Auslegung als wirksam erweist, ist bei der Anwendung der Klausel die dem Kunden günstigste Auslegung maßgeblich. Hierdurch wird vermieden, dass die Entscheidung im lndividualprozess auf eine Klausel gegründet wird, die im Verbandsprozess für unwirksam zu erklären wäre.

Tz. 26:

Zitat
Hiernach kommt § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV Leitbildfunktion für die streitige Preisänderungsklausel nicht zu. Die Vorschrift bestimmt, dass das Gasversorgungsunternehmen zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen Gas zur Verfügung stellt und dass Änderungen der Allgemeinen Tarife und Bedingungen erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam werden. Zwar ergibt sich aus dem Tarifbestimmungs- und -änderungsrecht entgegen der Auffassung der Kläger ein (gesetzliches) Leistungsbestimmungsrecht im Sinne des § 315 BGB (BGHZ 172, 315 Tz.17). Dass die Norm keine Vorgaben zu Zeitpunkt und Inhalt von Preisänderungen nennt, ist jedoch eine unmittelbare Folge des Umstandes, dass Tarifkunden zu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen beliefert werden und beliefert werden müssen. Aus der gesetzlichen Bindung des allgemeinen Tarifs an den Maßstab der Billigkeit (BGHZ 172, 315 Tz. 16 f.) ergibt sich nicht nur die Rechtspflicht des Versorgers, bei einer Tarifanpassung Kostensenkungen ebenso zu berücksichtigen wie Kostenerhöhungen. Der Versorger ist vielmehr auch verpflichtet, die jeweiligen Zeitpunkte einer Tarifänderung so zu wählen, dass Kostensenkungen nicht nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen wird als Kostenerhöhungen. Die gesetzliche Regelung umfasst daher neben dem Recht des Versorgers zur Preisanpassung auch die Pflicht hierzu, wenn die Anpassung dem Kunden günstig ist, und enthält damit gerade dasjenige zu einer ausgewogenen Regelung notwendige Element, das der von der Beklagten vorgegebenen Anpassungsklausel fehlt.

(Sagt uns: Die Billigkeit der jeweiligen Allgemeinen Tarife richtet sich nach den Kosten, die dem Gasversorger durch die Belieferung der Tarifkunden enstehen. Einen \"vereinbarten Preissockel/ Ausgangspreis\" gibt es dabei nicht, weil nach der gesetzlichen Regelung eine Verpflichtung zur Preisanpassung besteht, wenn diese für den Kunden günstig ist [zu deutsch \"Preissenkung\"].)

Tz. 28:

Zitat
Hiernach kann dahinstehen, ob es der Wirksamkeit der Klausel auch entgegensteht, dass die Beklagte das Gewicht des Gaseinkaufspreises bei der Kalkulation des Gesamtpreises nicht offen gelegt hat ( s. dazu BGH NJW-RR 2005, 1717; NJW 2007, 1054 Tz. 23 ff.; WRP 2008, 112 Tz. 19).


Tz. 29

Zitat
An Stelle der unwirksamen Preisanpassungsklausel tritt entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung auch kein Preisänderungsrecht entsprechend § 4 AVBGasV. Die Verordnung gibt dem Versorger kein allgemeines Preisanpassungsrecht, sondern das Recht zur Bestimmung (und Änderung) derjenigen allgemeinen Tarife und Bedingungen, zu denen der Versorger nach § 6 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes [1935 = § 10 Abs. 1 EnWG 1998] jederman an sein Versorgungsnetz anzuschließen und zu versorgen hat (§ 1 Abs. 1 AVBGasV). Die Kläger sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch keine Tarif- sondern Sondervertragskunden. Der Preis, den sie zu zahlen haben, ergibt sich nicht aus dem allgemeinen, für jederman geltenden Tarif der Beklagten, sondern aus der vertraglichen Vereinbarung in § 2 Abs. 1 des Gasbezugsvertrages. Auf einen solchen vereinbarten Preis findet das Tarifbestimmungsrecht des Versorgers weder unmittelbare noch entsprechende Anwendung.

Um es vorweg zu nehmen:

Die Einschätzung des BDEW, wonach diese Entscheidung keine Sonderverträge betreffe, in denen auf § 4 AVBGasV bzw. die Regelungen der GasGVV Bezug genommen wird, ist m. E. nicht haltbar. Die Entscheidung betrifft alle Sondervertäge, also Belieferung außerhalb der Grundversorgung. Der BGH hat klar gesagt, dass sich hinsichtlich vereinbarter Sonderpreise kein Preisänderungsrecht aus § 4 AVBGasV ergibt.

Nach dieser Entscheidung sind alle Preisanpassungsklauseln in Sonderverträgen unwirksam, in denen eine klare Regelung fehlt, zu welchen konkreten Terminen die Gaspreise nach konkreten - dem Transparenzgebot entsprechenden - Kriterien angepasst werden.

Entscheidend ist, dass dem Versorger kein Ermessen verbleibt, wann die Preise erhöht oder abgesenkt werden, um zu verhindern, dass Kostensteigerungen sofort und vollumfänglich, Kostensenkungen jedoch erst mit zeitlicher Verzögerung und nicht vollumfänglich bzw. nicht nach den gleichen Kriterien wie Kostenerhöhungen weitergegeben werden.

Das Tariffestsetzungsrecht gem. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV gilt weder unmittelbar noch mittelbar für vertraglich vereinbarte Erdgassonderpreise, sondern nur für jeweilige Allgemeine Tarife.

Zudem lässt der Kartellsenat keinen Zeifel daran, dass die Allgemeinen Gastarife gem. § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV bei steigenden und sinkenden Kosten des Gasversorgungsunternehmens nach den gleichen Kriterien neu festzusetzen sind. Die Billigkeit eines Gastarifs hängt somit von der Entwicklung der konkreten Kosten ab, die dem Gasversorger durch die Belieferung der Tarifkunden aufgrund der gesetzlichen Versorgungspflicht entstehen, ergo sind Allgemeine Tarife per se Kostenpreise.

Nachdem der Kartellsenat wiederholt bestätigt hat, dass es keinen einheitlichen Markt für Wärmeenergie gibt, nunmehr erstmals sogar ausdrücklich feststellt, dass die Belieferung von Endkunden mit Erdgas einen eigenen sachlichen Markt darstellt, wird es dem 8. Zivilsenat sehr schwer fallen, seine Rechtsprechung aus der Entscheidung vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06 noch weiter aufrecht zu erhalten.

Es darf deshalb davon ausgegangen werden, dass der 8.Zivilsenat seine Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Gastarifpreisen im laufenden Revisionsverfahren VIII ZR 138/07 ändern muss.

Nachdem das weiter anhängige Revisionsverfahren  VIII ZR 274/06
[nach LG Bonn – 8 S 146/05 – Urteil vom 7. September 2006 (RdE 2007, 84) und AG Euskirchen] ausdrücklich einen Erdgas- Sondervertrag betrifft (vgl. Terminsankündigung für den 18.06.2008], steht zu erwarten, dass darin die Rechtsprechung zu § 307 BGB bei Erdgas-Sonderverträgen weiter vertieft wird.

Der Wortlaut der Entscheidung KZR 2/07 wird demnächst auf http://www.bundesgerichtshof.de veröffentlicht.

Die Rechtsprechung lässt sich auf den Strombereich übertragen, nachdem sich § 4 AVBEltV und § 4 AVBGasV inhaltlich entsprechen.

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Dass der Gasversorger zum Nachweis der Billigkeit einseitiger Entgeltbestimmungen nicht nachweisen muss, dass seine Entgelte nicht kartellrechtswidrig überhöht sind, ist die logische Konsequenz daraus, dass Voraussetzungen, Inhalt  und Grenzen der gerichtlichen Billigkeitskontrolle und der kartellrechtlichen Preismissbrauchskontrolle nicht zusammenfallen (BGH NJW 2003, 1449).

Voraussetzung für eine gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB  ist allein ein bestehendes (vertraglich vereinbartes oder gesetzlich eingeräumtes) einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB. Auf eine Monopolstellung, marktbeherrschende Stellung des zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigten Vertragsteils   kommt es für die gerichtliche Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB deshalb ebensowenig an wie auf eine Angewiesenheitslage des anderen Vertragsteils oder das Bestehen eines Anschluss- und Benutzungszwangs.

Die gerichtliche Billigkeitskontrolle einseitig festgesetzter Entgelte erfordert die umfassende Abwägung der objektiven wirtschaftlichen Interessen allein beider Vertragspartner unter umfassender Würdigung des Vertragszweck, in die weitere Gesichtspunkte einfließen können (BGH, Urt. v. 18.10.2007 - III ZR 277/06 Tz. 20).


Die kartellrechtliche Preismissbrauchskontrolle verlangt hingegen die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Voraussetzung für diese besondere Kontrolle ist also zunächst eine marktbeherrschende Stellung (vgl. OLG Celle, B. v. 10.01.2008 - 13 VA 1/07). Sie betrifft nicht nur einseitig festgsetzte, sondern auch vertraglich vereinbarte Entgelte.

Vertragliche Preisvereinbarungen, die auf einem kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch gründen, sind gem. §§ 1, 19, 29 GWB wegen des Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB unwirksam.

Der Kartellsenat des BGH stellt zutreffend heraus, dass jedoch eine einseitige Entgeltbestimmung, die einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch darstellt, jedenfalls nicht mehr innerhalb der Grenzen der Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB liegen kann, so dass einem festgestellten kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch Bedeutung auch innerhalb der gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB zukommen muss. Ein gem. § 315 Abs. 2 BGB einseitig festgsetztes Entgelt ist nicht erst dann unbillig, wenn es einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch darstellt. Ein kartellrechtswidriger Preishöhenmissbrauch führt indes zwingend auch zur Unbilligkeit eines einseitig festgsetzten Entgelts.

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