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Autor Thema: LG München I, Urt. v. 23.05.2008 - 27 O 1002/06 - Sammelklage abgewiesen (Erdgas Südbayern)  (Gelesen 4571 mal)

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Urteil des LG München vom 23.05.2008 - 27 O 1002/06

Zwischen den Parteien war unstreitig, dass es sich um die Belieferung von Tarifkunden handelte. Mit Schriftsatz vom 06.03.2008 hatten 27 der ursprünglich 70 Kläger ihre Klage zurückgenommen.

Nicht ersichtlich ist, inwieweit das Bestreiten der Kläger hinsichtlich der Kostenentwicklung reichte.

Der Kartellsenat des BGH hat mit Urteil vom 29.04.2008 - KZR 2/07 entschieden, dass bei einem gesetzlichen Leistungsbestimmungsrecht gem. § 4 AVBGasV eine Verpflichtung besteht, die Allgemeinen Tarifpreise abzusenken, wenn dies durch rückläufige Kosten möglich und für die Kunden günstig ist. Dies steht einem \"vereinbarten Preissockel\" entgegen. Weiter wurde in der Entscheidung festgestellt, dass ein einheitlicher Markt für Wärmeenergie nicht besteht, es sich um bei der Erdgasbelieferung von Endkunden um einen sachlich eigenständigen Markt handelt.

Es ist nicht ersichtlich, ob aufgrund des Gegegenstandswertes der Klage die Berufung zulässig ist und ob eine solche ggf. eingelegt wurde.

Der beteiligte Versorger Erdgas Südbayern betrachtet seine Bezugskosten bei den - behaupteten - Vorlieferanten Bayerngas und SWM Stadtwerke München offensichtlich nicht als Betriebsgeheimnisse, als er deren- behauptete - Entwicklung selbst mit dem Urteil veröffentlicht wurde.

Das Urteil hat keine Bindungswirkung für an der Sammelklage unbeteiligte Kunden, die wegen Rechnungskürzungen auf Zahlung verklagt werden.

Vielen Kunden, die mit Erdgas heizen, war von der Erdgas Südbayern GmbH schriftlich der Abschluss eines Erdgas- Sondervertrages bestätigt worden.

 

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