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Autor Thema: Nach BGH Interpretation - Anwalt  (Gelesen 25898 mal)

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Offline Gashahn

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« am: 16. März 2008, 23:03:16 »
Hallo,

ich spiele mit beim Gasprotest seit Nov. 2006.
Zum damaligen Zeitpunkt habe ich mich entschlossen den gesammten Gaspreis als Tarifkunde als Unbillig zu erklären.
Die Jahresrechnungen habe ich gekürtzt bezahlt, ohne weitere Erhöhung.
Es lag eine Mahnsperre vor.
Im Jan 2008 erhielt ich die teilweise lustige Interpreation der Stadtwerke (ich könne ja zwischen Heitzverfahren wählen ...ich hab dann gleich mal dem Gasbrenner Papier hingehalten.....), auf diese antwortete ich mit meiner Interpretation.

Nun erhielt ich letzte Woche ein Schreiben von einer Kanzlei, die mich aufforderten die offene Rechnung zu zahlen (ca 200€).
Wobei aber noch kein Titel vorliegt, sondern nur der Briefkopf einen auf wichtig macht.

So nun meine Frage:
Was empfehlen die abgehärteten Protestler ?
Wie geht das weiter?
Welche Kosten kommen auf einen zu (keine Rechtschutz vers.)?
Oder ist das nur ein Versuch der Stadtwerke die Front aufzuweichen?
Sollte ich mir jetzt auch einen Anwalt suchen?
Wie lange hab ich Zeit dafür ?


Achso ich habe angeblich bis zum 20.03.2008 Zeit das Geld zu überweisen.
Muss ich diesen Termin ernst nehmen?

Gibt es auch ein paar im Raum Augsburg die hier lesen?

Offline Gashahn

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #1 am: 31. März 2008, 01:20:11 »
Ach, wollt ja noch schreiben wie es weiterging.

Ich fand (nicht dank such Funktion im Forum aber durch Google...) die FAQ hier und las das erstmal alles durch.
Habe dann einen eigenen Brief verfasst (weil der Form Brief nicht passte) und warte nun auf den Gerichtsbescheid...wenn er kömmet ;-)

Soweit das hier:
Aber einen \"Rauswerfer\" habe ich noch:
Auf die Anfrage ob wir nicht in einen billigeren Tarif (mit Strom gebündelt) wechseln könnten, sagt doch die Tante am Telefon:
\"Das ginge nicht, weil das Kartelamt das verboten hätte. Das Kartellamt hätte die Versorgungsgebiete aufgeteilt und da dürfe man nicht in fremden Gebieten liefern\"......also ich war erstmal sprachlos, der Rest ging im Lachen unter ....

Offline Cremer

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #2 am: 31. März 2008, 20:49:24 »
@Gashahn

1.)
Empfehle einen Anwalt zu suchen.

2.) Hinterlegen Sie unbedingt umgehend eine Schutzschrift beim zuständigen AG, sonst erwirkt der Versorger (Anwalt) eine Einstweilige Verfügung gegen Sie!!
MFG
Gerd Cremer
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Offline Gaslicht

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #3 am: 20. August 2008, 22:29:54 »
@ Gashahn
Hallo, mich würde interessieren wie Ihre Auseinandersetzung mit den Stadtwerken Augsburg ausgegangen ist bzw. was ist der aktuelle Sachstand?
Haben Sie Ihre Rechnung bezahlt?
Wurden Sie vor den Kadi gezerrt?
Ich und andere Forenbesucher aus dem Bereich der STAWA wären für weitere Informationen dankbar.
Grüße
Gaslicht

Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #4 am: 26. August 2008, 11:58:57 »
Hallo,

mir geht es ähnlich. Bin seit Jahren mit von der Wiederstandspartie, und hat bisher noch keine Probleme gegeben.

Nun fahren die Stadtwerke Geschütze auf die mich auch ziemlich verunsichern.
Ein Schreiben einer Anwaltsgesellschaft die die erste Seite braucht Ihre Niederlassungen aufzulisten - inclusive eines selbst in Auftrag gegebenen Gutachtens einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in dem Sie natürlich feststellen dass Ihre Preisanpassungen naßvoll waren b.z.w. sind (bis Ende 2008 gültig).

Nun habe ich eine Frist von 2 Wochen bekommen darauf zu reagieren und die ausstehenden Beträge für 2007 nachzuzahlen (ca 1000 €).

Nun weiss ich nicht was ich da machen soll ?

Anwalt nehmen, Gericht - oder doch zahlen ?
Mit Gutachten kenne ich mich nicht aus, vielleicht könnte sich mal einer der Ahnung hat sich das ganze angucken - ist online auf der STAWA Seite unter Gutachten STAWA einzusehen.

Scheue mich doch noch vor weiteren zusätzlichen Kosten, und will auf keinen Fall vor Gericht das jahrelang Verhandeln (habe zwar eine Rechtschutzversicherung doch habe ich gelesen das die wohl nicht alle Kosten übenimmt).

Oder gibt es betroffene die vielleicht schon ein gegengutachten in Auftrag gegeben haben wo man sich beteiligen könnte ? Bitte melden !

Wie gesagt meine Frist läuft Anfang September ab, würde mich freuen wenn ich bis dahin Antworten hätte.

Danke
Terri

Offline elmex

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #5 am: 26. August 2008, 12:25:44 »
Zunächst gilt grundsätzlich abzuklären, ob Sie Sondervertragskunde oder grundversorgter Kunde sind. In ersterem Fall können Sie die Zahlungsaufforderung getrost vergessen und als gegenstandslos betrachten. Checken Sie dahingehend Ihre Vertragsunterlagen und sehen Sie nach, ob Sie in der Vergangenheit einen schriftlichen Vertrag abgeschlossen haben, oder ob Ihnen eine Vertragsbestätigung vorliegt.

Im Falle der Grundversorgung ist das Schreiben auch zu ignorieren. Der Versorger muss nach Einwand der Unbilligkeit darlegen und beweisen, dass seine Forderung der Billigkeit entspricht. Dies kann er nicht durch ein privat in Auftrag gegebenes Gutachten. Im Übrigen wird aus dem Gutachten nicht ersichtlich, welchen Preis genau der Versorger für das bezogene Gas bezahlen muss. Man drückt sich offensichtlich davor, konkrete Zahlen zu nennen. Weitere Hinweise und Tipps finden Sie auch hier im Forum...

Wenden Sie sich zur Sicherheit an einen Anwalt; siehe hierzu beispielsweise die Anwaltsliste des BdEV. Ihr Anwalt muss nicht notwednigerweise vor Ort sein und berät Sie selbstverständlich auch im Hinblick auf entstehende Kosten und ggf. deren Übernahme durch die Rechtsschutzversicherung.

Offline RuRo

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #6 am: 26. August 2008, 12:29:07 »
@Gasterrorist

Tut mir leid, aber es ist immer wieder verblüffend, wie \"blauäugig\" teilweise der Preisprotest betrieben wird. Ausserdem wäre ein wenig mehr Mühe bei der Recherche auch nicht schlecht gewesen. Musste ich an dieser Stelle einfach los werden.

Zur Fragestellung:

Grundsätzlich sollte der Schriftwechsel Ernst genommen werden. Allerdings braucht man auch keine Angst haben, wenn man sich sicher ist, über die besseren Argumente zu verfü-gen.

1. Empfehlung – Anwalt suchen, guckst du hier:

http://www.energieverbraucher.de/de/energiepreise_runter/Rechtsanwaelte/site__1713/

2. Empfehlung – Vertragsverhältnis klären

Haushaltskunde in der Grundversorgung oder Sondervertragskunde

Thema ist nicht ganz einfach, daher zurück zu 1.

3. Testat des Wirtschaftsprüfers

Grundsätzlich erkauftes Privatgutachen, nicht gerichtsverwertbar, aber aufpassen. Wird in der Klage darauf verwiesen, dürfen die Ausführungen nicht unwidersprochen bleiben.

4. Vorlieferant

Ei gucke da, die Bayerngas GmbH sind zu 100 Prozent Vorlieferant, drum guckst du hier und vergleichst mal so zum Einstieg die Preisanhebungen der STAWA mit diesen Zahlen:

Bayerngas GmbH München (Vorlieferant)

5. Zuständiges Gericht

Für die Klageerhebung des Versorgers ist das Landgericht Augsburg zuständig.

Oh, da ist mir während der Beantwortung jemand zuvor gekommen, naja, doppelt hält besser
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #7 am: 26. August 2008, 13:45:31 »
Danke erst mal für die superschnellen Antworten !

Also das ich gar nicht gesucht hätte wäre jetzt übertrieben, aber wenn es schon speziell für Augsburg einen Bereich gibt dachte ich mir setze ich mal die Frage rein - ich denke es gibt vor Ort auch noch welche die die selben Probleme haben.
Zugegeben, zum glück musste ich mich die letzten 3 Jahre nur mit den Jahresendabrechnungen rumschlagen (war das schon immer eine b....de Arbeit), daher bin ich wohl nicht mehr so auf dem neuesten Stand - so wie das aber nun aussieht wird sich das wohl wieder Ändern.

Ich werde meine Vertragsunterlagen aus 1999 herauskramen und mal nachgucken (bin mir aber fast sicher dass ich Tarifkunde bin, da in den letzten Jahren ich keine Ihrer \"schlauen Angebote\" angenommen habe.

Dann mal den Anwalt anrufen.

Wie soll ich sagen - nun habe ich wieder etwas \"Mut\" gefasst !

Danke

P.S Den Geschäftsbericht habe ich mal kurz überflogen - bei 95 Seiten Kauderwelsch für mich ganz schön schwierig für einen der von so was wenig Ahnung hat (ich hab schon mit dem von meinem Chef Probleme - und der hat 5 Seiten). Sieht aber trotzdem ganz interessant aus - werde versuchen hinter das Geheimnis zu kommen
Terri

Offline Cremer

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #8 am: 26. August 2008, 14:24:21 »
@Gasterrorist,

was hatdenn die STAWA Ihnen gesagt, was nach den 2 Wocehn passieren wird?

Klage?
Mahnverfahren?
Sperre?

Vorallem die Vertragsunterlagen sichten und genau recherchieren, ob man grundversorgt oder sonderversorgt ist.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RuRo

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #9 am: 26. August 2008, 18:32:55 »
@Gasterrorist

Na also, geht doch  ;) Spaß beiseite.

Die entscheidenden Erkenntnisse aus den Geschäftsberichten hat RR-E-ft doch schon zusammen gefasst.

Fakt ist, der Margenpreis der Bayerngas hat sich seit 2002, mit einer Ausnahme, immer erhöht! Von 0,00079 €/kWh auf 0,00121 €/kWh im Jahr 2007.
Der Aufwand je kWh im Einkauf ist seit 2003 von 0,020 €/kWh bis 2007 auf 0,024 €/kWh gestiegen.

Vergleichen Sie mal mit den Erhöhungen der Stadtwerke Augsburg, die ja nur die gestiegenen Bezugspreise, bei 100%igem Vorlieferant Bayerngas GmbH, weiter gegeben haben wollen  :rolleyes:

Die entscheidenden Auszüge aus den Geschäftsberichten der Bayerngas GmbH von 2002 bis 2007 liegen vor. Kurze PN mit E-Mail-Adresse und der Pöstler macht sich auf den Weg.
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Offline tony71

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #10 am: 26. August 2008, 21:44:53 »
Hallo Rebellen,

wir weigern uns mittlerweile seit der Gaspreiserhöhung Mitte 2005 die gestiegenen Preise mit Hinweis auf fehlenden Nachweis der Billigkeit zu bezahlen.

Hier zur Info die uns bisher in Rechnung gestellten Gaspreise seit 2005:

bis 30.06.2005: 0,0393 €/kWh
ab 30.06.2005: 0,0441 €/kWh
ab 01.01.2006: 0,0481 €/kWh
ab 01.04.2006: 0,0507 €/kWh
ab 01.07.2006: 0,0501 €/kWh
ab 01.10.2006: 0,0527 €/kWh
ab 01.01.2007: 0,0517 €/kWh
ab 01.04.2007: 0,0494 €/kWh
ab 01.01.2008: 0,0508 €/kWh

Zum 27.04.08 haben wir diesen Anschluß schließlich gekündigt.

Bisher kamen seitens der Stadtwerke Augsburg nur vereinzelte Schreiben, in denen wir formlos gebeten wurden, offene Forderungen zu begleichen, da die Stadtwerke ja schließlich auch immer zuverlässig liefert!

Am 20.08. bekamen wir nun auch von bekannter Kanzlei, welche in Kooperation mit der Gesellschaft des Gutachtens steht, ein Schreiben, mit dem wir zur Zahlung aufgefordert wurden. \"Sollte unsere Mandantin bis zum 03.09.2008 keinen Zahlungseingang verzeichnen, werden wir ihr raten, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten.\" Als Begründung wird auch hier der durch das Gutachten erbrachte Nachweis der Billigkeit aufgeführt. Nach Auskunft der Verbraucherzentrale in Augsburg haben dieses Schreiben in den letzten Tagen zahlreiche Haushalte bekommen. Zwar ist das besagte Gutachten auch nach Meinung der Verbraucherzentrale zum Nachweis der Billigkeit nicht zu gebrauchen, Klagen durch die Stadtwerke Augsburg sind aber nicht mehr auszuschließen.

Gäbe es eventuell die Möglichkeit, dass sich alle Betroffenen auf irgendeine Weise zusammenschließen? Ich habe kein Problem damit, mich noch länger mit dieser Angelegenheit zu beschäftigen, da aber auch wir keine Rechtschutzversicherung haben, lassen uns die Kosten, die bei langen Auseinandersetzungen auf uns zukommen können nicht kalt.

Grüße,

Tony

Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #11 am: 26. August 2008, 22:54:16 »
Zitat
Original von Cremer
@Gasterrorist,

was hatdenn die STAWA Ihnen gesagt, was nach den 2 Wocehn passieren wird?

Klage?
Mahnverfahren?
Sperre?

Vorallem die Vertragsunterlagen sichten und genau recherchieren, ob man grundversorgt oder sonderversorgt ist.

Habe schon mal erroiert - 1999 einen Vertrag abgeschlossen als Tarifkunde.
Letzte Jahresabrechnung bezog sich auf Erdgas Basis 3.

Wen´s intreseiert - ich werde dann morgen mal das Schreiben das uns die STAWA um die Ohren knallt scannen und online stellen.

Vielleicht finden sich ja noch ein paar Betroffene ?
Terri

Offline Black

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #12 am: 27. August 2008, 12:21:29 »
Zitat
Original von Gasterrorist

Ein Schreiben einer Anwaltsgesellschaft die die erste Seite braucht Ihre Niederlassungen aufzulisten

Darf man den Namen der Kanzlei erfahren?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #13 am: 27. August 2008, 15:47:34 »
Zitat
Original von Black
Zitat
Original von Gasterrorist

Ein Schreiben einer Anwaltsgesellschaft die die erste Seite braucht Ihre Niederlassungen aufzulisten

Darf man den Namen der Kanzlei erfahren?

Hallo,

wie versprochen nun das Schreiben der STAWA. Auf die Auflistung der Außenstellen habe ich verzichtet da der Brief ohnehin lang genug ist, wen´s aber intressiert kann da BBH gucken.
Ist wirklich toll, wie schon ein Forenmitglied darauf aufmerksam machte gehört die Prüfungsgesellschaft mit zum Anwaltsverein !

So, nun das Schreiben (dies wurde automatisch gescannt, Rechtschreib oder sonstige Fehler sind durch die Texterkennungs- Software entstanden):

\"Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer ~ Steuerberater

Becker Büttner Held ~ Untere Weidenstraße 5 ~ 81543 München

Forderung der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH aus Gaslieferungen Ihr Widerspruch

Sehr geehrter Herr GasTerrorist,

hiermit zeigen wir an, dass wir die Interessen der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlieh ver
Wir nehmen Bezug auf Ihr an unsere Mandantin gerichtetes Schreiben vom xx.xx.2008.

Sie sind zu einer Kürzung der Rechnung und Abschlagzahlungen nicht berechtigt. Die Gaspreise unserer Mandantin entsprechen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB. Dies hat unsere Mandantin bereits durch das Gutachten der INVRA TREUHAND AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das Sie auf der Internetseite http://www.stawa.de einsehen können, nachgewiesen. Damit genügt sie den vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.06.2007 aufgestellten Grundsätzen zum Nachweis der Billigkeit von Preisanpassungen.

Die die Urteilsbegründung des BGH erläuternde Pressemitteilung hat ihnen unsere Mandantin mit Schreiben vom xx.xx.2008 bereits übersandt. Wir möchten ihnen das Urteil nochmals ausführlich erläutern, um ihnen ihre Verpflichtung zur Zahlung der ungekürzten Gaspreise zu verdeutlfchen.

Der BGH hat folgende Grundsätze aufgestellt:

             · Der Anfangspreis ist in jedem Fall einer Billigkeitskontrolle entzogen

             · Die Preiserhöhung ist in jedem Fall angemessen, wenn sie nur die Bezugskos                tensteigerung des Lieferanten weitergibt

         I. Der Anfangspreis ist in jedem Fall einer Billigkeitskontrolle entzogen

         Der Anfangspreis ist mit Vertragsschluss zwischen unserer Mandantin und ihnen vereinbart          worden. Dies steht einer direkten Anwendung des § 315 BGB entgegen, da Sie mit Ver         tragsschluss den Anfangspreis akzeptiert haben. Darüber hinaus findet §315 BGB auch          nicht entsprechend Anwendung. Unsere Mandantin hat keine Monopolstellung auf dem hier Nu,      relevanten Wärmemarkt, da mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie zum          Beispiel Heizöl, Kohle, Fernwärme oder Strom Wettbewerb besteht. Zu einem Widerspruch          gegen den Ausgangspreis sind Sie daher nicht berechtigt.


         Il. Die Preiserhöhung ist in jedem Fall angemessen, wenn sie nur die Bezugskosten         steigerung des Lieferanten weitergibt

         Dagegen kann der Kunde nach den nun vom BGH aufgestellten Grundsätzen eine Uberprü         fung der vorgenommenen Erhöhung in der Regel verlangen. Dabei hat der BGH aber aus         drücklich anerkannt, dass die Versorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran          haben, Kostensteigerungen auch während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiter         zugeben. Eine Preiserhöhung, die im Wesentlichen aufgrund gestiegener Bezugskosten er         folgt, ist daher in jederrot Fall billig und rechtmäßig. Dabei genügt das Versorgungsunterneh         men nach Ansicht des BGH in jedem Fall seiner Nachweispflicht im Rahmen des § 315 BGB,

wenn die Weitergabe der Bezugskostenentwicklung durch ein Wirtschaftsprüfungsgutachten bestätigt wird.

Wie unsere Mandantin durch das auf ihrer Internetseite einsehbare Wirtschaftsprüfungsgutachten bereits nachgewiesen hat, hat auch sie lediglich ihre Bezugskostensteigerung an ihre Kunden weitergegeben. Da es keine anderweitigen Kostensenkungen gegeben hat, welche die Kostensteigerung hätten kompensieren können, ließ sich die Preissteigerung auch nicht anders abfangen.

Im Ergebnis entspricht damit die Preisanpassung unserer Mandantin den vom BGH für eine angemessene Preisgestaltung aufgesteilten Anforderungen. Sie k nnen sich daher nicht auf die Unbilligkeit der ihnen in Rechnung gestellten Gaspreise berufen und sind aus diesem je,      Grund auch nicht berechtigt, ihre Jahresabrechnungen und Abschlagzahlungen zu kürzen.

Wir fordern Sie daher hiermit auf, die aufgrund von Gas- und Wasserlieferungen noch offene Forderung unserer Mandantin in Höhe von EUR 1.xxx,xx (Stand: 31.07.2008) bis zum

02.09.2008

auszugleichen. Sollte unsere Mandantin bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zahlungseingang verzeichnen, werden wir ihr raten, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten. Mit Frey dli hen Grüßen\"
Terri

Offline Black

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #14 am: 27. August 2008, 18:01:23 »
Danke für den Einblick

Zitat
Original von Gasterrorist
Ist wirklich toll, wie schon ein Forenmitglied darauf aufmerksam machte gehört die Prüfungsgesellschaft mit zum Anwaltsverein !

Wieso soll  die INVRA Treuhand AG zu BBH gehören?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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