Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Nach BGH Interpretation - Anwalt  (Gelesen 25894 mal)

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Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #15 am: 27. August 2008, 18:21:30 »
Zitat
Original von Black
Danke für den Einblick

Zitat
Original von Gasterrorist
Ist wirklich toll, wie schon ein Forenmitglied darauf aufmerksam machte gehört die Prüfungsgesellschaft mit zum Anwaltsverein !

Wieso soll  die INVRA Treuhand AG zu BBH gehören?

guckst Du hier
Terri

Offline tangocharly

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #16 am: 27. August 2008, 20:04:59 »
Ich mag den Laden auch nicht (auch wenn Anwälte auch Menschen sind).

Aber diese Aussage ist nicht richtig

Zitat
gehört die Prüfungsgesellschaft mit zum Anwaltsverein

Dies ergibt sich aus der Homepage der WP\'s. Daneben weist BBH auf eine Kooperation mit den WP\'s hin, die sich wie die BBH in einem Netzwerk von Beratern befinden (mögen die WP\'s auch im gleichen Haus und unter der gleichen Adresse wie BBH residieren).

Nun gut sei\'s drum: das Ergebnis wird deshalb auch nicht besser, wenn die WP\'s im Auftrag von durch BBH beratenen Versorgern \"Testate\" erstellen.
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #17 am: 27. August 2008, 22:52:07 »
Zitat
Original von tangocharly
Ich mag den Laden auch nicht (auch wenn Anwälte auch Menschen sind).

Aber diese Aussage ist nicht richtig

Zitat
gehört die Prüfungsgesellschaft mit zum Anwaltsverein

Dies ergibt sich aus der Homepage der WP\'s. Daneben weist BBH auf eine Kooperation mit den WP\'s hin, die sich wie die BBH in einem Netzwerk von Beratern befinden (mögen die WP\'s auch im gleichen Haus und unter der gleichen Adresse wie BBH residieren).

Nun gut sei\'s drum: das Ergebnis wird deshalb auch nicht besser, wenn die WP\'s im Auftrag von durch BBH beratenen Versorgern \"Testate\" erstellen.

mag sein

ich habe zur Zeit sowieso andere Probleme, und werde mich Morgen mit einem Anwalt darüber beraten

Guss
Terri

Offline tony71

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #18 am: 28. August 2008, 12:47:46 »
Hallo Gasterrorist,

kostensparend hat die Kanzlei dieses Schreiben anscheinend als Serienbrief gespeichert. Wie haben exakt das gleiche Schreiben nur mit geänderten Daten erhalten. Was ist bei Deinem Anwaltsbesuch herausgekommen?

Tony

Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #19 am: 28. August 2008, 21:01:41 »
Zitat
Original von tony71
Hallo Gasterrorist,

kostensparend hat die Kanzlei dieses Schreiben anscheinend als Serienbrief gespeichert. Wie haben exakt das gleiche Schreiben nur mit geänderten Daten erhalten. Was ist bei Deinem Anwaltsbesuch herausgekommen?

Tony

So wie es zur Zeit aussieht hat wohl die STAWA bisher noch in keinem Fall geklagt, doch zur Zeit steht noch eine wichtige Entscheidung des obersten Gerichtes aus das sich auf derartige Gutachten bezieht, und bis dahin kann man nichts definitives sagen wie die Erfolgschancen stehen.

Mein Persönliches Gefühl - die weden wohl versuchen mit allen mitteln (notfalls wohl auch per Gericht) die Gelder einzutreiben - groß genug ist der Laden ja !
Vielleicht sind sie ja auch per Erfolgsbeteiligung (seit neuestem ist die Köderei bei uns ja auch möglich) extra motiviert ?
Trotzdem - seis drum - ich wills nun doch wissen !
Somit mein Persönliches fazit - nicht Zermürben und Einschüchtern lassen - erst mal wie gewohnt Wiederspruch einlegen - aufpassen und keine Frist versäumen - dann wird schon alles gut gehen.

Horrido
Terri

Offline tony71

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #20 am: 28. August 2008, 21:44:36 »
So viel ich weiß, verjähren die Ansprüche nach drei Jahren.

Kann mir irgendjemand sagen, ab wann diese Frist gilt?

Unser Abrechnungsjahr geht immer ungefähr von April bis April. Wir haben am 11.06.2006 der Jahresabrechnung 2005/2006 wiedersprochen, die wir am 18.05.2006 erhalten hatten. Bei diesem Einspruch haben wir ausdrücklich nachträglich der Preiserhöhung vom 01.07.2005 und aller weiteren wiedersprochen.

Kann die STAWA die Differenz in den Monaten Juli und August 2005 überhaupt noch einfordern?

Tony

Offline Gasterrorist

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #21 am: 28. August 2008, 22:01:37 »
Guck mal da

allerdings hilft dort auch ganz primitiv die Boarsuche - einfach mal \"verjährung\" als Suchbegriff eingeben und Dir wird geholfen
Terri

Offline Schwalmtaler

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #22 am: 29. August 2008, 11:31:06 »
Verwirkung ist lt. RA Fricke hier eher der Fall, da nicht fällige Ansprüche auch nicht verjähren können!

Offline RR-E-ft

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #23 am: 29. August 2008, 12:14:08 »
@tony71

Wann die regelmäßie Verjährung beginnt, ist hier im Forum oft genug beschtrieben.

@Schwalmtaler

Wenn der Versorger meint, es bestehe ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht und ein solches sei der Billigkeit entsprechend ausgeübt worden, was die Fälligkeit des Anspruches zur Folge habe, so unterliegt ein solcher Anspruch auch der Verjährung.

Offline Black

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #24 am: 29. August 2008, 14:26:36 »
Zitat
Original von GasterroristMein Persönliches Gefühl - die weden wohl versuchen mit allen mitteln (notfalls wohl auch per Gericht) die Gelder einzutreiben - groß genug ist der Laden ja !
Vielleicht sind sie ja auch per Erfolgsbeteiligung (seit neuestem ist die Köderei bei uns ja auch möglich) extra motiviert ?

Die werden Sie verklagen, nur für eine weitere Drohung würden sie nicht BBH einschalten. Erfolgsbeteiligung? Bei dieser Summe wären das doch nur Peanuts.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #25 am: 29. August 2008, 14:35:05 »
@Black

Ach wo.

Wenn BBH eine Anwaltsmahmung schickt, wird noch lange nicht geklagt.

Die Anwaltsmahnungen von BBH entsprechen deren Mustertextbausteinen, bei denen lediglich die Daten hinsichtlich Versorgername und Kundendaten ausgetauscht werden.

Soweit ersichtlich sind Kunden, die solche Mahnungen erhalten haben bisher unverklagt geblieben, auch wenn sie nicht im Sinne des Versorgers darauf reagiert haben.

Offline Black

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #26 am: 29. August 2008, 14:37:21 »
Natürlich Musterbausteine, dachten Sie man denkt sich für jeden Kunden ein neues Schreiben aus?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline RR-E-ft

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #27 am: 29. August 2008, 14:40:41 »
@Black

Dachte ich.  ;)

Ich denke mir ja auch immer wieder (mal) etwas neues aus. ;)

BBH beglücken die Welt mit dem entsprechenden Textbaustein bereits seit Ende 2007, obschon sich die Welt zwischenzeitlich weitergedreht hat.

So hat der Kartellsenat am 29.04.2008 (KZR 2/07) mittlerweile entschieden, dass ein eigenständiger Markt für die Belieferung von Endkunden mit Erdgas besteht, auf dem der regionale Gasversorger eine marktbeherrschende Stellung einnimmt, und weiter, dass bei gesetzlichem Leistungsbestimmungsrecht gegenüber Tarifkunden auch eine Verpflichtung besteht, die Gaspreise abzusenken, wenn dies die Kostenentwicklung zulässt und für die Kunden günstig ist, so dass auch ein am Anfang geltender Preis zwischenzeitlich unbillig geworden sein kann, weil Kostensenkungen nicht/ nicht vollständig weitergegeben wurden.

Zudem hat der Kartellsenat des BGH aaO. festgestellt, dass sich bei Erdgas- Sonderverträgen ein Preisänderungsrecht nur aus dem Vertrag selbst ergeben kann,  Preisanpassungsklauseln in Erdgas- Sonderverträgen der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen und dass im Falle eines Verstoßes gegen § 307 BGB keine Preisänderungsbefugnis besteht, ohne dass es auf die Angemessenheit einer vorgenommenen Preisänderung ankommt.

In der Verhandlung am 18.06.2008 ließ auch der achte Zivilsenat des BGH kein Zweifel daran, dass sich ein Preisänderungsrecht gegenüber Norm- Sonderkunden nur aus dem Vertrag selbst ergeben kann, Preisänderungsklauseln auch dabei der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB unterliegen.

Bereits in der Verhandlung am 28.05.2008 (VIII ZR 138/07) hatte der achte Zivilsenat hinter die in der Entscheidung vom 13.06.2007 (VIII ZR 36/06) aufgestellten Grundsätze ein Fragezeichen gesetzt, das so groß ist, dass ein ursprünglich avisierter Verkündungstermin vom Juli 2008 zunächst auf den 24.09.2008 und jetzt auf den 19.11.2008 verschoben wurde.

Für das Honorar, das BBH den Mandanten für entsprechende Mahnschreiben in Rechnung stellen, darf man ggf. zumindest auch eine regelmäßie Anpassung von Textbausteinen an die aktuelle Rechtsprechung erwarten. Fraglich, ob die Honorare überhaupt berücksichtigen, dass es sich um Textbausteine handelt.

Immerhin wird das Honorar vom Gegner mit der Begründung verlangt, dass der angemahnte Anspruch rechtlich im Einzelfall geprüft worden sei und das Honorar für diese Prüfung im Einzelfall im Rahmen des Verzugsschadens ersetzt verlangt wird. Erfolgt indes eine kostenauslösende Prüfung des Einzelfalles, sollte sich eine solche auch in den Anwaltsschreiben wiederfinden undzwar immer anhand der aktuellen Rechtsprechung.

Offline RuRo

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« Antwort #28 am: 29. August 2008, 15:57:32 »
@RR-E-ft

Bemerkenswert mit welcher Engelsgeduld Sie die Kernfragen gebetsmühlenartig immer wiederholend beantworten.

Irgendwann sollte damit jeder, bei Verwendung der Suchfunktion, in der Lage sein, die Thematik nachzuvollziehen.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline Black

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Nach BGH Interpretation - Anwalt
« Antwort #29 am: 29. August 2008, 16:13:44 »
RdE 2008, S.225

\"Da sich die Ausführungen des Kartellsenats zum sachlich relevanten Markt allerdings nur auf kartellrechtliche Normen hier § 19 GWB und deren Auslegung beziehen, beansprucht die Rechtsprechung des Kartellsenats wiederum keine Allgemeingültigkeit. Insofer ist auch weiterhin unter verweis auf das urteil des VIII. Zivilsenats vom 13.06.2007 eine Billigkeitsprüfung des Anfangspreises nach § 315 BGB mit dem Verweis auf die bestehende Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Primärenergieträgern und dem hierdurch bestehenden Substitutionswettbewerb ausgeschlossen.\"

Ich teile diese Ansicht.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

 

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