Original von Black
Original von Gasterrorist
Ein Schreiben einer Anwaltsgesellschaft die die erste Seite braucht Ihre Niederlassungen aufzulisten
Darf man den Namen der Kanzlei erfahren?
Hallo,
wie versprochen nun das Schreiben der STAWA. Auf die Auflistung der Außenstellen habe ich verzichtet da der Brief ohnehin lang genug ist, wen´s aber intressiert kann
da BBH gucken.
Ist wirklich toll, wie schon ein Forenmitglied darauf aufmerksam machte gehört die Prüfungsgesellschaft mit zum Anwaltsverein !
So, nun das Schreiben (dies wurde automatisch gescannt, Rechtschreib oder sonstige Fehler sind durch die Texterkennungs- Software entstanden):
\"Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer ~ Steuerberater
Becker Büttner Held ~ Untere Weidenstraße 5 ~ 81543 München
Forderung der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH aus Gaslieferungen Ihr Widerspruch
Sehr geehrter Herr GasTerrorist,
hiermit zeigen wir an, dass wir die Interessen der Stadtwerke Augsburg Energie GmbH vertreten. Ordnungsgemäße Bevollmächtigung wird anwaltlieh ver
Wir nehmen Bezug auf Ihr an unsere Mandantin gerichtetes Schreiben vom xx.xx.2008.
Sie sind zu einer Kürzung der Rechnung und Abschlagzahlungen nicht berechtigt. Die Gaspreise unserer Mandantin entsprechen der Billigkeit im Sinne des § 315 BGB. Dies hat unsere Mandantin bereits durch das Gutachten der INVRA TREUHAND AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das Sie auf der Internetseite
http://www.stawa.de einsehen können, nachgewiesen. Damit genügt sie den vom Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 13.06.2007 aufgestellten Grundsätzen zum Nachweis der Billigkeit von Preisanpassungen.
Die die Urteilsbegründung des BGH erläuternde Pressemitteilung hat ihnen unsere Mandantin mit Schreiben vom xx.xx.2008 bereits übersandt. Wir möchten ihnen das Urteil nochmals ausführlich erläutern, um ihnen ihre Verpflichtung zur Zahlung der ungekürzten Gaspreise zu verdeutlfchen.
Der BGH hat folgende Grundsätze aufgestellt:
· Der Anfangspreis ist in jedem Fall einer Billigkeitskontrolle entzogen
· Die Preiserhöhung ist in jedem Fall angemessen, wenn sie nur die Bezugskos tensteigerung des Lieferanten weitergibt
I. Der Anfangspreis ist in jedem Fall einer Billigkeitskontrolle entzogen
Der Anfangspreis ist mit Vertragsschluss zwischen unserer Mandantin und ihnen vereinbart worden. Dies steht einer direkten Anwendung des § 315 BGB entgegen, da Sie mit Ver tragsschluss den Anfangspreis akzeptiert haben. Darüber hinaus findet §315 BGB auch nicht entsprechend Anwendung. Unsere Mandantin hat keine Monopolstellung auf dem hier Nu, relevanten Wärmemarkt, da mit den Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie zum Beispiel Heizöl, Kohle, Fernwärme oder Strom Wettbewerb besteht. Zu einem Widerspruch gegen den Ausgangspreis sind Sie daher nicht berechtigt.
Il. Die Preiserhöhung ist in jedem Fall angemessen, wenn sie nur die Bezugskosten steigerung des Lieferanten weitergibt
Dagegen kann der Kunde nach den nun vom BGH aufgestellten Grundsätzen eine Uberprü fung der vorgenommenen Erhöhung in der Regel verlangen. Dabei hat der BGH aber aus drücklich anerkannt, dass die Versorgungsunternehmen ein berechtigtes Interesse daran haben, Kostensteigerungen auch während der Vertragslaufzeit an ihre Kunden weiter zugeben. Eine Preiserhöhung, die im Wesentlichen aufgrund gestiegener Bezugskosten er folgt, ist daher in jederrot Fall billig und rechtmäßig. Dabei genügt das Versorgungsunterneh men nach Ansicht des BGH in jedem Fall seiner Nachweispflicht im Rahmen des § 315 BGB,
wenn die Weitergabe der Bezugskostenentwicklung durch ein Wirtschaftsprüfungsgutachten bestätigt wird.
Wie unsere Mandantin durch das auf ihrer Internetseite einsehbare Wirtschaftsprüfungsgutachten bereits nachgewiesen hat, hat auch sie lediglich ihre Bezugskostensteigerung an ihre Kunden weitergegeben. Da es keine anderweitigen Kostensenkungen gegeben hat, welche die Kostensteigerung hätten kompensieren können, ließ sich die Preissteigerung auch nicht anders abfangen.
Im Ergebnis entspricht damit die Preisanpassung unserer Mandantin den vom BGH für eine angemessene Preisgestaltung aufgesteilten Anforderungen. Sie k nnen sich daher nicht auf die Unbilligkeit der ihnen in Rechnung gestellten Gaspreise berufen und sind aus diesem je, Grund auch nicht berechtigt, ihre Jahresabrechnungen und Abschlagzahlungen zu kürzen.
Wir fordern Sie daher hiermit auf, die aufgrund von Gas- und Wasserlieferungen noch offene Forderung unserer Mandantin in Höhe von EUR 1.xxx,xx (Stand: 31.07.2008) bis zum
02.09.2008
auszugleichen. Sollte unsere Mandantin bis zu diesem Zeitpunkt keinen Zahlungseingang verzeichnen, werden wir ihr raten, unverzüglich gerichtliche Schritte einzuleiten. Mit Frey dli hen Grüßen\"