Original von Gasterrorist
Original von Gasterrorist
Original von tony71
Hallo Gasterrorist,
kostensparend hat die Kanzlei dieses Schreiben anscheinend als Serienbrief gespeichert. Wie haben exakt das gleiche Schreiben nur mit geänderten Daten erhalten. Was ist bei Deinem Anwaltsbesuch herausgekommen?
Tony
So wie es zur Zeit aussieht hat wohl die STAWA bisher noch in keinem Fall geklagt, doch zur Zeit steht noch eine wichtige Entscheidung des obersten Gerichtes aus das sich auf derartige Gutachten bezieht, und bis dahin kann man nichts definitives sagen wie die Erfolgschancen stehen.
Mein Persönliches Gefühl - die weden wohl versuchen mit allen mitteln (notfalls wohl auch per Gericht) die Gelder einzutreiben - groß genug ist der Laden ja !
Vielleicht sind sie ja auch per Erfolgsbeteiligung (seit neuestem ist die Köderei bei uns ja auch möglich) extra motiviert ?
Trotzdem - seis drum - ich wills nun doch wissen !
Somit mein Persönliches fazit - nicht Zermürben und Einschüchtern lassen - erst mal wie gewohnt Wiederspruch einlegen - aufpassen und keine Frist versäumen - dann wird schon alles gut gehen.
Horrido
nun,
seit dem mein Anwalt abermals wie ich \"Gebetsmühlenartig\" wiedersprochen hat, ist bisher Ruhe (oder wie man manchmal auch hier zu sagen pflegt \"Das schweigen im Walde).
Erstmal nochmals danke für die Hilfe, werde euch am laufenden Halten wenn weiteres passiert.
Gruß an alle
Hallo zusammen,
nun ist es dann auch bei mir wieder so weit - zwar spät aber dennoch dann hartnäckig - ich habe einen netten Brief bekommen.
In einem ersten Schreiben meines Anwalts werden die Prozessaussichten auf Grund der zahlreichen widersprüchlichen Gerichtsentscheidungen (insbesondere in bayerischen Raum) als offen bezeichnet.
Werde mich trotzdem da mal an die Ratschläge von Reblaus und RuRo halten, und mit meinem Anwalt das besprechen wie wir da in diese Richtung am besten argumentieren / antworten.
Auch von mir Vielen Dank an Reblaus und RuRo !Wen´s interessiert zur Info habe ich mal die Aufforderung der Anwälte gescannt:
\"wir nehmen Bezug auf die bisherige Korrespondenz, zuletzt unser Schreiben vom xx.xx.2008, und unternehmen hiermit einen nochmaligen Versuch zur außergerichtlichen Klärung der Angelegenheit.
I. Sachverhalt
Ihr Mandant hat Widerspruch gegen die erforderlichen Anpassungen der Gaspreise unserer Mandantin erhoben. Er bezweifelt das Recht zur Preisanpassung unserer Mandantin und hält die Preise unserer Mandantin für unbillig. Zum Nachweis der Billigkeit fordert er die Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen unserer Mandantin. Aufgrund seines Widerspruchs hat ihr Mandant die von unserer Mandantin in Rechnung gestellten Preise für die Versorgung mit Gas nur noch teilweise gezahlt und ist daher in Zahlungsrückstand geraten.
11.
Rechtliche Würdigung
Ihr Mandant ist verpflichtet, den Zahlungsrückstand vollumfänglich auszugleichen und die in Rechnung gestellten Abschläge in voller Höhe zu bezahlen. Unserer Mandantin steht ein Recht zur Preisanpassung zu. Die von unserer Mandantin vorgenommenen Preisanpassungen waren angemessen und entsprachen der Billigkeit.
1. Recht zur Preisanpassung
Dem Vertrag über die Lieferung von Gas zwischen ihrem Mandanten und unserer Mandantin liegt die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz vom 26. 10.2006 (GasGW) zugrunde. Gemäß § 1 GasGW in Verbindung mit § 36 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) stellt das Versorgungsunternehmen Gas zum jeweiligen allgemeinen Preis für die Grundversorgung zur Verfügung. Die allgemeinen Preise werden öffentlich bekannt gegeben. Den jeweiligen allgemeinen Preisen hat sich ihr Mandant bei Vertragsschluss unterworfen. Versorgungsunternehmen haben gemäß § 5 Abs. 2 GasGW die Möglichkeit, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit durch öffentliche Bekanntgabe neuer Tarife an ihre Kunden weiterzugeben. Genau so ist es hier geschehen.
Vor Geltung der GasGW sah die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV) in ihrem § 4 eine dem § 5 GasGW entsprechende Regelung vor.
2. Anwendung des § 315 BGB
Eine Prüfung nach § 315 BGB, also eine Prüfung im Hinblick auf die Billigkeit, ist nur für Preisänderungen durchzuführen, die vom Kunden rechtzeitig beanstandet wurden.
a) Anwendung des § 315 BGB auf den Preis bei Vertragsschluss
Auf den Anfangspreis für Gas, das heißt den Preis, den ihr Mandant mit unserer Mandantin ursprünglich bei Vertragsschluss vereinbart hat, findet § 315 BGB weder direkt noch analog Anwendung.
Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die Parteien vereinbart haben, das Versorgungsunternehmen solle nach Abschluss des Vertrages die Leistungspflicht (also die Zahlungshöhe) bestimmen. An dieser Voraussetzung fehlt es vorliegend bei dem bei Vertragsabschluss geltenden Preis. Ihr Mandant ist Kunde in der Grundversorgung. Der Preis für ihre Gaslieferung ergibt sich aus den jeweiligen - veröffentlichten - allgemeinen Preisen (Grundversorgungspreisen) für die leitungsgebundene Versorgung mit Gas und war Ihrem Mandanten bei Vertragsabschluss bekannt. Der Grundversorgungspreis wurde damit vereinbart, woraus folgt, dass eine direkte Anwendung des § 315 BGB auf den Preis bei Vertragsabschluss ausscheidet.
Auch eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB auf den Anfangspreis findet nicht statt. Wurde eine analoge Anwendung des § 315 BGB früher gelegentlich mit der Monopolstellung eines Gasversorgungsunternehmens begründet, so hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.06.2007 festgestellt, dass eine solche nicht existiert (BGH, Urteil vom 13.06.2007, Az. Vlll ZR 36/06). Auf dem Wärmemarkt stehen Gasversorgungsunternehmen - wie unsere Mandantin - in einem Substitutionswettbewerb mit Anbietern konkurrierender Heizenergieträger wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme. Ihrer Mandantschaft als Kunde steht es somit nicht nur frei, den Gasanbieter zu wechseln, sondern auch auf einen anderen Wärmeträger umzustellen.
Erst kürzlich hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 19.11.2008 (Az.: Vlll ZR 138/07) noch mal bestätigt, dass eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB auf.den Anfangspreis ausscheidet. Er hat dies in diesem Urteil damit begründet, dass eine entsprechende Anwendung des § 315 BGB der Intention des Gesetzgebers zuwider liefe. Der Gesetzgeber habe eine staatliche Prüfung und Genehmigung von Gastarifen wiederholt abgelehnt. Auch bei der gerichtlichen Kontrolle der Billigkeit der Tariffestsetzung fände aber für das betroffene Gasversorgungsunternehmen eine Preisregulierung statt, wenn der Tarif nach Auffassung des Gerichts unbillig überhöht und deshalb durch Urteil zu bestimmen wäre.
b) Keine Anwendung des § 315 BGB auf unbeanstandet hingenommene Preise
Auch unbeanstandet hingenommene Preisveränderungen und solche Preisanpassungen, die nicht rechtzeitig gerügt wurden, unterliegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom 13.06.2007, Az.: Vlll ZR 36/06 und BGH, Urteil vom 19.11.2008, Az.: Vlll ZR 138/07) keiner Billigkeitskontrolle.
c) Anwendung des § 315 BGB auf die Preiserhöhungen
Die Preiserhöhungen unserer Mandantin entsprachen, unabhängig davon, ob diesen rechtzeitig widersprochen wurde oder nicht, stets der Billigkeit im Sinne das § 315 BGB.
Unsere Mandantin hat mit den Preissteigerungen allein ihre gestiegenen Bezugskosten an Ihren Mandanten weitergegeben. Dass eine solche Preispolitik rechtmäßig ist, hat der Bundesgerichtshof mit seinem Urteil vom 13.06.2007 abschließend festgestellt. So hat der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung ausgeführt:
\"Durch Preiserhöhungen wegen gestiegener Bezugskosten nimmt das Gasversorgungsunternehmen sein berechtigtes Interesse wahr, Kostensteigerungen während der Vertragslaufzeit an die Kunden weiterzugeben.\"
Der BGH hat die im Urteil vom 13.06.2007 aufgestellten Grundsätze in seinem Urteil vom 19.11.2008 (Az.: Vlll ZR 138/07) auch diesbezüglich bestätigt.
Wie Sie dem auf der Internetseite unserer Mandantin unter xxxxxxxx/Testat xxxxxxxxx.pdf veröffentlichten, diesem Schreiben beiliegenden Testat der iNVRA Treuhand AG vom 03.02.2009 entnehmen können, haben die Prüfungen dieser Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ergeben, dass die Erhöhungen der Gastarife im Zeitraum vom 01.01.2004 bis zum 30.06.2009 auf die gestiegenen Bezugskosten zurückzuführen sind. Die Bezugskostensteigerungen wurden noch nicht einmal in vollem Umfang von unserer Mandantin an Ihre Mandantschaft weitergegeben. Auch dies ergibt sich aus dem Gutachten, welches auf objektiver Grundlage von einem unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen erstellt wurde.
Das Testat ist zum Billigkeitsnachweis geeignet und ausreichend. In seinem Urteil vom 19.11.2008 (Az. Vlll ZR 138/07) hat der BGH den Forderungen vieler Verbraucher auf Offenlegung der Kalkulation zum Billigkeitsnachweis erneut eine klare Absage erteilt. Der BGH erkennt insoweit das Bestehen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von Versorgungsunternehmen an.
Ill. Ergebnis
Nach alledem fällt es uns schwer, die Beschwerden Ihres Mandanten gegen die Preiserhöhungen unserer Mandantin nachzuvollziehen. Unbeschadet eines durchaus nachzuvollziehenden Interesses an der Entwicklung von Preissteigerungen im Versorgungsbereich haben wir kein Verständnis für die Kürzung der Zahlungen. Diesbezüglich möchten wir Ihren Mandanten auch darauf hinweisen, dass das Berufen auf § 315 BGB nicht zu einer Leistungsbefreiung seinerseits führt. Lediglich wenn die Preiserhöhungen tatsächlich und gerichtlich festgestellt unbillig wären, stünde ihm ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Eine Weitergabe von Bezugskostensteigerungen, wie vorliegend, ist jedoch in jedem Fall billig im Sinne von § 315 BGB.
Im Übrigen geben wir zu Bedenken, dass auch das Landgericht Augsburg in einer am 27.01.2009 ergangenen Entscheidung (Az. 2 HK O 1154/08) auf ganzer Linie der oben skizzierten Rechtsprechung des BGH gefolgt ist.
Namens und in Vollmacht unserer Mandantin fordern wir ihre Mandantschaft daher auf, den gegenwärtigen Schuldsaldo in Höhe von
Xxxxx€
bis zum xx.xx.2009 auf dem ihrem Mandanten bekannten Konto unserer Mandantin auszugleichen.
Bei fehlendem Zahlungseingang werden wir unserer Mandantin nicht zuletzt aus Gründen Fairness gegenüber regelmäßig und vollständig zahlenden Kunden raten gerichtliche Schritte die bei ihrer Mandantschaft zu weiteren Kosten führen werden, einzuleiten.\"
Horrido