@ wusel
Auszug aus der Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas
KAV - Konzessionsabgabenverordnung
Vom 9. Januar 1992
(BGBl. I 1992 S. 12 ber. 407, 1999 S. 1669; 10.11.2001 S. 2992)
§ 2 Bemessung und zulässige Höhe der Konzessionsabgaben
(1) Konzessionsabgaben dürfen nur in Centbeträge je gelieferter Kilowattstunde vereinbart werden.
(2) Bei der Belieferung von Tarifkunden dürfen folgende Höchstbeträge je Kilowattstunde nicht überschritten werden:
bei Strom, der im Rahmen eines Schwachlasttarifs nach § 9 der Bundestarifordnung Elektrizität oder der dem Schwachlasttarif entsprechenden Zone eines zeitvariablen Tarifs (Schwachlaststrom) geliefert wird, 0,61 Cent,
bei Strom, der nicht als Schwachlaststrom geliefert wird, in Gemeinden
bis 25 000 Einwohner 1,32 Cent,
bis 100 000 Einwohner 1,59 Cent,
bis 500 000 Einwohner 1,99 Cent,
über 500 000 Einwohner 2,39 Cent,