@ nomos
Diese ständige Verweis auf die Entscheidung des BKartAmt ist einfach zum Haareraufen.
Im Fall des BKartAmt hatte ein Netzbetreiber sowohl vom Grundversorger als auch von Drittlieferanten für Sonderkundenlieferungen die höhere GrundversorgungsKA erhoben. (siehe Ziff. 3 der Fallbeschreibung des BKArtAmt)
Der Netzbetreiber hatte argumentiert, dass er Grundversorger und Drittlieferant doch gleichbehandele, weil beide mehr zahlen müssten.
Dem ist das BKartAmt mit dem Hinweis entgegengetreten, dass sich dies für den Grundversorger (= das Stadtwerk) ungleich geringer auswirken. Da kommt dann Ihre Argumentation ist ins Spiel.
Aber diese Argumentation zieht halt nicht, wenn der Drittlieferant die geringe SonderkundenKA zahlt, weil der Vorteil der geringeren KA ja den von Ihnen erläuterten Nachteil mehr als kompensiert.
Nennen Sie mir eine einzige Stelle in der Entscheidung des BKartAmt, in der ausgesagt wird, das Drittlieferanten bei korrekt erhobener KA einen Nachteil haben. Nur wenn Drittlieferanten einen Nachteil haben, wird der Wettbewerb geschädigt.
Zu Ihrem Zahlenbeispiel:
Was um alles in der Welt soll man denn daraus ableiten? Um irgendetwas daraus ableiten zu wollen, müssten Sie schon mal erläutern, wie Sie zu den Einzelbeträgen kommen und Sie müssten berücksichtigen, dass der Drittlieferant viel geringe KA zahlt.
Und ernsthaft behaupten zu wollen, dass jemand einen Nachteil hat, weil er bei höheren Gewinnen höhere Steuern zahlt, ist schon etwas irritierend.