@energienetz
Dann sollte ggf. das Basiswissen entsprechend überarbeitet werden. Dabei muss wohl die Unterscheidung zwischen einem gesetzlichen Preisänderungsrecht und dem für Preisänderungsvorbehalte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen geltenden Transparenzgebot des § 307 BGB akzentuierter herausgearbeitet werden.
Immer noch finden sich allzu pauschale Aussagen zum Kürzungsrecht gem. § 315 BGB, obschon bei Sonderverträgen nur ganz ausnahmesweise eine Billigkeitskontrolle stattfindet.
Eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 Abs. 3 BGB findet nur dort statt, wo bereits bei Vertragsabschluss vertraglich vereinbart wurde, dass der Lieferant die Höhe der Entgelte einseitig festlegen darf. Wo entsprechendes bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde, fehlt es bereits an einem einseitigen Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB.
Grundsätzlich findet deshalb eine Billigkeitskontrolle nur in der Grundversorgung statt, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 3 StromGVV/ GasGVV.
Man muss nun tunlichst weg von dem weit verbreiteten Irrglauben, sämtliche Gaspreise unterlägen der Billigkeitskontrolle genauso wie dem Irrgleuben, Gasversorger seien in jedem Falle zu einer Gaspreiserhöhung nach billigem Ermessen berechtigt.
Es wäre also zu begrüßen, wenn die öffentlichen Stellungnahmen hie und da endlich differenzierter würden.
Zuweilen könnte man zu der Auffassung gelangen, selbst die Gasversorger, die gerade noch klar wussten, dass § 315 BGB in ihrem konkreten Fall gar keine Anwendung findet, hätten bereits die rechtliche Orientierung verloren und meinten nun, es bestünde gar ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht. Da braucht es ganz klare Ansagen.