@ESG-Rebell
Wenn die Versorger nicht klagen und auch keine Feststellungsklagen von Verbraucherseite erhoben werden, gibt es wohl keinen Anlass, den \"Prozesskostenfond\" in Anspruch zu nehmen.
Der Erfolg eines Prozesses hängt von den Umständen im Einzelfall, vom Prozessverhalten der Beteiligten (manchmal auch vorprozessualem Verhalten) ab. Insbesondere von einem Amtsgericht erwarte bitte niemand bei geringem Streitwert eine umfassend begründete Grundsatzentscheidung.
Aufgabe der Amtsgerichte ist es, zügig zu entscheiden. Wegen dieses Ziels wird auch schon einmal weniger filigran geprüft. Insbesondere zerbrecehen sich Amtsrichter nicht den Kopf darüber, ob die Auffassungen des BGH alle teilenswert sind oder nicht.
Der Erfolg eines Verfahrens hängt ganz sicher nicht davon ab, wieviel Wirbel um einen Prozess gemacht wird. Deshalb ist es vollkommen untunlich, einzelne Prozesse \"öffentlichkeitswirksam\" zu begleiten.
Gerichtssäle sind keine Bühnen für grundsätzliche energiepolitische bzw. verbraucherpolitische Auseinandersetzungen. Gerichtsverfahren laufen sachlich und formal nach der geltenden Zivilprozessordnung ab.
Für Protestveranstaltungen und politische Bekundungen sind Gerichtssäle nicht der geeignete Ort. Nicht derjenige trägt den Erfolg davon, der die meiste Zustimmung in der Öffentlichkeit erfährt, sondern derjenige, der die besseren Argumente liefert und sich auch im Übrigen im Verfahren durchsetzt.
Das sollte bitte nie und nimmer verwechselt werden.
Gut, wenn sich der Verein weiter engagiert und darauf konzentreiert, unzulässige Klauseln innerhalb von Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Energielieferanten abzumahnen und die Unterlassung durch die Instanzen gerichtlich zu verfolgen.
Nochmals:
Klagen kann nur, wer sich gegen Preiserhöhungen wehrt.
Wer dabei kürzt, muss damit rechnen, deshalb verklagt zu werden.
Wie sollte deshalb der Verein klagen können?
Allenfalls könnten prominente Mitglieder des Vereins klagen, die sich selbst am sog. Preisprotest beteiligen....
Ob man klagt, sollte jeder für sich entscheiden.