Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neue Vertragsangebote  (Gelesen 27023 mal)

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Offline bjo

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Neue Vertragsangebote
« Antwort #15 am: 06. August 2007, 14:34:59 »
hallo,
gerade in der Verbraucherzentrale hier in Dorsten gewesen !
Die rieten mir dazu zu unterschreiben mit dem Zusatz.

\"Ich unterschreibe den neuen Vertrag nur aus wirtschaftlichen Gründen und behalte mir alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vor\"

Grund: die drohende Kündigung durch RWE

in den Unterlagen die die Verbraucherzentrale mir mitgegeben hat steht aber drin das Kunden die
- vor dem 13. 06.20005 den Liefervertrag abgeschlossen haben
und nicht Sonderkunden sind gar nicht gekündigt werden dürfen!

Gerade mal gekuckt

http://www.rwe.com/generator.aspx/produkte/privatkunden/wwe/gas/property=Data/id=228774/dl-grundversorgung3.pdf

Preis Grundtarif:        6,0719 Cent / KWH
derzeitiger Preis:       5,83 Cent / KWH
angekündigter Preis: 5,49 Cent / KWH

Mein Wiederspruchspreis: 3,54124 Cent / KWH incl. MWSt = 4,214 Cent / KWH


PS: ich hab mich unter einem anderen Namen an die Hotline gewandt und
gefragt was für ne Art Kunde ich mit 45000 KWH bin.

Die sagten wiederum \"Sondervertragskunde\".

Ich habe einen alten \"Evivo\" Vertrag meines Vaters der vorher Anschlußinhaber war übernommen durch Angabe meiner Adresse.
Verträge mit gesonderten Konditionen wurden nie unterschrieben.
Ich wurde nur durch den gestiegenen Verbrauch in die Klasse \"max plus\"
eingestuft.

Was ist nun richtig, wie soll ich weiter verfahren?

Offline AnJo

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Neue Vertragsangebote
« Antwort #16 am: 09. August 2007, 14:37:43 »
Hallo,

auch ich habe heute ein neues Vertragsangebot von der RWE erhalten.
Sondervertrag
Verbrauchspreis netto 4,73 Cent/kWh
Grundpreis netto 108,00 Euro/Jahr

Im Anschreiben folgender Zusatz:
Zitat
Wir möchten zukünftig alle Kunden nach dem neuem Gesetz und neuer Verordnung beliefern. Deshalb werden wir nach Ablauf der gesetzlichen Anpassungsfristen (§§115, 116 des Energiewirtschaftsgesetzes) -falls erforderlich- Ihren bisherigen Vertrag in die gesetzlich vorgesehene Grundversorgung (§ 36 des Energiewirtschaftsgesetzes) überführen. Die Bedingungen und Preise der
Grundversorgung können Sie auch im Internet unter http://www.rwe.com einsehen.

Demnach bin ich dann auch Sondervertragskunde zu folgenden Konditionen:
Verbrauchspreis netto 4,99 Cent/kWh netto
Grundpreis netto 150,00 Euro/Jahr

In dem Anschreiben wird mein Einspruch nach §315 BGB - ohne rechtliche Anerkennung- zu Kenntnis genommen.

Ich zahle zur Zeit nach meinem Einspruch von 08/2004 einen Verbrauchspreis von 3,47 Cent/kWh netto bei einem Grundpreis von 150 Euro/kWh netto.

RWE ist und war in meinem Gebiet Grundversorger ohne Möglichkeit den Anbieter zu wechseln.
Ob ich immer schon Sondervertragskunde war, kann ich nicht sagen.

Wenn ich schon von Seiten der RWE \"Zwangsüberführt\" werde in einen neuen Sondervertrag, kann ich dann nicht gleich den neuen Vertrag unterschreiben, und dabei gleichzeitig auf die Aufrechterhaltung meines Einspruchs von 2004 verweisen ?
Ich hätte mir zumindest dann den niedrigeren Grundversorgungspreis von 108,00 Euro/Jahr gesichert.

Gruß
AnJo

Offline bjo

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« Antwort #17 am: 09. August 2007, 17:21:23 »
Zwangsüberführt!

ich werden den Termin verstreichen lassen und anschließend denen ein Schreiben übermitteln in dem ich die auffordere mir ein Gerichtsfestes Schreiben vorzulegen aus dem hervorgeht das ich Sondervertragskunde bin!

Offline Cremer

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« Antwort #18 am: 09. August 2007, 18:17:48 »
@AnJo,

Zitat
Ob ich immer schon Sondervertragskunde war, kann ich nicht sagen.

Grundlage ist zu aller erst, dass man feststellt, welchen Vertrag man hat und dass alle Vertragsunterlagen einem vorliegen.

Zur Vertragsunterzeichnung gehören immer zwei, deshalb gibt es keine einseitigen \"Zwangüberführungen\"

Die Änderung von AVBGasV zu GasGVV bedarf keinen neuen Vertrag, sondern nur Ergänzungen.
MFG
Gerd Cremer
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Offline bjo

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« Antwort #19 am: 09. August 2007, 21:06:23 »
Zitat
Original von Cremer
@AnJo,

Zitat
Ob ich immer schon Sondervertragskunde war, kann ich nicht sagen.

Grundlage ist zu aller erst, dass man feststellt, welchen Vertrag man hat und dass alle Vertragsunterlagen einem vorliegen.

Zur Vertragsunterzeichnung gehören immer zwei, deshalb gibt es keine einseitigen \"Zwangüberführungen\"

Die Änderung von AVBGasV zu GasGVV bedarf keinen neuen Vertrag, sondern nur Ergänzungen.

damit werden viele RWE Kunden ihre Probleme haben!

wenn man sich die Homepage anschaut
gibts nach Verbrauch gestaffelte Tarife ohne Bezeichnung Sondervertrag
und es gibt
nach Verbrauch gestaffelte Tarife mit dem Hinweis Grundtarife

Offline Cremer

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« Antwort #20 am: 09. August 2007, 22:43:40 »
@bjo,

ich meine nicht die Angebote im Internet, sondern dass was (der Vertrag) man zu Hause schwarz auf weiß vom Versorger hat
MFG
Gerd Cremer
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Offline AnJo

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« Antwort #21 am: 10. August 2007, 13:19:11 »
Hallo,

Zitat
damit werden viele RWE Kunden ihre Probleme haben!

Allerdings !
ich habe definitiv keinen Liefervertrag bei der RWE unterschrieben !
Wie schon erwähnt ist die RWE in unserem Gebiet Grundversorger für Strom und Gas.
Die Versorgungsleitungen für Strom und Gas wurden nach Fertigstellung des Hauses auf
Antrag der mit der Ausführung der Installationarbeiten beauftragten Firma von der RWE erstellt.

Laut RWE ist es so, daß bzgl. Stromlieferung:
Zitat
Sofern noch kein schriftlicher Vertrag mit Ihnen abgeschlossen wurde, ist durch den
Energiebezug gemäß §2 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung
von Tarifkunden (AVBE1tV) ein Versorgungsvertrag zustande gekommen.
Gleiches gilt wahrscheinlich (hier habe ich kein Schreiben) nach Ansicht der RWE in ähnlicher Form auch für den Gasbezug.
Auch hier gibt es keinen schriftlichen Vertrag.
Bis 03/2002 wurde in der Jahresabrechnung  \"Gas nach Sondervertrag\" abgerechnet.
Ab 04/2002 wurde mir ein Preisblatt zugeschickt nachdem ich ebenfalls Sondervertragskunde bin,
da mein Verbrauch über 6163 kWh liegt (RWEnaturgas Optimo maxi)

Da ich nun anscheinend Sondervertragskunde bin, werde ich mich hier mal schlau machen, was das bzgl meines Einspruchs heißt.

Auf das neue Vertragsangebot werde als erstes gar nicht reagieren, und ggf. der Überführung in einen (neuen?) Grundversorgungsvertrag (den ich nach meinen jetzigen Informationen ja schon habe) widersprechen.

Gruß
Anjo

Offline AnJo

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« Antwort #22 am: 10. August 2007, 14:53:35 »
Hallo nochmal,
ich habe soeben mal in die AGB\'s des von der RWE angebotenen neuen Sondervertrages und in
den des Grundversorgungsvertrages geschaut.
Im neuen Sondervertrag ist bzgl. Zahlung und Verzug einiges ergänzt worden:
Zitat
§ 17 Zahlung, Verzug
(1) Rechnungen und Abschläge werden zu dem vom Grundversorger
angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang
der Zahlungsaufforderung fällig. Einwände gegen Rechnungen und
Abschlagsberechnungen berechtigen gegenüber dem Grundversorger
zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
1. soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers
besteht oder
2. sofern
a) der in einer Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen
Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen
Abrechnungszeitraum ist und
b) der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange
durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des
Messgeräts festgestellt ist.
§ 315 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt von Satz 2 unberührt.
(2) Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er
erneut zur Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten
einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare
Fälle pauschal berechnen; die pauschale Berechnung muss
einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf
Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen.
(3) Gegen Ansprüche des Grundversorgers kann vom Kunden nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet
werden.
Ich denke ein Grund doppelt Vorsichtig bei einer evt. Vertragsannahme zu sein !

Für beide Verträge gibt es sog. \"Ergänzende Bestimmungen (Gültig ab 01. März 2007):
Zitat
3. Zahlungsverzug; Unterbrechung der Versorgung
3.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der RWE Westfalen-Weser-Ems angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pauschale berechnet.
3.2 Bei Zahlungsverzug, Unterbrechung der Versorgung und Wiederherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt:
Euro
Mahnung 3,80
Nachinkassogang 26,70
Unterbrechung der Versorgung 39,90
Wiederherstellung der Versorgung während der üblichen Arbeitszeit 71,28
3.3 Die RWE Westfalen-Weser-Ems behält sich vor, die tatsächlich entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
3.4 Der Kunde hat der RWE Westfalen-Weser-Ems anfallende Bankkosten für Rücklastschriften zu erstatten.

Gelten diese ergänzenden Bestimmungen auch für Altverträge oder nur bei Abschluß eines
neuen Vertrages ?
Darf ab jetzt wieder seitens der Versorger gemahnt werden?

Gruß
AnJo

Offline Sergio

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« Antwort #23 am: 25. August 2007, 12:31:45 »
Ich habe auch einen neuen Vertrag zum Unterschreiben zugeschickt bekommen. Darauf habe ich vor wie folgt zu antworten:

Zitat
Sehr geehrte Damen und Herren,

die Einstufung in den neuen Sondervertrag RWE Erdgas maxi zur Erdgaslieferung stellt für mich auf Grund der Preiserhöhung und einer Bindung an den Ölpreis eine erhebliche Verschlechterung gegenüber meinem bisherigen Vertrag dar. Deshalb werde ich den neuen Vertrag nicht unterschreiben.

Mit freundlichen Grüßen

Die Preiserhöhung kommt dadurch zu stande, dass ich den früheren Erhöhungen wiedersprochen und unter Vorbehallt einen niedrigeren Preis gezahlt habe.

Könnte bitte jemand, der Ahnung im Rechtswesen hat, einen Kommentar abgeben, bovor ich das abschicke.

Offline AnJo

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« Antwort #24 am: 28. August 2007, 08:15:37 »
Hallo Sergio,

das Du den neuen Vertrag nicht annimmst, da Du ihn nicht unterschrieben
zurückschickst dürfte der RWE klar sein.

Warum willst Du die Ablehnung des Vertrages noch begründen ?

Lasse einfach die Frist verstreichen und warte ab.

Gruß
AnJo

Offline Schwalmtaler

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« Antwort #25 am: 28. August 2007, 09:39:24 »
Der Haken liegt in den Bedingungen!

bei den meisten neuen Verträgen ist ein Widerspruch gem. §315 BGB nicht mehr so einfach möglich und durch unterzeichnung wird der derzeitige Preis akzeptiert! Wenn Du bisher ein Widerspruchler gem. §315 BGB bist, solltest Du daran denken, den neuen Maxipreis mit dem bisher gezahlten (Preisbasis 2004?!) vergleichen. Kann mir nicht vorstellen, das der neue Maxipreis günstiger ist!!!

Gruß Schwalmtaler

Offline Cremer

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« Antwort #26 am: 28. August 2007, 13:32:05 »
Auch in der Region Rheinhessen legen die RWE, zuständig ist hier die  RWE Rhein-Ruhr, den Kunden neue Verträge vor, so bei mehreren Mitgliedern der BIFEP.

Der Zweck hierzu ist ausreichend bekannt, wie u.a. von Schwalmthaler beschrieben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline DieAdmin

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« Antwort #27 am: 28. August 2007, 14:06:30 »
Zitat
Original von Cremer
Auch in der Region Rheinhessen legen die RWE, zuständig ist hier die  RWE Rhein-Ruhr, den Kunden neue Verträge vor, so bei mehreren Mitgliedern der BIFEP.


Schau mal in den entsprechenden Versorgerbereich:

http://forum.energienetz.de/board.php?boardid=222

Offline Sergio

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« Antwort #28 am: 28. August 2007, 19:51:00 »
Hallo AnJo,

Zitat
Lasse einfach die Frist verstreichen und warte ab.

Ja, so habe ich das mit dem ersten Brief gemacht. Nun ist die Frist verstrichen und der zweite Brief mit demselben Vertrag liegt mir vor.  :)

Zitat
Warum willst Du die Ablehnung des Vertrages noch begründen ?

Ich dachte, wenn ich eine Antwort schreibe und dies begründe, wird die Gesellschaft meinen Wunsch \"zur Kenntniss nehmen\" und mich nicht immer wieder anschreiben. Aber sicher ist das natürlich nicht.
Zudem wäre es höflich wenigstens auf den zweiten Brief zu antworten.  :D

Hallo lugasch,

Zitat
Ich habe auch dieses neue Vertragsangebot der RWE für Gas bekommen. Gewohnt skeptisch habe ich mir alles durchgelesen, jedoch keine schlimmen Dinge gefunden.
Die \"schlimmen Dinge\" sind in diesem Fall

1) Bindung an den Ölpreis
Wenn du den Vertrag unterschreibst, dann akzeptierst du ja diese Bindung. Wenn dann der Ölpreis steigt, darf die Geselschaft den Preis erhöhen (unabhängig davon wie sich der Gaspreis verhält).

2) Ankündigung der Preisanpassung
Laut dem Vertrag muss die Gesellschaft die Preisänderung ankündigen. Das wird sie mit Sicherheit problemlos tun können. Es ist aber nicht gesagt, dass du dich gegen so eine Preisänderung wehren kannst / darfst. Vielleicht darf man es dann immer noch, vielleicht nicht - dies wird schlimstensfalls der Richter entscheiden.

3) Und bestimmt noch mehr, was mir gerade nicht einfällt

Zitat
Ich kann innerhalb von einem Monat kündigen.
Das mag ja sein, aber was willst du ohne Gas zu Hause tun? Ein Kündigungsrecht ist dann von Vorteil, wenn es genug andere Anbieter gibt. So wie im Falle einer Kfz-Versicherung. Da freut sich jeder, wenn ihm am Ende des Jahres der Beitrag erhöht wird, weil er dann den Grund für eine Kündigung hat und sich nach günstigeren Tarifen/Gesellschaften umschauen kann. In unserem Falle freuen wir uns aber gar nicht, weil wir zwar kündigen dürften, dann aber wieder bei dem gleichen Anbieter den neuen Vertrag unterzeichnen müssten (und das möglicherweise zu ungünstigeren Bedingungen), weil es in jeder Region nur einen Anbieter gibt. Wir haben nun mal keine Wahl. Dadurch erst ist ja dieser Schlamassel mit Preisen und Widersprüchen entstanden.

Ich hoffe, ich war nicht zu \'ausführlich\'.  8)

Ah ja, der Beitrag ist nur meine persönliche Meinung und kann nicht als eine Grundlage oder Begründung in Rechtssachen verwendet werden.  :D

PS Bin immer noch am Überlegen, ob ich die Antwort abschicke.

Offline bjo

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« Antwort #29 am: 28. August 2007, 22:18:02 »
- habe den ersten Termin auch unbeantwortet verstreichen lassen!
- warte auf das zweite Schreiben!

Je nach dem wie das ausfällt reagiere ich wie folgt!
kommt nochmals der Vertrag dann wird ignoriert!
kommt Kündigung und Umstufung in Grundversorgung,
-- Schreiben an RWE in dem ich bestreite ein Kunde zu sein den Sie umstufen dürfen (Tarifkunde)
-- Widerspruch gegen alle Tarife die irgend wie in Frage kommen könnten!
- Hausverbot

Ich mach weiter mit eigener Jahresrechnung + eigenen Abschlägen!

PS: laut Forum, kann man nach Unterschrift erst wieder den neuen Preisen
oberhalb des Angebotes wiedersprechen!

 

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