@berghaus
Wenn man an einem Vertragsangebot Änderungen vornimmt (Vorbehalte erklärt), gilt dies als Ablehnung, verbunden mit einem geänderten Angebot, welches wiederum der Annahme des anderen bedarf, § 150 Abs. 2 BGB.
Ein neuer Vertrag kommt also nur zustande, wenn die Gegenseite annimmt. Die Annahme kann gem. § 362 I HGB darin liegen, dass der Versorger (Kaufmann) nicht unverzüglich dem eigenen Angebot des Kunden widerspricht.
Es ist aber wohl nicht klar, was der Vorbehalt zu dem neuen Vertrag bedeuten/ bewirken soll. Weshalb man einen neuen Vertrag abschließt (Motivation, also auch: wirtschaftliche Gründe) ist grundsätzlich vollkommen unbeachtlich.
Enthält das eigene Angebot auch eine konkrete Preisstellung für Erdgaslieferungen, so einigt man sich durch die Annahme auf diese, so dass dieser Preis dann durch Vertragsabschluss vereinbart ist und wegen dieser Einigung nicht einseitig festgelegt ist und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt.
Wer also meint, er könne ein zu Tage getretenes Problem ohne Anwalt lösen, wird dabei schnell an seine Grenzen stoßen.
Zunächst hätte man sich die Frage stellen sollen, ob dem Versorger bei Abschluss des alten Vertrages überhaupt wirksam ein Recht zur Kündigung eingeräumt wurde oder ob man diesen am alten Vertrag festhalten kann.
Zudem erscheint es bei einem alten Sonderabkommen möglich, dass § 315 BGB überhaupt nicht zur Anwendung kommt, weil es schon gem. §§ 305 II, 307 BGB an einem wirksamen Preisänderungsvorbehalt im alten Vertrag fehlte, so dass der Versorger zu gar keinen einseitigen Preiserhöhungen berechtigt war.
Kam aus genannten Gründen schon auf den alten Vertrag § 315 BGB überhaupt nicht zur Anwendung, stellt sich erst recht die Frage, warum dies dann beim neuen Vertrag der Fall sein sollte.....
Viele Verbraucher, die meinen, ohne Anwalt auskommen zu können, sind oft sehr dilletantisch am Werke. :rolleyes: