Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neue Vertragsangebote  (Gelesen 26997 mal)

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Offline berghaus

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Neue Vertragsangebote
« Antwort #30 am: 29. August 2007, 02:15:51 »
Ich habe Mitte August den Vertrag unterschrieben mit den Vorbehalten:
- nur wirtschaftliche Gründe
- Rechte aus altem Vertrag bleiben vorbehalten
- schon jetzt Widerspruch gegen Preise des Preisblattes wegen § 315 BGB
- keine Berufung der RWE im Streitfall auf neue Bestimmungen, wenn diese
eine Verschlechterung meiner bisherigen Rechtposition bedeuten

Gestern kam mit Datum vom 23.08.07 erneut die Aufforderung, den Vertrag zu unterschreiben. Die Ausführungen „... wichtigste Fragen und Antworten...“ auf Seite 2 des ersten Schreibens vom 20.07.07 wurden ergänzt durch den Passus:
„Warum habe ich dieses Schreiben erhalten, obwohl ich den Vertrag schon zurückgeschickt habe? Möglicherweise fehlt Ihre Unterschrift. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir weder Streichungen noch Änderungen in dem Vertrag annehmen können.“

Ein Nachbar mit anderen Vorbehaltsformulierungen hat auch dieses Schreiben bekommen. Ich denke es war mal wieder eine Massenaktion.

In Bezug auf meine Formulierung muss ich jetzt annehmen, dass meine Rechtsposition von den ehrenwerten rwe tatsächlich verschlechtert werden soll. Insofern kann ich ja froh sein, dass der Vertrag nicht angenommen wurde, nachdem heute in der Westfalenpost stand, man soll den neuen Vertrag widerrufen.
berghaus

Offline bjo

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« Antwort #31 am: 29. August 2007, 07:46:14 »
Hallo,

>Westfalenpost

ein Link wäre hilfreich!

danke!

Offline berghaus

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« Antwort #32 am: 29. August 2007, 11:24:54 »
Westfalenpost: Der Artikel ist am 28.08.07 erschienen unter der Überschrift: \"Vorsicht bei Gas-Angeboten\". Im Archiv unter 27.08.07 ??
Hier der Link:
http://www.westfalenpost.de/wp/wp.archiv.iframe.php
berghaus

Offline bjo

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« Antwort #33 am: 29. August 2007, 13:05:58 »
Danke !

Offline bjo

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« Antwort #34 am: 29. August 2007, 17:55:17 »
Hallo,

heute (29.08.2007) nochmals Post von RWE, Fristverlängerung bis zum 15.09.2007 zur Abgabe der Vertrages!

Da sollen Sie ruhig warten!

Offline DeepDiver01

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« Antwort #35 am: 05. September 2007, 22:22:46 »
Hallo, ich habe heute den 3. Brief von RWE Rhein-Ruhr erhalten (Einschreiben Einwurf!). Mir wird mitgeteilt, dass ich noch einmal die Chance habe den neuen Sondervertrag Erdgas Optimo Maxi zu unterschreiben. Falls nicht bis zum 22.09.2007 meine Unterschrift folgt, wird mein bestehender Sondervertrag von 1990 zum 31.10.07 gekündigt und (automatisch) die Versorgung ab dem 1.11.07 zu den neuen (vorliegenden) Vertragsbedingungen fortgeführt wird (das wäre ja Sondervertrag und nicht Grundversorgung!).

Da ich kein Jurist bin, würde mich interessieren, wie §115 EnWG (Bestehende Verträge) hier genau zu verstehen ist? Müssen alle Verträge (egal wie lange die Restlaufzeit ist) an die neuen Bedingungen angepasst werden (d.h. RWE hätte grundsätzlich Recht?!)? Kann mir das mal jemand mit juristischem Sprachverständnis erklären?

Ich habe für mich jetzt die Erkenntnis: Es ist für mich egal, ob ich unterschreibe oder nicht, da eine Kündigung meines alten Vertrages ausgesprochen wurde (was lt. alten AGBs auch möglich ist).

Kann ich meinen Widerspruch nach §315 BGB überhaupt aufrecht erhalten (zur Kenntnis hat RWE meinen Widerspruch ja genommen)? Bisher hat RWE ja keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern meine Kürzung „hingenommen“.

Hat sonst schon jemand das dritte Schreiben erhalten? Wie darauf reagiert?
Mitglied beim Bund der Energieverbraucher seit 2007 - "Gasrebell" seit 2006
Wer sich wehrt, kann verlieren - Wer sich nie wehrt, hat schon verloren!

Offline Fidel

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« Antwort #36 am: 05. September 2007, 22:57:08 »

Offline bjo

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« Antwort #37 am: 06. September 2007, 07:33:26 »
Zitat
Original von DeepDiver01
Hallo, ich habe heute den 3. Brief von RWE Rhein-Ruhr erhalten (Einschreiben Einwurf!). Mir wird mitgeteilt, dass ich noch einmal die Chance habe den neuen Sondervertrag Erdgas Optimo Maxi zu unterschreiben. Falls nicht bis zum 22.09.2007 meine Unterschrift folgt, wird mein bestehender Sondervertrag von 1990 zum 31.10.07 gekündigt und (automatisch) die Versorgung ab dem 1.11.07 zu den neuen (vorliegenden) Vertragsbedingungen fortgeführt wird (das wäre ja Sondervertrag und nicht Grundversorgung!).

Da ich kein Jurist bin, würde mich interessieren, wie §115 EnWG (Bestehende Verträge) hier genau zu verstehen ist? Müssen alle Verträge (egal wie lange die Restlaufzeit ist) an die neuen Bedingungen angepasst werden (d.h. RWE hätte grundsätzlich Recht?!)? Kann mir das mal jemand mit juristischem Sprachverständnis erklären?

Ich habe für mich jetzt die Erkenntnis: Es ist für mich egal, ob ich unterschreibe oder nicht, da eine Kündigung meines alten Vertrages ausgesprochen wurde (was lt. alten AGBs auch möglich ist).

Kann ich meinen Widerspruch nach §315 BGB überhaupt aufrecht erhalten (zur Kenntnis hat RWE meinen Widerspruch ja genommen)? Bisher hat RWE ja keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern meine Kürzung „hingenommen“.

Hat sonst schon jemand das dritte Schreiben erhalten? Wie darauf reagiert?


Wiederspruch zur Kenntnis nehmen ist das eine, ein Sondervertrag ist das andere!
Nach vielem Lesen hier gehe ich davon aus das
- mit Unterschrift unter den Sondervertrag dein bisheriger Einspruch quasi
gestoppt ist und man sich nur noch um den bisher nicht gezahlten Betrag streitet.
- ein neuer Einspruch ist erst dann wieder möglich wenn der Preis ab neuem Sondervertrag wieder erhöht wird.
- zu klären ist erstmal ob du bisher schon Sondervertragskunde oder Tarifkunde bist.
-- bist du Tarifkunde dann ist nix mit Kündigung seitens RWE, Vertragsanpassung reicht
-- bis du schon Sondervertragskunde muß rechtswirksam mit Unterschrift gekündigt werden.

Offline kira

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« Antwort #38 am: 06. September 2007, 13:13:14 »
Zitat
Original von DeepDiver01
Hallo, ich habe heute den 3. Brief von RWE Rhein-Ruhr erhalten (Einschreiben Einwurf!). Mir wird mitgeteilt, dass ich noch einmal die Chance habe den neuen Sondervertrag Erdgas Optimo Maxi zu unterschreiben. Falls nicht bis zum 22.09.2007 meine Unterschrift folgt, wird mein bestehender Sondervertrag von 1990 zum 31.10.07 gekündigt und (automatisch) die Versorgung ab dem 1.11.07 zu den neuen (vorliegenden) Vertragsbedingungen fortgeführt wird (das wäre ja Sondervertrag und nicht Grundversorgung!).

Da ich kein Jurist bin, würde mich interessieren, wie §115 EnWG (Bestehende Verträge) hier genau zu verstehen ist? Müssen alle Verträge (egal wie lange die Restlaufzeit ist) an die neuen Bedingungen angepasst werden (d.h. RWE hätte grundsätzlich Recht?!)? Kann mir das mal jemand mit juristischem Sprachverständnis erklären?

Ich habe für mich jetzt die Erkenntnis: Es ist für mich egal, ob ich unterschreibe oder nicht, da eine Kündigung meines alten Vertrages ausgesprochen wurde (was lt. alten AGBs auch möglich ist).

Kann ich meinen Widerspruch nach §315 BGB überhaupt aufrecht erhalten (zur Kenntnis hat RWE meinen Widerspruch ja genommen)? Bisher hat RWE ja keine rechtlichen Schritte eingeleitet, sondern meine Kürzung „hingenommen“.

Hat sonst schon jemand das dritte Schreiben erhalten? Wie darauf reagiert?

wir haben das dritte Schreiben auch erhalten.

Da wir nie einen Sondervertrag

 -es wurde überhaupt kein Vertrag abgeschlossen, der Vertrag ist wohl mit Abnahme des Gases automatisch zustande gekommen-

mit RWE abgeschlossen haben, dachte ich bisher immer, ich wäre Tarifkunde in der Grundversorgung.

RWE ist ja unser Grundversorger und hat immer nur folgende Tarife angeboten:

bis 5500kw  Optimo mini
ab 5500 kw  Optimo maxi.

Ich habe mir jetzt mal alle alten Jahresabrechnungen angesehen.

Bis einschließlich 2000 steht auf der Rechnung: Gas nach Sondervertrag,

ab 2001 : Jahresrechnung RWEnaturgas Optimo maxi ( ein Sondervertrag ist hier nicht erwähnt).

ab 2005: Ihr Gaspreis RWE Erdgas Optimo mini/maxi setzt sich zusammen aus:
Der ermittelte Energieverbrauch wurde im Rahmen der Rechnungserstellung nach der günstigsten Preiskategorie innerhalb Ihres Vertrages abgerechnet.

Ich als Laie und Nichtjurist blicke durch den Paragraphendschungel nicht durch.

Was für ein Kunde bin ich denn jetzt?
MfG

Kira

Offline berghaus

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« Antwort #39 am: 06. September 2007, 14:08:12 »
Ich habe am 08.08.07 den neuen Vertrag unterzeichnet und auf dem Vertrag handschriftlich im ersten Satz eingefügt:.....wird\"unter dem Vorbehalt der ergänzenden Anmerkungen v.08.08.07 auf der Rückseite dieses Vertrages\" vereinbart.
Auf der Rückseite des Vertrages befindet sich dann ein Schreiben mit folgendem Text
\"Ich habe den neuen Vertrag nur aus wirtschaftlichen Gründen unterschrieben und behalte mir alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vor.
Ich widerspreche schon jetzt einer Abrechnung auf der Grundlage der im Preisblatt (Stand 01.11.2007) genannten Preise, weil ich diese nach einer ungeheuren und ungerechtfertigten Preissteigerung in Höhe von 52 % in nur drei Jahren trotz der vorgesehenen geringfügigen Preissenkungen nach wie vor für unbillig (§ 315 BGB) halte und fordere Sie auf, der Abrechnung im Juni 2008 angemessene Preise zugrunde zu legen.
Ich gehe davon aus, dass Sie sich bei einem Rechtstreit im Zusammenhang mit dem alten und/oder dem neuen Vertrag nicht auf Verschlechterungen meiner Rechtsposition berufen, die aus den Bestimmungen des neuen Vertrages resultieren.\"

Zunächst bekam ich die Aufforderung, den Vertrag noch mal ohne Zusätze zu unterschreiben. Siehe mein (berghaus) Beitrag vom 29.08.07.

Jetzt kam mit Datum vom 30.08.07 ein Schreiben der RWE mit Bezug auf mein Schreiben vom 08.08.07 mit folgendem Inhalt:

\"S.g.H..;wir gehen davon aus, dass Sie Ihren erklärten Vorbehalt hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§315 BGB) auch für den neuen Vertrag aufrecht erhalten. Daher nehmen wir diesen - ohne rechtliche Anerkennung- zur Kenntnis. Sie brauchen uns dazu kein weiteres Schreiben zukommen zu lassen.
MfG RWE ...

Jetzt weiss ich nicht, ob die RWE damit alle meine Vorbehalte anerkannt hat oder ob es besser ist, den Vertrag zu widerrufen mit ebenso ungewisser Zukunft.
Mir kommt es nämlich hauptsächlich darauf an, den neuen Anfangspreis als unbillig zu rügen und später nicht auf diesen  festgenagelt zu werden.

Ich möchte wirklich wissen, ob die Energieversorger wirklich versuchen, Gaspreisrebellen mit windigen juristischen Tricks auszuhebeln und sich damit auf die Ebene der Internetabzocker wie genealogie.de, willst Du wissen wie alt Du wirst und co. begeben haben. Immerhin bekommt man noch höfliche und freundlich gehaltene Schreiben und keine Drohungen von Inkassobüros und -anwälten.
berghaus

Offline RR-E-ft

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« Antwort #40 am: 06. September 2007, 14:25:47 »
@berghaus

Wenn man an einem Vertragsangebot Änderungen vornimmt (Vorbehalte erklärt), gilt dies als Ablehnung, verbunden mit einem geänderten Angebot, welches wiederum der Annahme des anderen bedarf, § 150 Abs. 2 BGB.

Ein neuer Vertrag kommt also nur zustande, wenn die Gegenseite annimmt. Die Annahme kann gem. § 362 I HGB darin liegen, dass der Versorger (Kaufmann) nicht unverzüglich dem eigenen Angebot des Kunden widerspricht.

Es ist aber wohl nicht klar, was der Vorbehalt zu dem neuen Vertrag bedeuten/ bewirken soll. Weshalb man einen neuen Vertrag abschließt (Motivation, also auch: wirtschaftliche Gründe) ist grundsätzlich vollkommen unbeachtlich.

Enthält das eigene Angebot auch eine konkrete Preisstellung für Erdgaslieferungen, so einigt man sich durch die Annahme auf diese, so dass dieser Preis dann durch Vertragsabschluss vereinbart ist und wegen dieser Einigung nicht einseitig festgelegt ist und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt.

Wer also meint, er könne ein zu Tage getretenes Problem ohne Anwalt lösen, wird dabei schnell an seine Grenzen stoßen.

Zunächst hätte man sich die Frage stellen sollen, ob dem Versorger bei Abschluss des alten Vertrages überhaupt wirksam ein Recht zur Kündigung eingeräumt wurde oder ob man diesen am alten Vertrag festhalten kann.

Zudem erscheint es bei einem alten Sonderabkommen möglich, dass § 315 BGB überhaupt nicht zur Anwendung kommt, weil es schon gem. §§ 305 II, 307 BGB an einem wirksamen Preisänderungsvorbehalt im alten Vertrag fehlte, so dass der Versorger zu gar keinen einseitigen  Preiserhöhungen berechtigt war.

Kam aus genannten Gründen schon auf den alten Vertrag § 315 BGB überhaupt  nicht zur Anwendung, stellt sich erst recht die Frage, warum dies dann beim neuen Vertrag der Fall sein sollte.....

Viele Verbraucher, die meinen, ohne Anwalt auskommen zu können, sind oft sehr dilletantisch am Werke. :rolleyes:

Offline berghaus

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« Antwort #41 am: 06. September 2007, 16:18:53 »
Hallo RR-E-ft,
Sie sind mit Ihren Antworten ja schneller als der Schall und haben den 1. Beitrag schon verfasst, als ich noch dilettantisch am Textbasteln war:
Jetzt schicke ich’s aber noch ab:
---------------Sie haben sicher Recht mit Ihren Ausführungen zum Aufrechnungsverbot.
Doch wir sollten sachlich bleiben und Sie als Foren-Gott sollten nicht einen anderen fleißigen Forengott persönlich so angreifen und vor allem nicht so stark den Juristen heraushängen lassen.
Jedenfalls freue ich mich als Grünschnabel und Nichtjurist über Ihre Aussage, dass man bei Sonderverträgen möglicherweise doch aufrechnen darf.
Meinem ‚Sonderabkommen (Tarifvereinbarung ist durchgestrichen) über die Lieferung Erdgas’ von 1975 (damals VEW, heute RWE) waren die damaligen „Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Gas...“ nicht beigefügt. Sie enthielten sicher ebenso wenig wie die beigefügten „Bedingungen für Sonderabkommen...“ auf der Rückseite des Vertrages ein Aufrechnungsverbot.
Allerdings kann das Sonderabkommen mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende von beiden Vertragspartnern gekündigt werden. Wäre das Schikane?
Und wenn die Verträge gekündigt werden, müsste man heute in die Grundversorgung, in der bei einem Verbrauch z.B. von 30.001 – 55.384 kWh der Verbrauchspreis  5,83 ct brutto (+ monatl.Grundpreis) beträgt und damit gleich hoch ist wie bei einem Sondervertrag.
Ab 01.11.07 beträgt der Verbrauchspreis bei Grundversorgung 5,66 ct (RWE Erdgas klassik)und bei Sondervertrag 5,49 ct (RWE Erdgas maxi)
Und deshalb stellt sich auch hier die Frage: Soll man die neu angebotenen Verträge unterzeichnen, gar widerrufen und was ist dann?  Außer dem Vorbehalt „hinsichtlich unserer Preisgestaltung (§315 BGB)...“ akzeptiert RWE sicher keine weiteren Vorbehalte (siehe meine beiden Beiträge (berghaus) an anderer Stelle im Forum)------------------------------------
Und jetzt hinzugefügt bzgl. Änderung der Preise:
Sondervertrag von 1975: Ziffer 3: „Die Preise für Sonderabkommen... sind an die Preise für...Allgemeine Tarife .... gebunden. Ändern sich die Arbeitpreise..., so ändern sich ..die Preise für Sonderabkommen um den gleichen Betrag.“
Und was die Inanspruchnahme von Anwälten angeht, gebe ich Ihnen dem Grunde nach auch recht. Aber wir können doch nicht gleich das Geld, das wir Gaspreisrebellen beim Gaspreis sparen wollen, für Anwälte ausgeben. Da müssen wir Grünschnäbel sicher schon mal ein Kind in den Brunnen fallen lassen und uns mit Musterbriefen der Verbraucherzentralen und klugen Beiträgen wie den Ihren in den Foren zunächst begnügen.
Und was ich noch sagen wollte: Der Preis betrug 1975 umgerechnet 1,143 ct/kwhPreissteigerung: bezogen auf 5,83 ct: Preissteigerung 510 % = 16 % pro Jahr
berghaus

Offline RR-E-ft

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« Antwort #42 am: 06. September 2007, 16:50:04 »
@berghaus

Dass der Preisänderungsvorbehalt gemessen an § 307 BGB  unwirksam ist, ergibt sich aus der Rechtsprechung des BGH.

Entweder juristisch saubere Antworten oder Quacksalberei.

Wer sich nicht der entgeltlichen Dienste eines Rechtsanwalts bedienen möchte, dem steht es doch vollkommen frei, auf eigene Gefahr allein weiter zu experimentieren.

Wer Bauchschmerzen hat, muss ja auch nicht zum Arzt, um sich ggf. den entzündeten Appendix rausoperieren zu lassen, sondern kann es - um das Geld für den Arzt zu sparen - weiter mit Oma´s Wärmflasche probieren, die in der Vergangenheit schon oft gute Dienste geleistet hatte, oder sich betrutschen lassen. (Ein Arzt lässt ggf. danach erst am Seziertisch den Mediziner raushängen. Dann stört es auch keinen mehr.) ;)

Offline DeepDiver01

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« Antwort #43 am: 06. September 2007, 22:25:30 »
Zitat
Original von bjo
Wiederspruch zur Kenntnis nehmen ist das eine, ein Sondervertrag ist das andere!
Nach vielem Lesen hier gehe ich davon aus das
- mit Unterschrift unter den Sondervertrag dein bisheriger Einspruch quasi
gestoppt ist und man sich nur noch um den bisher nicht gezahlten Betrag streitet.
- ein neuer Einspruch ist erst dann wieder möglich wenn der Preis ab neuem Sondervertrag wieder erhöht wird.
- zu klären ist erstmal ob du bisher schon Sondervertragskunde oder Tarifkunde bist.
-- bist du Tarifkunde dann ist nix mit Kündigung seitens RWE, Vertragsanpassung reicht
-- bis du schon Sondervertragskunde muß rechtswirksam mit Unterschrift gekündigt werden.

Hallo bjo,
danke für die Kommentare. Es ist wirklich kein einfaches Thema, aber diese Forum hilft doch sehr weiter, zumal ich weiß, dass ich nicht alleine gegen den großen Versoger \"anstinke\".

Nach meinen Unterlagen, die ich gestern noch einmal genau gesichtet habe, haben wir 1990 einen Gas-Sondervertrag mit den AVB GasV für Tarifkunden, einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen zur AVB GasV\" (steht so auf der Rückseite unter Punkt 7) abgeschlossen (was anderes wurde uns auch nicht angeboten und andere Anbieter gab es damals ja nicht! Eine Kopie der \"Ergänzenden Bestimmungen\" habe ich nie erhalten).

Wie meine genaue rechtliche Position ist (Sondervertragskunde oder Tarifkunde), kann ich als Laie nicht sagen. In den Bedingungen steht, dass die RWE AG den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf neue Vertragsmuster (für vergleichbare Abnahmeverhältnisse) umstellen kann (ob dies eine Kündigung sein muss?).

Fakt ist aber, dass meine Wiedersprüche nach §315 BGB (seit 2005) bisher von RWE nicht gerichtlich geprüft (bzw. abgewiesen), sondern letztlich \"hingenommen\" wurden.

Ich denke ich werde ähnlich wie \"berghaus\" einen kurzen Brief an RWE schicken, nicht aber den neuen Vertrag unterschreiben, da RWE diesen ja lt.  letztem Schreiben automatisch kündigt und mir ab dem 1.11.07 Gas nach den \"neuen\" Bedingungen liefern wird. Ich werde vorsorglich einen neuen Wiederspruch gegen die Preise vom 1.7.2007 einlegen und weiterhin meinen Abschlag, wie bisher von mir berechnet, zahlen. Geht es dann irgendwann vor Gericht, werde ich mir auch einen RA nehmen (müssen).

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Offline bjo

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« Antwort #44 am: 06. September 2007, 23:19:10 »
Zitat
Original von DeepDiver01
Zitat
Original von bjo
Wiederspruch zur Kenntnis nehmen ist das eine, ein Sondervertrag ist das andere!
Nach vielem Lesen hier gehe ich davon aus das
- mit Unterschrift unter den Sondervertrag dein bisheriger Einspruch quasi
gestoppt ist und man sich nur noch um den bisher nicht gezahlten Betrag streitet.
- ein neuer Einspruch ist erst dann wieder möglich wenn der Preis ab neuem Sondervertrag wieder erhöht wird.
- zu klären ist erstmal ob du bisher schon Sondervertragskunde oder Tarifkunde bist.
-- bist du Tarifkunde dann ist nix mit Kündigung seitens RWE, Vertragsanpassung reicht
-- bis du schon Sondervertragskunde muß rechtswirksam mit Unterschrift gekündigt werden.

Hallo bjo,
danke für die Kommentare. Es ist wirklich kein einfaches Thema, aber diese Forum hilft doch sehr weiter, zumal ich weiß, dass ich nicht alleine gegen den großen Versoger \"anstinke\".

Nach meinen Unterlagen, die ich gestern noch einmal genau gesichtet habe, haben wir 1990 einen Gas-Sondervertrag mit den AVB GasV für Tarifkunden, einschließlich der \"Ergänzenden Bestimmungen zur AVB GasV\" (steht so auf der Rückseite unter Punkt 7) abgeschlossen (was anderes wurde uns auch nicht angeboten und andere Anbieter gab es damals ja nicht! Eine Kopie der \"Ergänzenden Bestimmungen\" habe ich nie erhalten).

Wie meine genaue rechtliche Position ist (Sondervertragskunde oder Tarifkunde), kann ich als Laie nicht sagen. In den Bedingungen steht, dass die RWE AG den Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten auf neue Vertragsmuster (für vergleichbare Abnahmeverhältnisse) umstellen kann (ob dies eine Kündigung sein muss?).

Fakt ist aber, dass meine Wiedersprüche nach §315 BGB (seit 2005) bisher von RWE nicht gerichtlich geprüft (bzw. abgewiesen), sondern letztlich \"hingenommen\" wurden.

Ich denke ich werde ähnlich wie \"berghaus\" einen kurzen Brief an RWE schicken, nicht aber den neuen Vertrag unterschreiben, da RWE diesen ja lt.  letztem Schreiben automatisch kündigt und mir ab dem 1.11.07 Gas nach den \"neuen\" Bedingungen liefern wird. Ich werde vorsorglich einen neuen Wiederspruch gegen die Preise vom 1.7.2007 einlegen und weiterhin meinen Abschlag, wie bisher von mir berechnet, zahlen. Geht es dann irgendwann vor Gericht, werde ich mir auch einen RA nehmen (müssen).

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Hallo,
meine Lage ist etwas anders
- Uraltvertrag von Evivo, den hat noch mein Vater erhalten
- ich bin als ich 2000 wieder zu Hause eingezogen bin (2 Fam. Haus) durch Angabe meiner Adresse in die Lieferung von RWE eingestiegen

- nie eine Unterschrift
- nie einen Vertrag bekommen
- nie eine alternative gehabt, \"wir haben sie in den Tarif Op. max eingruppiert\"

ich werde wohl wie folgt vorgehen
- Kündigungsrecht anzweifeln, auf Vertragsumstellung pochen
- gegen alle Tarife die bei meinem Verbrauch infrage kommen Wiederspruch einlegen
- eigene Abschläge berechnen
- eigene Jahresrechnung erstellen
- Hausverbot erneuern
- immer pünktlich unter Angabe des Zwecks zahlen!

 

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