Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Neue Vertragsangebote  (Gelesen 25590 mal)

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Offline RR-E-ft

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Neue Vertragsangebote
« am: 14. Juli 2007, 00:52:32 »
RWE bietet neue Verträge an

Kunden sollten solche Verträge mit Ölpreisbindung nicht abschließen.

Zum einen kommen die Bedingungen der GasGVV automatisch zur Anwendung, ohne dass es eines schriftlichen Vertrages bedarf.

Zum anderen ist die Ölpreisbindung kein Vorteil, sondern ein Nachteil.

Zudem muss das Unternehmen seine Preise bei sinkenden Beschaffungs- und Netzkosten sowieso absenken, möglicherweise schon vor dem 01.November 2007, weil die Preise jetzt schon zu hoch sind.

Gesunkene Netzkosten infolge der Regulierung müssen an alle Kunden weitergegeben werden. Man sollte deshalb die geforderten Preise insgesamt als unbillig rügen und geltend machen, dass fast überall schon die Erdgaspreise abgesenkt wurden.


Es hat sich gezeigt, dass eine solche Ölpreisbindung zu einem übermäßigen Anstieg der Erdgaspreise im Vergleich zu den Erdgasimportpreisen zu Laten der Letztverbraucher führt.

Zudem ist in solchen Verträgen immer eine Preisuntergrenze enthalten, ab welcher der Erdgaspreis den Heizölpreisen nicht nach unten folgt, vorprogrammierte Einbahnstraßenproblematik.

Es ist deshalb Vorsicht geboten.

Wer solche Verträge abschließt, kann sich nicht mehr auf eine Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen berufen, weil eine wirksame Preisgleitklausel nach der Rechtsprechung des BGH eine Billigkeitskontrolle ausschließt.

BGH: Preisgleitklausel schließt Billigkeitskontrolle aus !

Deshalb: Preissenkung ohne neue Verträge fordern.

Offline bjo

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« Antwort #1 am: 14. Juli 2007, 10:57:00 »
hallo,

steht heute auch in der Dorstener Presse

- mein Preis aktuell 5,83 ct / kwh
- Senkung um 0,15 ct / kwh
- Senkung um weitere 0,25 ct / kwh bei Sondervertrag und mehr als 10.000 kwh / Jahr

= > 5,43 ct / kwh
zum Vergleich der aktuelle Preis Stadtwerke Ahaus (ca. 60 km entfernt)
= > 4,59 ct / kwh

Fazit für mich
- Schreiben ungeöffnet incl. neuem Wiederspruchsschreiben bei der RWE in Dorsten abgeben !

Offline DeepDiver01

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« Antwort #2 am: 14. Juli 2007, 21:02:51 »
Ich habe nach meinem Urlaub nun das zweite (sehr) freundliche Vertragsangebot im Briefkasten gehabt. Im Anschreiben geht man sogar auf meinen Wiederspruch nach § 315 BGB ein (... zur Kenntnis genommen ... ohne Rechtsanerkenntnis ...).

Was mich allerding stört ist der folgende Absatz bei den \"Erklärungen\":

Zitat
Original von RWE Rhein-Ruhr
Was geschieht, wenn Sie den Vertrag nicht unterschreiben?

Dann werden wir Sie erneut dazu auffordern. Sollte weiterhin keine Unterschrift durch Sie erfolgen, werden wir Ihren bisherigen Vertrag beenden und die Gaslieferung zu den Bedingungen des beigefügten Vertrages fortführen.

Hat schon jemand auf diese netten Briefe von RWE geantwortet? Gibt es ggf. ein schönes Musterschreiben?

Habe zwar einige Einträge zu diesem Thema gefunden, aber kein \"Muster\" gesehen.

Gruß

JF
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Offline Cremer

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« Antwort #3 am: 14. Juli 2007, 21:08:01 »
@DeepDiver01,

entwerfen Sie doch mal ein Muster und stellen es hier rein. 8)

Sofern ein Vertrag nicht wirksam gekündigt wurde, braucht man keinen Neuen.

Die RWE versuchen die Kunden zu locken mit dem Verweis, dass den Kunden \"mehr Rechte\" bei GasGVV zustehen. :rolleyes:
MFG
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Offline DeepDiver01

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« Antwort #4 am: 14. Juli 2007, 21:16:12 »
Das wäre sicherlich eine Möglichkeit, da ich aber die rechtlichen Grundlagen nicht wirklich kenne,  besteht die Gefahr, dass mein \"Muster\" nur als schlechtes Beispiel dienen könnte, statt wirklich ein wirksamer Wiederspruch zu sein ;).

Außerdem bin ich ja nicht der erste zu diesem Thema und wollte gerne mal hören was die anderen Mitstreiter bisher unternommen haben.

Ich finde das Vorgehen von RWE eine Unverschämtheit, da sie ja tatsächlich mit der Unwissenheit der Kunden rechnen.

Kann RWE den den jetztigen Vertrag quasi \"automatisch\" ohne meine Zustimmung auf die neuen Bedingungen umstellen bzw. ggf. die Lieferung nach dem alten Vertrag \"einstellen\" bzw. was wäre eine wirksame Kündigung durch RWE?
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Offline Cremer

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« Antwort #5 am: 14. Juli 2007, 21:51:03 »
@DeepDiver01,

was eine wirksame Kündigung ist, hatte H. Fricke  bereits mehrfach hier erläutert.

Es ist vom Vertragsverhältnis abhängig, ob. z. B. eine einseitige Kündigung möglich ist.

Nutzen Sie mal die Suchfunktion
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Offline bjo

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« Antwort #6 am: 18. Juli 2007, 10:29:11 »
Zitat
Original von DeepDiver01
Kann RWE den den jetztigen Vertrag quasi \"automatisch\" ohne meine Zustimmung auf die neuen Bedingungen umstellen bzw. ggf. die Lieferung nach dem alten Vertrag \"einstellen\" bzw. was wäre eine wirksame Kündigung durch RWE?

nur meine persönliche Meinung.
ich glaube eher nicht! Warum sollte RWE sonst 400.000 Briefe rausschicken!

Offline Dirk99

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« Antwort #7 am: 18. Juli 2007, 20:22:54 »
Hallo,

ich habe auch ein neues Vertragsangebot von RWE Westfalen Weser Ems bekommen (wohne in Dorsten). Ich habe seit 2005 allen Preiserhöhungen widersprochen (von damals 5,19 Cent/kWh auf inzwischen 6,78 Cent/kWh). In dem Vertragsangebot wird eine Preissenkung auf 6,44 Cent in Aussicht gestellt.
Welche Nachteile habe ich, wenn ich jetzt auf das Vertragsangebot eingehe ? Sollte ich lieber bei meinem alten Vertrag bleiben ?
Von Ölpreisbindung und Preisgleitklausel stand da eigentlich nichts in dem Schreiben. Vielleicht habe ich das aber auch in dem vielen Kleingeduckten nicht gefunden. Vielleicht hat ja jemand eine kurze Antwort für mich.

Danke, Gruss Dirk

Offline bjo

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« Antwort #8 am: 18. Juli 2007, 23:02:54 »
hallo,
wie kommst du auf 6,78 Cent / kwh ?

Offline Cremer

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« Antwort #9 am: 19. Juli 2007, 07:57:25 »
@Dirk99,

mal bitte hier im Forum sich schlau machen.

Grundsätzlich: Wenn Sie widersprochen haben, haben Sie auch die Abschläge minimiert, werden eine eigene Jahresrechnung erstellen und nur diese Differenz darauf leisten. Insofern gilt für Sie der alte Preis (Widerspruchspreis )und der liegt niedriger als der jetzt angebotene
MFG
Gerd Cremer
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Offline Dirk99

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« Antwort #10 am: 19. Juli 2007, 21:03:46 »
Zitat
Original von bjo
hallo,
wie kommst du auf 6,78 Cent / kwh ?

Mit der letzten Jahresabrechung (von Oktober 2006) wurde mir der Gaspreis rückwirkend zum 01.07.06 auf 6,78 Cent/kWh (netto) erhöht.
Ich zahle aber nur 5,19 Cent (Preis von 2004).
Mein Verbrauch war 1500 kwh für das Jahr gewesen  !

Gruss Dirk

Offline bjo

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« Antwort #11 am: 19. Juli 2007, 22:23:36 »
hallo,
alles klar !

mein Verbrauch ca. 45.000 KWH mit 5,83 Cent / KWH!
zahle nur Preis vom 31.12.2004 + einmalig 2% Zuschlag!

Offline bjo

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« Antwort #12 am: 06. August 2007, 07:56:44 »
hallo,
trotz intensiven studium des Forum´s bin ich noch nicht dahintergekommen
was in meinem Fall das richtige ist.

Forum = nix machen, Abschläge weiter kürzen eigene Jahresrechnung
(mache ich bereits seit 2005/06)

Verbraucherzentrale NRW = Vertragsangebot unterzeichnen mit dem Zusatz
-----
Alte Rechte vorbehalten: Wer bei seinem Versorger oder einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag abschließt, sollte schriftlich mitteilen, dass der Abschluss nur aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt und man sich alle Rechte aus dem bisherigen Vertrag vorbehält. Damit wird dem Argument des Versorgers vorgebeugt, dass durch den Neuabschluss die Schlussrechnung aus dem alten Vertrag anerkannt werde und Kunden nun auch keine Ansprüche mehr geltend machen könnten. Das ist besonders für alle jene wichtig, die gegen Preiserhöhungen bereits Widerspruch eingelegt haben.

-----


was den nu?

Falsch kann ja nicht sein wenn ich fordere
- die Schikane einzustellen, da derzeitige Zahlungsweise aufgenötigt
- mir schriftlich beweisen das die mich bei nichtmelden in den Grundtarif stecken dürfen
- wenn ich den Vertrag fordere auf Basis meines BGB Preises mit Nachweis
für die Erhöhungen seit dem Widerspruch!

Offline Cremer

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« Antwort #13 am: 06. August 2007, 12:56:36 »
@bjo,

es ist eine altbekannte Tatsache, dazu gab es bereits eingehende Urteile, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht wirksam genug ist, um eine Geldrückforderung vom Versorger zu erhalten.

So sehe ich auch die Sache mit der Vertragsunterzeichnung unter/mit Vorbehalt = nicht wirksam genug.
MFG
Gerd Cremer
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« Antwort #14 am: 06. August 2007, 13:33:28 »
@Cremer

Was soll bitte das vorgeblich rechtliche Geschwafel?!

Zitat
Original von Cremer
@bjo,

es ist eine altbekannte Tatsache, dazu gab es bereits eingehende Urteile, dass eine Zahlung unter Vorbehalt nicht wirksam genug ist, um eine Geldrückforderung vom Versorger zu erhalten.

Wer nur unter Vorbehalt gezahlt hat, kann auf Rückzahlung klagen und die gerichtliche Billigkeitskontrolle verlangen (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 8/05). Aus dem Urteil lässt sich auch etwas zur Darlegungs- und Beweislast bei Vorbehalstzahlungen entnehmen. Fraglich sind indes die Erfolgsaussichten einer solchen Klage. Zudem muss man - wie bei jeder Klage - mit den Gerichtskosten in Vorleistung gehen.

Bitte enthalten Sie sich deshalb globaler juristischer Einschätzungen, wo es Ihnen an der entsprechenden Qualifikation mangelt.

 

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