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Original von RR-E-ftDie Billigkeitskontrolle des Gesamtpreises lehnte der BGH deshalb ab, weil er meinte, es gäbe einen einheitlichen Wärmemarkt und auf diesem hätten die Gasversorgungsunternehmen keine Monopolstellung. Deshalb scheide die analoge Anwendung des § 315 BGB auf den Anfangspreis bei Vertragsabschluss aus.Bei der Frage, ob es einen einheitlichen Wärmemarkt gibt, handelt es sich um eine Tatsachenfrage und nicht um eine Rechtsfrage. Dabei wäre wohl aufgefallen, dass die Beklagte sowohl Erdgas als auch Fernwärme vertreibt und nicht abzusehen ist, dass beide Sparten gegegneinander Wettbewerb führen.
Original von kamaraba@bjomöchte hier RR-E-ft nicht vorgreifen. Das Urteil betrifft \"Tarifkunden\" und nicht \"Sondervertragskunden\".Wenn Sie mit \"weitermachen wie bisher\" folgendes meinen:-Abschlagsbeträge anpassen-Basis Preis Herbst 2004-Widerspruch gegen Preiserhöhungen und den Gesamtpreis usw.und das bei jeder Preisänderung wiederholen.... dann ja
\"Kann das Unternehmen allerdings nachweisen, dass mit der Erhöhung lediglich ein höheres Bezugsentgelt weitergegeben wurde, entsprechen die erhöhten Preise der Billigkeit und sind damit durch die Verbraucher nicht angreifbar. Unter Billigkeit verstehen Juristen einen angemessenen und gerechten Ausgleich von Interessen.\"
\"Gasversorger seien keine Monopolisten, weil sie mit anderen Heizenergieträgern wie Heizöl, Strom, Kohle und Fernwärme im Wettbewerb stünden.\"
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