Bei unterjährigen Preisanpassungen kann der Versorger den Zwischenverbrauch ggf. schätzen, § 24 Abs. 2 AVBV.
Dies sollte jedoch ausgeschlossen sein, wenn Sie den Verbrauch zu den maßgeblichen Stichtagen ablesen und Sie Ihrem Versorger die Zählerstände solcher Stichtagsablesungen mitteilen.
Die tatsächlichen Zählerstände sind dann maßgeblich.
Deshalb den Zähler immer regelmäßig - mindestens einmal monatlich, ideal am Monatsende- ablesen, Zählerstände protokollieren, ggf. von einem Zeugen gegenzeichnen lassen und - wo bereits möglich - die Zwischenzählerstände dem Versorger für Abrechnungszwecke regelmäßig mitteilen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt