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Autor Thema: Einschüchterung EWE - Akteneinsicht  (Gelesen 9551 mal)

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Offline energienetz

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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« am: 07. Januar 2005, 09:43:44 »
Diese Mail bekam ich heute:

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bin Privatkunde bei der EWE und habe widersprochen. Seitdem bekomme
ich Einschüchterungsschreiben allererster Güte zugesandt. Da ich weiß,
daß die Rechtslage für die Verbraucher äußerst günstig scheint, bin ich
jedoch auch überzeugt, daß viele Verbraucher die Nerven nicht haben und
zahlen werden.

 Am gestrigen Abend wurde ich um 19.35 Uhr (!!!) von einem
Mitarbeiter(Herrn XXXXX) von der EWE AG in Delmenhorst angerufen. Es
ging um meinen Widerspruch und des weiteren um die fehlerhafte
Abrechnung, da noch einige andere Punkte darin Mängel aufwiesen.

Er gab mir in 2 Punkten meiner Einwände Recht und man werde dies ändern.
Er kam auf meinen Widerspruch zu sprechen und ich forderte ihn auf, den
Abschlag lediglich hinsichtlich das alten Preises plus einer 2%igen
Erhöhung zu berechnen. Dies sagte er ohne Umschweife zu. Er ergänzte,
daß die EWE bei einer Klage gegen mich dem Gericht die
Kalkulationszahlen vorlegen werde, sie mir und meinem Rechtsanwalt(den
ich noch nicht habe) jedoch verweigere.

Ich kann mir kaum vorstellen, daß man in einer öffentlichen
Zivilverhandlung vor Gericht heimlich hinter vorgehaltener Hand
Beweise(hier die Kalkulationszahlen) vorlegen kann, die die Gegenseite
nicht prüfen darf. Oder gibt es in der Zivilprozeßordnung diese
Möglichkeit? Wie Sie aus dem obigen Email-Kürzel ersehen können, bin ich
Polizeibeamter. Mit Zivilrecht haben wir aber kaum zu tun. Ich hatte bei
gestrigen Telefonat mehr die Vermutung, daß aussondiert werden sollte,
ob ich den Weg einer Klage bis zu Ende gehen werde.

Sollte es so sein, daß die Kalkulationszahlen ohne Einsichtsmöglichkeit
durch meinen Rechtsanwalt vor Gericht vorgelegt werden können, dann
wären die Gasversorgungsunternehmen einem Erfolg vor Gericht einen
erheblichen Schritt weiter, da keine Prüfung erfolgen kann und somit
möglicherweise auch \"geschönte\" Unterlagen vorgewiesen werden könnten.

Und hier meine Antwort:
Natürlich haben Sie das Recht auf Einsicht in alle Akten.

Vorteilhaft an dem Vorgehen der EWE: Wenn Sie aus den
Gerichtsunterlagen erstmalig die Zahlen sehen, können Sie - wenn Sie
das Risiko des Gerichtsverfahrens scheuen - den Anspruch anerkennen,
dann muss EWE alle Gerichts und Anwaltskosten tragen, auch die Ihres
Anwalts. Ich rate Ihnen für den Fall der Klageerhebung zur
Einschaltung eines Anwalts. Allerdings glaube ich nicht, dass EWE
tatsächlich klagen wird, weil denen das obengesagte auch bekannt ist.

Offline RR-E-ft

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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« Antwort #1 am: 07. Januar 2005, 11:23:27 »
Wenn der Versorger klagt und der Kunde zuvor die Unbilligkeit eingewandt hatte, muss der Versorger zugleich mit der Klageschrift die Kalkulation offen legen, da er sonst die Billigkeit der Preiserhöhung nicht nachweisen kann.

Es geht auch nicht vornehmlich darum, das Gericht von der Billigkeit zu überzeugen, sondern den Beklagten, der sein weiteres prozessuales Vorgehen darauf einstellen will. Deshalb muss gerade der Beklagte die Kalkulation sehen. Das Gericht selbst hat erst dann Veranlassung, sich diese überhaupt anzusehen, wenn der Kunde nachdem er diese geprüft hat, den Klageanspruch immer noch nicht anerkennt, sondern Klageabweisung beantragt.

Die Klage mit allen Anlagen muss dem beklagten Kunden vom Gericht zugestellt werden.

Spätestens dann hat er also die Kalkulation in den Händen.

Hiernach hat der Kunde zwei Wochen Zeit, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen will.

Versäumt er diese Frist, kann gegen ihn Versäumnisurteil ergehen.

Wenn ein Versäumnisurteil zugestellt wird, kann man hiergegen innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einspruch einlegen.

Das Verfahren geht dann normal weiter. Man sollte es jedoch nicht erst soweit kommen lassen, da das Versäumnisurteil vorläufig vollstreckbar ist und man zudem die sog. Kosten der Säumnis zu tragen hat.

Hiernach hat der Beklagte nochmals zwei Wochen Zeit, auf die Klage zu erwidern. Diese Frist zur Klageerwiderung kann auf Antrag durch das Gericht verlängert werden.

Wie man sieht, kann man nicht \"überrannt\" werden, sondern hat im Fall der Fälle einige Zeit, Hilfe zu suchen und sich beraten zu lassen.

Viele Versorger werden aber gar nicht klagen, sondern nur einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Viele Verbraucher sind dann entsetzt und denken, das wars schon.

Keinesfalls!

Dieser Mahnbescheid wird vom Gericht zugestellt, ohne dass der Anspruch durch das Gericht überhaupt inhaltlich geprüft wurde.

Gegen einen Mahnbescheid deshalb in jedem Falle innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Widerspruch bei Gericht einlegen.

Der Versorger muss dann in das normale Verfahren übergehen, vgl. oben.

Da mit einem Mahnbescheid schon die Kalkulation nicht offen gelegt wird, ist ein solches Verfahren für solche Fälle überhaupt vollkommen ungeeignet.

Lassen Sie sich also nicht beeindrucken, wenn Ihnen ein gerichtlicher Mahnbescheid zugestellt wird, sondern legen Sie gegen einen solchen Widerspruch ein!

Es ist auch keinMakel, einen gerichtlichen Mahnbescheid zu bekommen.

Große Wirtschaftsauskünfte wie etwa die Creditreform wissen von dem Verbraucherprotest und haben hierzu auf ihren Seiten Meldungen veröffentlicht.

Einen Mahnbescheid zu beantragen ist die leichteste Übung und kostet vor allem sehr wenig Geld. Deshalb schicken gerade dubiose 0190er- Nummern Anbieter zum Beispiel immer wieder nur Mahnbescheide. Nach einem Widerspruch hiergegen ist dann zumeist schon Ruhe, weiter geklagt wird oftmals gar nicht.

Diese Hintertür möchte sich vielleicht auch Ihr Versorger offen halten. Mit dem mahnbescheid werden also nur die Nerven des Verbrauchers auf die Probe gestellt.

 
Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Hennessy

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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« Antwort #2 am: 08. Januar 2005, 00:07:24 »
Das bösartigste was ein Versorger machen kann, ist seine Preiskalkulation offenlegen! Dieser Offenlegungsvorgang wird wahrscheinlich dann auch wieder als Verschleierungstaktik interpretiert - warum sage ich das so sarkastisch?

Entgegen meiner eigenen Beschränkung auf das Thema Erdgaspreis möchte ich an der Stelle mal auf  den Energieträger Strom wechseln, da man es hier mit einem realistisch nachvollziehbaren Beispiel verdeutlichen kann:

Annahme: Der Strompreis an der Börse beträgt für eine bestimmte Form der kontinuierlichen Stromlieferung 3,5 Cent pro Kilowattstunde (netto ohne Steuern und Abgaben). Das Versorgungsunternehmen kauft zu diesen Konditionen in 2004 seinen gesamten Jahresbedarf (vereinfachte Betrachtung) für 2005. Im allgemeinen Tarif hat es einen Verkaufspreis von 13,9 Cent pro Kilowattstunde. Gewerbebetriebe bezahlen 11,58 Cent aber einen höheren festen Leistungspreis

Das EVU versorgt vom kleinen Haushaltskunden bis zum großen Automobilzulieferer alle Kundensegmente mit dieser eingekauften Menge. Der Automobilzulieferer hat aber einen Arbeitspreis von nur 8,9 Cent pro Kilowattstunde und einen an der Höchstmenge orientierten Leistungspreis.

Das EVU legt jetzt seine Bezugskonditionen ggü. dem \"Widerspruchskunden\" offen (diese sind durch die Börse eigentlich bereits öffentlich) und beziffert seine Gesamtkosten, wobei sich der Leistungspreis der genutzten Netze erst am Jahresende herausstellt. Jetzt kann natürlich jeder Kunde gemeinsam mit seinem Anwalt sich eine belastbare Meinung darüber bilden, ob die 13,9 oder die 11,58 oder die 8,9 Cent als Preis dem Prinzip der Billigkeit entsprechen!? ... und Knecht Ruprecht ist der Schwiegersohn vom Osterhasen ?

Was soll dabei herauskommen, wenn solche komplexen Preis- und Ergebnisbeitragskalkulationen öffentlich gemacht und sorry: von Laien interpretiert und vor Amtsgerichten diskutiert werden? Im Gas trifft man auf eine noch viel schwierigere Situation und die meisten Unternehmen der Energiewirtschaft sind zusätzlich noch Querverbundsunternehmen mit Strom, Gas, Wasser, Bäderbetrieb und Straßenreinigung - jedes dieser Unternehmen hat andere Kostenstrukturen und Besonderheiten in Größe/Tätigkeiten/kommunalen Aufgaben etc.!

Dann ist alles, was gefordert wurde, öffentlich und immer noch nicht klar ob der Preis angemessen/billig ist oder nicht. :roll:

Offline RR-E-ft

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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« Antwort #3 am: 08. Januar 2005, 14:44:23 »
@Hennessy

Bei den Musterbriefen geht es bisher ersichtlich nicht um die Billigkeit des Preises als solchem, obwohl auch diese Frage interessant wäre. Bisher geht es vielmehr um die Frage der Angemessenheit der aktuellen Preiserhöhungen. Das sind juristisch gesehen zwei Paar Schuhe.

Deshalb kann ein Versorger diesbezüglich seine Kunden auch nicht auf die Preise und Preissteigerungen bei anderen Versorgern verweisen. Es geht konkret um die aktuellen Preiserhöhungen des einzelnen Unternehmens.

Nehmen wir getrost den Strompreis.

Elektrische Energie soll unabhängig von EEG und KWKG für Einspeisungen in das Netz des Netzbetreibers einen marktgerechten Wert zwischen 2,5 und 3,0 Ct/kWh haben.

Der elektrische Strom wird nur zu einem geringen Teil an der Börse gehandelt und der Bezug durch Regionalversorger und Stadtwerke ist zumeist langfristig vertraglich vereinbart (Argument: Versorgungssicherheit).

Bekannt ist, dass der Strompreis im wesentlichen durch den Lastgang beeinflusst wird, weil die jährliche Leistungsspitze eine entscheidende Rolle für den Leistungspreis spielt. Immerhin kann ein größerer Kunde durch innovatives Lastmanagement darauf Einfluss nehmen.

Es gibt sogar gesonderte reine Bandlieferungen zum Beispiel \"POWERbase\" (vgl. etwa unter www.teag.de/stadtwerke/index.php?sid=98  

Diese sind besonders günstig, da die Abnahme über den gesamten Lieferzeitraum kontinuierlich erfolgt, keine Leistungsspitzen abzudecken sind.

Nun erhöhen die Stromversorger ihre Strompreise auf breiter Front.

Entsprechende Tariferhöhungsanträge wurden von vielen Landesministerien genehmigt, teils unter Einschränkungen gegenüber den Anträgen der Versorger.

Der Kunde war an diesen Genehmigungsverfahren nicht beteiligt.

Er hat gegen eine solche Genehmigung noch nicht einmal ein eigenes Klagerecht gem. § 42 VwGO, da er durch die Entscheidung nicht unmittelbar betroffen ist und deshalb auch nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann.

Die Unzulänglichlichkeiten des bisherigen Tarifgenehmigungsverfahrens nach der BTOElt wurden nicht zuletzt von den zuständigen Landeswirtschaftsministerien selbst bereits herausgestellt.

Insoweit muss es Sorge bereiten, wenn Teile der Versorgungswirtschaft unter Verweis auf einen angeblich funktionierenden Wettbewerb auf dem deutschen Elektrizitätsmarkt fordern, diese Genehmigungsverfahren auch noch vollends abzuschaffen.

Bei den genehmigten Tarifpreisen handelt es sich gem. § 12 BTOElt um gesetzliche Höchstpreise.

Die Preisgenehmigung legt im eigentlichen Sinne also nur die Preisobergrenze der Stromtarifpreise des EVU fest, nicht jedoch den Strompreis selbst.

Der Versorger ist nicht daran gehindert, einen Preis unterhalb des genehmigten Tarifs zu verlangen.

Insoweit steht der zu fordernde Strompreis im Ermessen des EVU.

Dieses Ermessen hat gem. § 315 BGB mangels einer anderweitigen vertraglichen Regelung billigem Ermessen zu entsprechen.

Und dieses Ermessen muss sich gerichtlich überprüfen lassen.

Die Stromversorger müssen also darlegen, weshalb und in welchem Umfang ihre Gestehungskosten gestiegen sind.

Wenn etwa der Vorlieferant die Preise um 10 % erhöht, d. h. von 3 Ct/ kWh auf 3,3 Ct/ kWh, kann das EVU seine Preise nicht gleichfalls um 10 % erhöhen, da damit auch der eigene Gewinnanteil am kalkulierten Preis ebenso um 10 % steigen würde.

Nur tatsächliche Kostensteigerungen dürfen auf die Gesamtheit der Verbraucher weitergewälzt werden. Die einzelnen Kundengruppen sind dabei gleichmäßig zu belasten.

Die Preiserhöhungen beim Strom sind bisher vollkommen intransparent und nicht nachvollziehbar:

Gaspreiserhöhungen wirken sich nur auf in Gaskraftwerken erzeugten Strom aus, Braunkohlenstrom und Atomstrom verteuern sich hierdurch nicht. Auch die Einsatzbrennstoffe für die Kraftwerke sind langfristig vertraglich gebunden (Argument: Versorgungssicherheit).

Die Börse kann deshalb die Preisentwicklung der einzelnen Unternehmen überhaupt nicht zutreffend wiedergeben. Zudem ist die Börse wohl  selbst nicht vor Manipulationen der Preise gefeit. Das ist das Merkmal jeder Börse.

Oftmals gehört der Brennstofflieferant zum eigenen Konzern.
Das hatten wir bereits an anderer Stelle \"Es gibt auch andere Argumente und Meinungen\" erörtert.

Zum EEG gibt es entsprechende Statements des BEE.

Ab dem 01.01.2005 entfällt auch die Mineralölsteuer auf in modernen GuD-Kraftwerken verfeuertes Erdgas. Entsprechende Kosteneinsparungen sind an die Kunden weiterzugeben. Diese können nicht nur an Kostensteigerungen beteiligt werden.

Die seit 2000 mit den Strompreisen erhobenen Abschläge für KWK- und EEG- Umlage wurden ersichtlich bisher gegenüber den Verbrauchern nicht \"spitz\" abgerechnet. Nach Aussagen von BEE und VZBV sollen insoweit Überzahlungen von bereits 500 Mio EUR vorliegen.

Nach alldem wird der Verbraucher doch wohl den Nachweis verlangen dürfen, dass die derzeitigen Preiserhöhungen erforderlich und angemessen sind.

Die EVU können selbst für Akzeptanz der Preiserhöhungen sorgen, indem sie statt der Allgemeinen Erklärungen zum Kohlepreis in Indien die aktuellen Kostenentwicklungen der einzelnen Versorger transparent darstellen.

Die behördlichen Tarifpreisgenehmigungen erbringen diesen Nachweis nicht, vgl. nur Braband \"Strompreise zwischen Privatautonomie und staatlicher Kontrolle\", C.H. Beck 2003.

Beim Gas verhält es sich nicht anders.

Zunächst müssen die Versorger sich die Frage gefallen lassen, ob einseitige Preisanpassungen denn mit den Kunden überhaupt wirksam vertraglich vereinbart sind.

Viele Klauseln, sofern überhaupt vorhanden, halten einer AGB- Kontrolle nicht stand.

Das aufgeworfene Problem der Spartenversorger im Querverbund besteht aus meiner Sicht nicht:

Hierzu ist nur auf die Verpflichtung zur getrennten Buchführung in § 9 Energiewirtschaftsgesetz zu verweisen.

Stadtwerke stehen immer in dem Spannungsverhältnis, dass die kommunalen Anteilseigner im Interesse des oftmals angeschlagenen kommunalen Haushalts einen möglichst hohen Gewinn erwarten.

Dies gilt zumindest der einzelnen Energiesparten, die dann über Gewinnabführungsverträge an eine gemeinsame Holding, zu der auch der defizitäre Nahverkehr gehört, abgeführt werden, um über die Holdingstruktur steuerlich optimiert zu werden (aus meiner Sicht vollkommen legitim).

Es muss sich deshalb aber keiner Gedanken machen, dass sich ein Gericht wegen der Billigkeit der Gaspreise etwa auch mit den Gehältern der Straßenbahnfahrer befassen müsste, vgl. oben.    

Natürlich kann man sich die Frage stellen, ob Amtsgerichte in jedem Falle behähigt sind, darüber zu befinden. Aber diese sind nun einmal bisher gegenstandswertabhängig sachlich zuständig. Vielleicht hilft eine Konzentration bei den LG für die Versorger im Gerichtsbezirk weiter, für überregionale Versorger bei einem bestimmten Gericht.

Wenn jedoch die Gerichte nicht darüber bestimmen sollten, wer dann?

Als Alternative stände nur eine sehr strenge Preisaufsicht von Anfang bis Ende durch staatliche Aufsichtsbehörden zur Verfügung, nicht bloße Preismissbrauchskontrolle im Sinne des Kartellrechts.

Den EVU selbst und ihren Verbänden darf es im Sinne des Verbraucherschutzes jedenfalls nicht überlassen bleiben.

Hierzu ist allein auf die Interessenkonflikte innerhalb der Branche hinzuweisen:

Der BGW vertritt nach Eigendarstellung die Interessen der deutschen Gasversorger aller Verteilstufen, also sowohl Importeure, Ferngasgesellschaften, Regionalversorger und Stadtwerke, obschon die Interessen widerstreitend sein müßten:

Schon die jeweiligen Gasversorger müßten die Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten scharf hinterfragen. Das geht aber oft nicht, weil der Vorlieferant am Unternehmen beteiligt ist und bei wesentlichen Entscheidungen wie der, sich gegen Preiserhöhungen zur Wehr zu setzen, über eine Sperrminorität ein Vetorecht hat.

Die WIBERA AG, die oft und gern bemüht wird, berät den VKU und die gesamte Energiewirtschaft hinsichtlich von Strategien, auch zur steuerlichen Optimierung.

Deren Muttergesellschaft PWC prüft und testiert sodann die Abschlüsse der von ihr auf breiter Front geprüften EVU. Da drängt sich ein Interessenkonflikt doch auf.

Jedenfalls kann man WIBERA wegen der starken wirtschaftlichen Abhängigkeit deshalb nicht unbedingt als vollkommen unabhängig anerkennen.

Aber wo findet man schon andere Sachverständige auf dem Gebiet, nachdem jahrelang alles aus einer Hand kam?

Die Verwandtschaftsverhältnisse \"Prominenter\" bedürfen an dieser Stelle keiner weiteren Erörterung.

Zum Erdgaspreis. Der soll in Jena vom leichten Heizölpreis auf der \"Rheinschiene\" abhängen, obwohl mir nicht einleuchten will, was der Preis für leichtes Heizöl in Ludwigshafen mit dem regionalen Heizölmarkt in Thüringen zu tun hat.

Auch kann ich mir nicht vorstellen, dass Förderländer wie etwa Russland die Erdgasimportpreise an die Preise für leichtes Heizöl auf der \"Rheinschiene\" gekoppelt haben sollten.

Mit anderen Worten:

Der Preismechanismus vom Importpreis bis zum Endverbraucherpreis ist jedenfalls mir noch nicht klar. Das sollte sich von einem Sachkundigen aus der Branche leicht aufklären lassen.

Vielen Dank im Voraus.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Hennessy

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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« Antwort #4 am: 10. Januar 2005, 18:57:55 »
@RR-E-ft

Sorry, aber das Land NRW macht beispielsweise eine Strompreisgenehmigung des Allgemeinen Tarifes von einer Kostenträger- und Erlösrechnung über 3 Jahre abhängig. Wenn damit nicht die Billigkeit der Obergrenze der Strompreise nachgewiesen ist, womit denn sonst???? Diesem Genehmigungsverfahren stellen sich alle Versorger in NRW und in einigen anderen Bundesländern. Man kann zu den grundsätzlichen Vorgaben des Verfahrens stehen wie man will, allerdings ist klar, dass ohne gestiegene Kosten es hier keine Genehmigung zur Strompreiserhöhung gibt, da die zulässige Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitals als Kostenfaktor fast konstant ist.

Der Stromkunde könnte theoretisch die Billigkeit der Strompreise aus der Vergangenheit anzweifeln, die er bereits bezahlt hat. Weiterhin kann er ein Sonderkündigungsrecht beanspruchen und den Versorger wechseln, aber nicht beliebig allem widersprechen, was einem preislich bei seinem aktuellen Versorger nicht gefällt. Bei der Versicherung kann ich auch nicht meine Versicherung auf meine Prämienvorstellungen bzw. den alten Preis zwingen, wenn mir die Prämie nicht passt, dann muss ich eben wechseln und nur wenn ich das nicht kann, ist der §315 relevant - was allerdings durch die zu erwartenden Urteile für den Energiesektor noch abgesichert werden muss.

Ich wiederhole mich: Hier wird der Eindruck erweckt, dass der Widerspruch nach §315 BGB eine Allzweckwaffe gegen alle Preise eines Versorgungsunternehmens ist - wer sich darauf verläßt, sollte sich vorher umfassend informieren und Sorge dafür tragen, dass er nicht der Leidtragende einer falschen Erwartungshaltung wird!

Offline RR-E-ft

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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« Antwort #5 am: 10. Januar 2005, 19:38:02 »
@Hennessy

Jede einseitige Preisfestsetzung unterfällt dem § 315 BGB, ob es einem nun passt oder nicht.

Ein Sonderkündigungsrecht schließt die Billigkeitskontrolle nicht aus, was allein aus § 32 Abs. 2 AVBV und der seit Jahren gefestigten Rechtsprechung des BGH folgt, vgl. nur die Urteile des BGH vom 30.04.2003.

Als Referent für Energiewirtschaftrecht bei einem Regionalversorger war ich selbst mit den entsprechenden Genehmigungsverfahren befasst und rede deshalb nicht etwa als Blinder von der Farbe.

Die Genehmigungsverfahren nach der BTOElt sind einheitlich ausgestaltet.

Die aktuelle Kritik der Landesministerien an den bisherigen Verfahren können zum Beispiel unter

www.strom-magazin.de (Professionals)

nachgelesen werden.

Die Dissertation von Braband ist im Buchhandel erhältlich und zu dieser Frage mehr als empfehlenswert. Besonders bedeutsam ist dabei die Feststellung, dass der geforderte Strompreis in jedem Falle individueller Preisgerechtigkeit entsprechen muss.

Ich gebe ein Beispiel aus der Praxis:

Der Inhaber eines Internet- Cafes erhielt nach zwei Jahren erstmalig Verbrauchsabrechnungen zum behördlich genehmigten Allgemeinen Tarif. Für die Zukunft wurde ein günstigerer Wahltarif bei dreimonatiger Vertragsbindung und Erteilung einer Einzugsermächtigung angeboten.

Bei Anwendung des Wahltarifs ergab sich gegenüber dem Allgemeinen Tarif eine Ersparnis von über 24,2 %. Da auch der Wahltarif bereits alle Kosten der Stromlieferung abdeckte und  einen kalkulierten Gewinnanteil enthielt (sonst: unzulässiger Dumpingpreis) kann für diesen Abnahmefall ohne weiteres  festgestellt werden, dass der Allgemeine Tarif einen Gewinn von über 24 % am Strompreis zuließ und enthielt.

Dieser hohe Gewinnanteil bzw. die Preisdifferenz war weder durch die Vorteile einer dreimonatigen Vertragsbindung noch durch die Kostenvorteile einer erteilten Einzugsermächtigung zu rechtfertigen.

Zudem haben auch die meisten Kunden im Allgmeinen Tarif ihrem Versorger eine Einzugsermächtigung erteilt. Einzelne Versorger vermeinen sogar immer noch, der Kunde sei im Rahmen der Allgemeinen Versorgung zu den Allgemeinen Tarifen wegen § 32 Abs. 1 AVBV a. E. für mindestens ein Jahr vertraglich gebunden.

Ein solch hoher Gewinnanteil am Strompreis ist mit dem Ziel einer preisgünstigen Versorgung mit leitungsgebundener Energie gem. § 1 EnWG, nach der Kommentierung verlangt dies eine Leistungserbringung so billig wie überhaupt möglich, unvereinbar.

Wenn entsprechend hohe Gewinne auftreten ist dies also aller Grund, den zu fordernden Strompreis abzusenken. Für angemessen erachte ich allenfalls Gewinne nahe 6 %.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass in den Strompreisen etwa bei den Netznutzungsentgelten, die einen erheblichen Anteil am sog. All- inclusive- Strompreis ausmachen, schon kalkulatorische Kosten eingerechnet sind, denen keine tatsächlichen Kosten gegenüberstehen. Schon allein dadurch werden die Strompreise künstlich \"aufgeblasen\".

Der geforderte Strompreis nach dem genehmigten Allgemeinen Tarif konnte somit im konkreten Einzelfall auch nicht der Billigkeit im Sinne von § 315 BGB entsprechen.

Niemand wird einen Gewinnanteil von über 24 % am Preis als billig bezeichnen können. Diesen Fall kann ich lückenlos belegen.

Hierzu kann man auch die SWE Strom- und Fernwärme GmbH Erfurt befragen, die es betraf.

Nach dem Einwand der Unbilligkeit gab sich der Versorger mit dem rückwirkend zur Anwendung gebrachten Wahltarif zufrieden.

Der danach resultierende Rechnungsbetrag wurde in Raten beglichen. Zinsen wurden nicht gefordert, zu Recht wie ich meine.

Allein dieser geschilderte Fall sollte hinreichend deutlich machen, dass eine behördliche Tarifgenehmigung nicht den Nachweis der Billigkeit des Strompreises im konkreten Einzelfall erbringen kann.

Selbst nach den Anmerkungen von Kollegen Dr. Hempel, als Herausgeber des Standardwerks \"Verträge und Inkasso der Versorgungswirtschaft\" kein Unbekannter, sind dem Kunden zumindest alle vollständigen Antragsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen zur Verfügung zu stellen, damit dieser prüfen kann, ob diese Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Tarifgenehmigungsverfahrens gebieren.

§ 315 BGB ist nun einmal die einzige rechtliche Handhabe der Verbraucher und muss diesen deshalb wohl als \"Allzweckwaffe\" dienen.    

Dies mag ja in der Versorgungswirtschaft bedauert werden.

Indes die Alternative wäre eine absolut restriktive staatliche Energiepreisaufsicht vom Erzeuger bis hin zum Endkunden, ggf. sogar eine staatliche Investitionsaufsicht.

Ein Trost:

Auch Stromversorger können sich gegenüber ihren Vorlieferanten auf die Unbilligkeit gem. § 315 BGB berufen.

Fraglich nur, warum sie davon keinen Gebrauch machen.

Im Tarifgenehmigungsverfahren wird diese Frage bisher nicht geprüft, sondern die Kosten des Vorlieferanten werden als feststehender Kostenblock einbezogen, ohne hinterfragt zu werden.

Beispielhaft seien die nicht nachvollziehbaren, beabsichtigten drastischen Preiserhöhungen hinsichtlich der Strompreise und der Netznutzungsentgelte der Vattenfall Europe ab 01.01.2005 für die Regionalversorger in den neuen Bundesländern genannt.

Dies muss sich m. E. gerade ändern.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
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Offline Hennessy

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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« Antwort #6 am: 12. Januar 2005, 22:01:59 »
Ein schönes bestätigendes Beispiel:


a. Bei dem Internetcafe handelt es sich um für die Vergangenheit abgerechnete Strompreise - das kann man anzweifeln!

b. Der Verbrauch aus der Vergangenheit und der aktuelle Verbrauch werden jetzt mit einem anderen Preisstellung abgerechnet - auch i.O.!

Hat der Kunde den Allgemeinen Tarif geändert bekommen? Nein!
Wenn eine für mich günstigere Preisstellung ggü. dem Allgemeinen Tarif angeboten wird, kann ich diese zumindest für den aktuellen Verbrauch einfordern. Wenn nur der Allgemeine Tarif da ist, werden die 315er Widersprüche m.E. erfolglos bleiben.

Kündigen und wechseln - aber nicht die Welt missionieren wollen!

Und ganz nebenbei, hat man als Kunde auch eine Eigenverantwortung für den für die Abrechnung zu Grunde gelegten Tarif - oder achtet keiner mehr auf Sonderangebote bei Aldi und kauft alles zu den regulären Preisen und beschwert sich im Nachinein?

Offline RR-E-ft

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« Antwort #7 am: 13. Januar 2005, 13:10:03 »
@Hennessy

Bei der Frage der Billigkeit der Preiserhöhung müssen die für das konkrete Versorgungsunternehmen tatsächlich gestiegenen Kosten und deren gleichmäßige Umlage auf alle Stromkunden nachgewiesen werden. Alle Kunden müssen gleichmäßig belastet werden, da ansonsten das Äquivalenzprinzip gestört ist. Das ganze läßt sich also wohl  relativ einfach überprüfen.

Ohne § 315 BGB hätte der Internet- Cafe- Inhaber erst mal die Preise zum Allgemeinen Tarif zahlen müssen, § 30 AVBV. Den Sondertarif gab es noch nicht so lange wie das Vertragsverhältnis.

Ohne das Sonderangebot und die Gegenüberstellung wäre die Unbilligkeit wohl kaum so offensichtlich gewesen.

Den tatsächlichen Verbrauch kennt man immer erst am Ende eines Jahres. Deshalb ist auch die Entscheidung für ein Sonderprodukt ggf. mit Tücken verbunden.

Eine Lösung könnte darin bestehen, viele gestufte Tarife anzubieten und am Ende des Jahres eine sog. Bestpreisabrechnung zu gewähren.

Mit anderen Worten:

Abhängig vom tatsächlichen Verbrauch ergibt sich erst am Ende des Verbrauchsjahres der entsprechende Preis aus einer Vielzahl von möglichen Preisen.

Der Stromabsatz ist ja eigentlich relativ konstant. Wenige Kunden ändern ihr Verbrauchsverhalten dramatisch.

Ein Versorgerwechsel hilft nur bei wirksamen Wettbewerb.
Dieser besteht bisher wegen der oft überhöhten Netznutzungsentgelte nicht. Die Verantwortung dafür tragen die Netzbetreiber.

Die Versorgung zum Allgemeinen Tarif ist wohl nicht mehr zeitgemäss.
Wenn man diesen hat, gilt wohl Folgendes:

Die Tarifgenehmigung hängt im wesentlichen ab von der Kosten- und Erlösprognose und vom zu Grunde gelegten Durchschnittsverbrauch.
Genügend Gelegenheiten also, an den entsprechenden Stellschrauben zu drehen.

Kosten- und Erlösprognose sollen einmal unberücksichtigt bleiben:

Um so mehr der tatsächliche Verbrauch von dem, der Tarifgenehmigung zugrunde gelegten Durchschnittsverbrauch abweicht, ist wohl eine Unbilligkeit des Preise für den Kunden zu besorgen.

Der geschilderte Fall mit dem Internetcafe ist dabei wohl ein gutes Beispiel.

Der Kunde kennt jedoch die Tarifgenehmigungsunterlagen und deren grundlegenden Annahmen überhaupt nicht und kann somit schon  nicht ohne weiteres ersehen, wie weit er vom maßgeblichen Durchschnittsverbrauch entfernt liegt.

Somit kann er schon ohne Einblick in diese Unterlagen nicht die Wahrscheinlichkeit einer Unbilligkeit in seinem konkreten Fall abschätzen.... Wie immer fehlt es an der notwendigen Transparenz.

Bei wirksamen Wettbewerb gehe ich davon aus, dass sich die Strompreise auf niedrigerem Niveau nivellieren.

Wenn nur genügend attraktive Wettbewerbsangebote bestehen, wird man einfach den Versorger wechseln und die Frage der Unbilligkeit wird immer weniger eine Rolle spielen. Soweit ist es aber bisher nicht.

Gestaffelte Sondertarife mit Bestpreisabrechnung können wohl zu einer größeren Preisgerechtigkeit führen. Die Kunden sollten automatisch in diese Bestpreisabrechnung einbezogen werden und von dieser profitieren können.  

Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« Antwort #8 am: 13. Januar 2005, 20:47:18 »
Tach

Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Hennessy


 

Zum EEG gibt es entsprechende Statements des BEE.

Ab dem 01.01.2005 entfällt auch die Mineralölsteuer auf in modernen GuD-Kraftwerken verfeuertes Erdgas. Entsprechende Kosteneinsparungen sind an die Kunden weiterzugeben. Diese können nicht nur an Kostensteigerungen beteiligt werden.

Die seit 2000 mit den Strompreisen erhobenen Abschläge für KWK- und EEG- Umlage wurden ersichtlich bisher gegenüber den Verbrauchern nicht \"spitz\" abgerechnet. Nach Aussagen von BEE und VZBV sollen insoweit Überzahlungen von bereits 500 Mio EUR vorliegen.





ist der BBE nicht vergleichbar mit der Wibera bezüglich der Neutralität ?

Und warum legt man seitens der Öko-Energiebefürworter  die Berechnungsgrundlagen für die Behauptung \"Nur 1 Euro EEG-Mehrkosten pro Haushalt pro Monat\"  nicht genauso offen aus wie die EVUs die Kalkulation nach §315  ?


MfG

Offline RR-E-ft

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Einschüchterung EWE - Akteneinsicht
« Antwort #9 am: 13. Januar 2005, 21:29:47 »
Ich weiß nicht, von wem der BEE wirtschaftlich so abhängig ist wie eine große Wirtschaftsberatungsgesellschaft von der Energiewirtschaft.

Der BEE kassiert auch von den Stromkunden selbst gar kein Geld ab.

Vorauszahlungen für ihre Belastungen nach dem EEG und dem KWKG kassieren jedoch bereits seit 2000 die Energieversorgungsunternehen von den Kunden. Deshalb können auch nur die Versorger die bisher von den Stromkunden bisher gezahlten Abschläge nunmehr endlich spitz abrechnen.

Es ist nicht ersichtlich, was einer solchen genauen Abrechnung noch entgegenstehen sollte.

Außerdem sind doch die Energieversorger selbst auch die Nutznießer entsprechender gesetzlicher Regelungen. Immerhin werden viele KWK- Anlagen von Energieversorgungsunternehmen betrieben.

Und auch bei den sog. erneuerbaren Energien will man doch in Zukunft stark dabei sein. Jedenfalls wurde vom E.on- Konzern ein entsprechend beabsichtigtes Engagement in jüngster Zeit vermeldet. Es gibt jetzt bereits Stromversorger, die selbst Wind- und Wasserkraftanlagen betreiben. Dies soll ausgebaut werden.

Was hat das also mit den entsprechenden Aussagen des BEE zu tun, die der Stromkunde natürlich nicht einer Prüfung nach § 315 BGB unterziehen kann, da er mit dem BEE schon keinen entsprechenden Vertrag hat, nach dem etwa Zahlungen zu leisten wären, die dieser Verband nun nach eigenem Gutdünken erhöhen möchte.

Vielleicht ist es gar nicht so tunlich, hier in die Diskussion immer nur ein \"Tach\", ein Zitat und einen Argumentationsbrocken einzuwerfen, ohne inhaltlich zumindest eine ernsthafte These aufzustellen, über die man sich dann ggf. geeignet austauschen kann.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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