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Autor Thema: Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio  (Gelesen 7900 mal)

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Offline TML

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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio
« am: 13. Januar 2005, 16:28:52 »
Hallo,

ich habe im letzten Jahr einen Strom-Sondervertrag regio mit EWE abgeschlossen.
Die Laufzeit beträgt zunächst 6 Monate und verlängert sich dann jeweils um weitere 3 Monate, wenn der Vertrag nicht von einem der Vertragspartner spätestens einen Monat vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.
Der laufende 3-Monatszeitraum endet bei meinem Vertrag zum 01.02.05.

Im Dezember 2004 veröffentlichte EWE die erhöhten Preise für den allgemeinen Tarif ab 01.02.05.

Ich erwartete daraufhin eine Kündigung von EWE bis spätestens 31.12.04 zum 01.02.05 und das Angebot, den Sondervertrag zu veränderten Konditionen ab 01.02.05 fortzusetzen.

Eine solche Kündigung kam jedoch nicht. Stattdessen erhielt ich Anfang Januar ein Schreiben von EWE, in dem mir die neuen, ab 01.02.05 geltenden Preise für den Sondervertrag regio mitgeteilt wurden.

Auf Nachfrage teilte mir die EWE mit, dass diese erhöhten Preise auch für meinen laufenden Sondervertrag ab 01.02.05 gelten und es keiner Kündigung bedarf. Stattdessen wurde ich auf das mir von EWE eingeräumte Sonderkündigungsrecht verwiesen.

Meine Frage: Ist die Preiserhöhung ohne Kündigung durch EWE zulässig?

Ich sehe gewisse Parallelen zu den Strom-Sonderverträgen in Jena, bei denen die Preise auch ohne Kündigung angehoben wurden.

Grüße TML

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio
« Antwort #1 am: 13. Januar 2005, 17:02:25 »
Der Fall in Jena liegt ganz besonders, weil zwar die Kundeverträge mit den Stadtwerken bestehen, die Stromversorgung jedoch durch den Regionalversorger TEAG erfolgt, dessen Preise gelten und die Stadtwerke keine Tariferhöhungen mehr beantragen.....

Bei Ihrem Vertrag müssen Sie prüfen, ob eine Preisanpassungsklausel vereinbart wurde. Diese können Sie auch gern hier zur Diskussion stellen.

Besteht eine solche schon nicht oder ist diese unwirksam, ist Ihr Versorger nicht berechtigt, die Preise einseitig zu erhöhen.

Dabei gilt:

Derjenige, der sich auf das Recht zur Leistungsbestimmung beruft (hier der Versorger) hat dieses Recht nachzuweisen (vgl. Palandt, BGB, § 315 Rnr. 19 mit weitern Nachweisen, so schon das Reichsgericht).
 
Auf die Billigkeit der Preiserhöhung kommt es dann gar nicht an, wenn der Versorger ein entsprechendes Recht nicht nachweisen kann.

Ohne Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen gelten die vertraglich vereinbarten Entgelte, grundsätzlich bis der Vertrag beendet wird.

Auf ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht bei der Preiserhöhung  kommt es dabei nicht an, vgl. unter \"Fragen und Antworten\".

Ist eine Preisanpassungsklausel im Vertrag wirksam vereinbart, muss die Preiserhöhung grundsätzlich billigem Ermessen gem. § 315 BGB entsprechen und ist deshalb gerichtlich überprüfbar.

Zudem gilt Folgendes:

Tatsächliche Kostensteigerungen müssen auf die Gesamtheit der Kunden gleichmäßig umgelegt werden, da ansonsten wohl das Äquivalenzprinzip in den Kundenverträgen verletzt wird.

Die Preise müssen mithin für alle Kundengruppen gleichmäßig steigen.
Damit dürfte es wohl unvereinbar sein, wenn nur bei bestimmten Kunden die Preise erhöht werden oder die Preiserhöhungen bei verschiedenen Kundengruppen ungleichmäßig hoch ausfallen.

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline Atommafia

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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio
« Antwort #2 am: 13. Januar 2005, 19:37:43 »
Tach

Zitat von: \"RR-E-ft\"
Der Fall in Jena liegt ganz besonders, weil zwar die
 

Zudem gilt Folgendes:

Tatsächliche Kostensteigerungen müssen auf die Gesamtheit der Kunden gleichmäßig umgelegt werden, da ansonsten wohl das Äquivalenzprinzip in den Kundenverträgen verletzt wird.

Die Preise müssen mithin für alle Kundengruppen gleichmäßig steigen.
Damit dürfte es wohl unvereinbar sein, wenn nur bei bestimmten Kunden die Preise erhöht werden oder die Preiserhöhungen bei verschiedenen Kundengruppen ungleichmäßig hoch ausfallen.



also EWE wird sicherlich bei den Preiserhöhungen keine Kundengruppe vergessen  :-)

MfG

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio
« Antwort #3 am: 13. Januar 2005, 20:01:07 »
Es geht dabei nicht darum, den Versorger daran zu erinnern, nur keinen bei der Preiserhöhung zu vergessen....

Wenn tatsächlich die Voraussetzung für Preiserhöhungen vorliegen sollten - und natürlich nur dann - müssen diese Belastungen auf alle Kunden gleichmäßig verteilt werden.

In der Vergangenheit war folgendes zu beobachten:

Bei Grosskunden herrscht weit größerer Wettbewerbsdruck als bei Haushaltskunden. Deshalb wurden die Haushaltskunden mehr belastet als die wechselfreudigeren Industriekunden. Bei den Haushaltskunden haben also die Versorger mehr zugelangt.

Da herrscht eine große Diskrepanz und diese darf sich nicht zu Lasten der privaten Haushaltskunden noch verschärfen, was aber zu besorgen steht.

Ich hoffe, dass es nunmehr evtl. noch klarer ist, worauf der private Stromverbraucher in diesem Zusammenhang achten sollte.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline TML

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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio
« Antwort #4 am: 15. Januar 2005, 20:07:42 »
Noch einmal zu meiner Frage bezüglich der Zulässigkeit einer Preiserhöhung in dem Strom-Sondervertrag regio ohne vorherige Kündigung durch EWE.

Im Vertrag ist zu möglichen Preisänderungen folgendes geregelt:

\"Sollten nach Vertragsabschluss erlassene und/oder geänderte Rechtsvorschriften und/oder behördliche Maßnahmen und/oder umweltrechtliche Bestimmungen die Wirkung haben, dass die Erzeugung, der Bezug, die Fortleitung und/oder die Abgabe elektrischer Energie unmittelbar oder mittelbar erheblich verteuert bzw. verbilligt werden, so erhöht bzw. ermäßigt sich der Strompreis entsprechend von dem Zeitpunkt an, ab dem die Verteuerung bzw. Verbilligung in Kraft tritt.\"

Die aktuelle Strompreiserhöhung hat meiner Auffassung nach mit diesen Voraussetzungen jedoch nichts zu tun, da sie lt. Schreiben der EWE mit gestiegenden Preisen an den internationalen Strombörsen zusammenhängt.

Im übrigen gilt für diesen Sondervertrag, soweit dieser keine abweichenden Vereinbarungen enthält, die AVBEltV.

Ich verstehe diesen Sondervertrag daher so, dass ich mit EWE für einen bestimmten Zeitraum die Lieferung von Strom zu einem bestimmten Preis vereinbart habe und es für eine Preiserhöhung einer fristgemäßen Kündigung bedarf.

Gruß

TML

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio
« Antwort #5 am: 17. Januar 2005, 17:27:14 »
Auf diese Klausel können die Preiserhöhungen wohl nicht gestützt werden.

Zunächst müssten sich die Kostensteigerungen auf Änderungen der Rechtslage oder behördlicher Maßnahmen zurückführen lassen, was schon nicht der Fall sein dürfte. Mir ist nicht bekannt, dass die Versorger von Staats wegen verpflichtet wurden, ihre Preise zu erhöhen.

Ganz im Gegenteil:

Der Bundeswirtschaftsminister hatte die Energieversorger wiederholt aufgefordert, sich bei ihren Preiserhöhungen zurückzuhalten und zu mäßigen.

Zudem stellt sich die Frage, was dabei \"erhebliche\" Änderungen sein sollen. Dieser Begriff ist auslegungsbedürftig.

Gewiss ist nur, dass nicht jede Änderung zur Preisanpassung führt, sondern nur erhebliche Änderungen.

Erheblich könnte der Wegfall der Erdgassteuer bei in Kraft- Wärme- Kopplung verfeuertes Erdgas sein.

Deswegen müssten die Preise aber gesenkt werden.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Offline TML

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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio
« Antwort #6 am: 25. Januar 2005, 18:49:16 »
Hallo,
von einem Bekannten liegt mir mittlerweile das Antwortschreiben der EWE auf seinen Widerspruch gegen die Preiserhöhung im Strom-Sondervertrag EWE regio vor:

Aufgrund der Vertragsbedingungen (des Sondervertrags) und der AVBEltV steht EWE das Recht zu, die Preise zu ändern. Im Gegenzug haben wir Ihnen das Recht eingeräumt, bei einer solchen Preisänderung das Vertragsverhältnis zum Wirksamwerden der Preiserhöhung schriftlich zu kündigen Wird von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht, wird hierdurch zugleich Einverständnis und Akzeptanz gezeigt.

Ist das rechtlich zulässig? Das Sonderkündigungsrecht ist im Sondervertrag überhaupt nicht erwähnt!

Mir ist nicht klar, auf welcher Vertragsgrundlage diese Preiserhöhung erfolgen soll.
Ist die AVBEltV überhaupt anwendbar, wenn sowohl Preise als auch Vertragsdauer/Kündigung im Sondervertrag geregelt sind?

Offline RR-E-ft

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Preiserhöhung im EWE Strom-Sondervertrag regio
« Antwort #7 am: 25. Januar 2005, 19:40:01 »
Die AVBElt findet auf einen Sondervertrag grundsätzlich keine Anwendung, § 1 Abs. 2 AVBV.

Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung kann jedoch in einem Sondervertrag vereinbart werden. Hierzu bedarf es einer entsprechenden vertraglichen Vereinbarung.

Jedoch geben auch die Bestimmungen der AVBEltV kein Recht zur einseitigen Preisanpassung her. § 4 Abs. 2 AVBV u. a. setzen ein solches Recht lediglich voraus.

Dieses Recht kann sich jedoch nur aus dem Vertrag selbst ergeben.
Anderes gilt nur bei behördlich genehmigten Tarifen nach BTOElt.
Aus dieser folgt nämlich, dass eine Tariferhöhung grundsätzlich nur mit behördlicher Genehmigung bzw. Duldung erfolgen darf.

Sonst würde ja wohl auch im Sondervertrag gelten, dass Preiserhöhungen nur nach behördlicher Genehmigung zulässig sind.


Im übrigen gibt es bereits einen Beitrag \"Stromsondervertrag und § 315 BGB.\"

Vgl. dazu auch unter \"Fragen und Antworten\".

Dadurch dass der Sondervertrag nicht gekündigt wurde, ergibt sich keine Billigung/ Akzeptanz des neuen Preises durch den Kunden.

Schweigen hat - zumindest bei Privatpersonen - keinerlei Erklärungsgehalt.

Nach alldem sind die Ausführungen wohl unzutreffend.

Anzumerken ist hierbei, dass es zu der Problematik ersichtlich noch keine Rechtsprechung gibt, die Verträge der Versorger insoweit wohl alle zu wünschen übrig lassen.

Bisher hatten Gerichte wohl allein deshalb noch nicht darüber zu entscheiden, weil die Verbraucher sich mit entsprechenden Erklärungen zufrieden gaben.

Zu betonen bleibt nochmals, dass die eingeräumte Kündigungsfrist wohl auch  nicht ausgereicht hätte, um einen Versorgerwechsel zu bewerkstelligen.

Hierzu ist anzumerken, dass ein anderer Versorger zum einen bereits einen sog. Netznutzungsvertrag mit Ihrem Gebietsversorger als Netzbetreiber abgeschlossen haben müsste und des weiteren die entsprechende Netznutzung für Ihre Belieferung durch den neuen Versorger regelmäßig vier Wochen vorher beim Netzbetreiber angemeldet werden muss und regelmäßig wohl nur zum Monatsersten beginnen kann.

Im Ergebnis würde der Kunde  deshalb von seinem Versorger - der zugleich Netzbetreiber ist - vor die Wahl gestellt:

Preiserhöhung akzeptieren oder Versorgung zum Allgemeiner Tarif.

Diese Rechnung kann gar nicht aufgehen!

Nach alldem hat der Versorger auch keinen Grund, den Sondervertrag seinerseits zu kündigen. Nach einer solchen Kündigung des Versorgers und eines Widerspruchs des Kunden hiergegen würde zudem ein faktischer neuer Sondervertrag begründet, dessen Preis völlig offen und vom Versorger nach billigem Ermessen gem. §§ 315, 316 BGB zu bestimmen wäre.

Ohne Preisanpassungsklausel könnte der Versorger allenfalls wegen gestiegener Kosten eine berechtigte Preisanpassung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung zum bisherigen Preis unzumutbar wird.

Diese Unzumutbarkeit/ Notwendigkeit der Preisanpassung hätte wiederum Ihr Versorger nachzuweisen und ggf. zu beweisen.

Es gilt dabei nichts anderes wie bei § 315 BGB.

Wenn der Kunde einem berechtigten Preiserhöhungsverlangen des Versorgers im vorgenannten Sinne nicht zustimmt, kann der Versorger dann auch den Preis nicht etwa einseitig neu festsetzen.

Es gilt das Konsensualprinzip. Das bedeutet nichts anderes, als dass es für einen Vertrag mindestens zweier bedarf.

Der Versorger könnte dann nur seinserseits den für ihn unzumutbar gewordenen Vertrag kündigen.

Im Übrigen gilt, dass der Versorger die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB auch nicht etwa dadurch umgehen kann, dass er seinerseits den Sondervertrag kündigt, da der Kunde einen Anspruch darauf hat, ebenfalls zu den allgemein angebotenen Sonderkonditionen versorgt zu werden.

Der Kunde hat mithin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf Versorgung zu den eingeräumten Sonderkonditionen.

Im Hinblick auf einen solchen Anspruch des Kunden auf Abschluss eines Sondervertrages wäre die Kündigung eines solchen schon rechtsmissbräuchlich.

Der Versorger würde mit der Kündigung nämlich etwas nehmen, was er sofort wieder einräumen müßte.

\"Fans von Radio Vatican\" wissen:
Dolo agit qui petit quod statim rediturus est.
Es handelt sich dabei um einen alten Römischen Rechtssatz.

Es würde ersichtlich, dass die Kündigung lediglich erfolgt, um § 315 BGB zu umgehen.

Kurz gefasst vermeinen die Versorger offenbar, sie könnten bei einem Sondervertrag die Preise vollkommen willkürlich festsetzen und den Kunden, der damit nicht einverstanden ist, auf ihren Allgemeinen Tarif oder einen Versorgerwechsel verweisen.

Wenn ein Versorgerwechsel aus o. g. Gründen wegen kurzer Fristen jedoch schon nicht möglich ist, könnten die Versorger mit dieser Methode jedweden Preis durchsetzen bis hin zum Allgemeinen Tarif, der ein gesetzlich zugelassener Höchstpreis ist, § 12 BTOElt.

Vollkommen losgelöst von der Kostensituation wäre hierdurch in jedem Falle das sog. Äquivalenzprinzip im Kundenvertrag gestört.
 
Diese Auffassung ist deshalb schlicht falsch.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

 

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