Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: eprimo  (Gelesen 25605 mal)

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Offline elektron

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eprimo
« am: 03. November 2006, 08:44:30 »
Zum 1.3.2006 waren wir zum Tarif PrimaKlima des Versorgers eprimo gewechselt.

Bereits mit Schreiben vom 3.4.2006 kündigte eprimo per Brief eine Preiserhöhung um 0,58 Ct. brutto = 3,5% zum 1.6.2006 an.

Aus diesem Anlass hatte ich eprimo um die Übersendung der Preiskalkulation gebeten, die er nach eigenen Angaben "als erster Stromlieferant in Deutschland" zu Jahresbeginn offengelegt habe. (Hier die dazugehörige Pressemeldung als PDF.)
Außerdem hinterfragte ich den festen Aufschlag für unseren Tarif "PrimaKlima" in Höhe von 0,4 Ct auf den Standard-Preis.
Schließlich kündigte ich an, dass wir die Billigkeit des Tarifs gemäß § 315 BGB in Frage stellen würden und uns eine Kürzung der anstehenden Rechnung vorbehielten.

Dieser Tage nun kam die Antwort:

Zitat von: \"eprimo\"
...
Die wesentlichen Kostenbestandteile, die die eprimo GmbH nicht oder nur in begrenztem Maße beeinflussen kann, sind die Strombezugskosten (börsennotiert), die Umlagen zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEG) sowie die nach dem Gesetz zum Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKModG), Stromsteuer und die Lieferkosten in die jeweiligen Netze (Konzessiorisabgaben, Netznutzungsentgelte, ggfs. Alternativ Strombeistellungskosten). Da eprimo seine verkaufte Strommenge nahezu komplett zu Börsenpreisen von verschiedenen Stromhändlern bezieht, sind wir gezwungen, diese Preisentwicklungen weiterzugeben.

Der dem Brief beigelegte Newsletter gibt die "Strompreiskalkulation" der o. g. Pressemeldung wieder und versieht lediglich die im Brief genannten Komponenten mit je einer Prozentangabe.
Mir erscheint diese Information kaum aussagekräftig zu sein.

Zitat von: \"eprimo\"
Trotz längerfristiger Lieferverträge, haben sich die Strombezugskosten auch für das Produkt eprimo PrimaKlima entsprechend erhöht. Da die Strombezugskosten für eprimo PrimaKlima um 0,4 ct/kWh höher liegen als bei Strom aus herkömmlichen Kraftwerken, sind wir aus betriebswirtschaftlichen Gründen gezwungen, diesen Preisunterschied an unsere Kunden weiterzugeben.

Kein Wort zu meiner Frage, warum der Aufschlag fix bleibt, obwohl der "Preis" für das in Österreich zur Stromerzeugung genützte Wasser im Gegensatz zu anderen Energieträgern kaum gestiegen sein dürfte!

Zitat von: \"eprimo\"
Eine Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen gegenüber unseren Kunden lehnen wir aus Wettbewerbsgründen generell ab. Nach der Liberalisierung des Strommarktes und der damit verbundenen freien Auswahl des Stromlieferanten haben Stromversorger keine Monopolstellung. Wir sind daher - wie andere Wirtschaftsunternehmen - nicht zur Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen verpflichtet.

Wie bitte?! Nach allem, was ich bislang verstanden zu haben meine, hat die Pflicht zur Offenlegung der Preiskalkulation zur Beurteilung der Billigkeit nicht mit einer etwaigen Monopolstellung des Versorgers zu tun, sondern mit der Einseitigkeit der Preisfestlegung (§ 315 BGB). Oder etwa nicht?

Zitat von: \"eprimo\"
Wir hoffen, Ihnen die wesentlichen Faktoren der Preissteigerung und deren Größenordnung dargelegt zu haben, und hoffen auf Ihr Verständnis, dass die eprimo GmbH nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen handeln muss.

Für Letzteres habe ich Verständnis (auch wenn offen bleibt, was denn "betriebswirtschaftliche Grundsätze" sind. Gewinnmaximierung?!) - nicht aber für Maß und Form der "Offenlegung".

Zitat von: \"eprimo\"
Wir bestehen aus oben genannten Gründen in jedem Fall auf unserer sich aus Ihrem Stromliefervertrag ergebenden Forderung und lehnen eine einseitige Kürzung der Entgelte und Abschläge durch Sie ab.

Na, dass eprimo einer Kürzung zustimmen würde, hatte ich auch nicht erwartet. :wink:


Soweit der Brief. In den AGB lautet die Preisanpassungklausel wie folgt:

Zitat
11. Preisanpassung
eprimo behält sich vor, den Grundpreis und den Arbeitspreis anzupassen. Erhöht eprimo auch nur einen dieser Preise, so sind Sie berechtigt, diesen Vertrag – auch innerhalb der Erstlaufzeit – zu dem vom eprimo angekündigten Datum der Preisanpassung zu kündigen. Über eine solche Anpassung werden Sie vorab schriftlich informiert.
Sollte Ihre außerordentliche Kündigung zum angekündigten Datum der Preisanpassung, egal aus welchem Grund, nicht wirksam werden, betrachtet eprimo diesals ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und Sie verbleiben in Ihrem bisherigen Tarif.
Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei einer Preiserhöhungauf Grund von Steuern und sonstigen Abgaben oder Belastungen gemäß Ziffer 10. eprimo ist berechtigt, das Preisänderungsrecht auch vor Wirksamwerden des Vertrages gemäß Ziffer 4 auszuüben.

Wenn ich sehe, welche Anforderungen etwa das LG Bremen in seinem Urteil vom 24.05.2006 an (Gas-)Preisanpassungsklauseln stellt (u. a. mit Bezugnahme auf BGH-Urteile), erscheint mir diese Klausel doch sehr vage zu sein. Theoretisch könnte der Versorger die Preise damit uneingeschränkt erhöhen!

Allerdings: Anders als bei Erdgas herrscht auf dem Strommarkt mittlerweile eine realer Wettbewerb, der auch uns erst den Wechsel zu eprimo ermöglicht hatte. Ich hätte also in der Tat den Versorger vor der Preiserhöhung erneut wechseln können. Darum meine Frage:

Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an Preisanpassungsklauseln, wenn kein Monopol besteht und ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird?


Insgesamt fühle ich mich von eprimo mit meiner Anfrage nicht ernst genommen und wäre froh über andere Einschätzungen.

Danke im Voraus!

elektron

Offline elektron

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eprimo
« Antwort #1 am: 04. November 2006, 21:54:49 »
Zitat von: \"elektron\"
Welche Anforderungen stellt die Rechtsprechung an Preisanpassungsklauseln, wenn kein Monopol besteht und ausdrücklich ein Sonderkündigungsrecht eingeräumt wird?
Ich geb\'s zu: Wer im Forum nur lange genug sucht, der findet auch:

Liberalisierung des Strommarktes hebt §315 auf?

Wobei mich superhaase und RuRo im ursprünglichen Thread darauf hingewiesen haben, dass § 315 BGB wohl nur greift, wenn ich beim lokalen Grundversorger Kunde bin.

elektron

Offline Monaco

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eprimo
« Antwort #2 am: 05. November 2006, 11:28:54 »
@elektron

Das Bestehen eines Monopols ist für einen (Unbilligkeits)einwand nach §315 BGB nicht erforderlich. Damit greift §315 stets bei einseitig bestimmten Preis(änderung)en. Allerdings unterliegen alternative Versorger keinem Kontrahierungszwang und keinem Gleichbehandlungsgebot.
Damit können Sie Verträge ggf. auch kündigen - im Gegensatz zu den Grundversorgern. Auf ein eingeräumtes Sonderkündigungsrecht kommt es m.E. gar nicht an. Ein solches wäre u.U. gar nicht nötig, wenn es wirksame Preisänderungsklauseln gäbe.


Mit freundlichen Grüßen

Monaco.

Offline eislud

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eprimo
« Antwort #3 am: 15. Dezember 2006, 21:50:43 »
eprimo wird zum 01.01.2007 seine Strompreise, zumindest im Gebiet der ehemaligen Überlandwerke Groß-Gerau, erhöhen.

Für den Tarif eprimoFamilie (andere Tarife liegen mir nicht vor) wird das wie folgt aussehen:
Bruttoerhöhung Arbeitspreis: von 15,83 ct/kWh auf 17,37 ct/kWh
Bruttoerhöhung Grundpreis: von 6,5 Euro/Monat auf 6,67 Euro/Monat

Für einen Haushalt mit einem angenommenen Verbrauch von 3000 kWh für 2007 bedeutet das:
Erhöhung von bisher 552,90 Euro auf 601,14 Euro.
Mehrbelastung: 48,24 Euro
Preiserhöhung um 8,7%

Ich bin am überlegen, ob ich mich dieser Preiserhöhung und dem Preis ansich in üblicher Weise über den §315 entgegenstellen werde.

Seit 2000 sind damit die Preise von eprimo bzw. ÜWG um mehr als 30% gestiegen. Im Vergleich zu manch anderen Anbietern ist der Preisanstieg ja aber noch verhältnismäßig gering ausgefallen.  

Wenn man den neuen Preis von eprimo beim Strompreisvergleich bei Verivox ( http://www.verifox.de ) einsortiert, würde man auf Position 11 landen. Im Vergleich zu anderen Anbietern ist das also nicht schlecht. Das gilt insbesondere wenn man berücksichtigt, dass auch viele andere Anbieter die Preise zum 01.01.2007 erhöhen werden, was im Vergleich ja noch nicht berücksichtigt ist.

Nach Berechnung des Bundes der Energieverbraucher ( http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=378&content_news_detail=5664&back_cont_id=4043 ) wären für 2006 Strompreise von 13 bis 15 ct/kWh angemessen.
Für einen wie oben angenommenen Verbrauch von 3000 kWh würde sich ein Strompreis von gut 0,20 ct/kWh für den Tarif eprimoFamilie für das Jahr 2007 ergeben.

Gibt es hier schon Rebellen, die sich dem Preisbegehren von eprimo bereits wiedersetzt haben?    

Was werdet Ihr bezüglich der anstehenden Preiserhöhung zum 01.01.2007 unternehmen?

Ich möchte mich also etwas austauschen :-)
   
Gruss eislud

Offline Cremer

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eprimo
« Antwort #4 am: 16. Dezember 2006, 00:07:39 »
@eislud,

nicht lange überlegen und nicht lange fackeln:

Widerspruch einlegen
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline elektron

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eprimo
« Antwort #5 am: 16. Dezember 2006, 19:36:25 »
@eislud:

Da eprimo (ehemals ÜWG) dein Grundversorger zu schein scheint, ist ein Protest offensichtlich angesagt. Nur dann nämlich greift, soweit ich die Rechtslage bislang verstanden habe, der Billigkeitsparagraph 315 BGB.

Wer wie wir bislang "freiwilliger" Kunde bei eprimo war, muss die Preise dagegen wohl schlucken - oder wechseln. Wir wechseln zum 1.3. zu einem "echten" Ökostromanbieter, auch wenn der noch etwas teurer als eprimo und die anderen "Großen" auf dem Markt ist.

eco

Offline eislud

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eprimo
« Antwort #6 am: 16. Dezember 2006, 20:19:55 »
@Cremer
Zitat
nicht lange überlegen und nicht lange fackeln
:lol:
So habe ich mir das ja eigentlich auch gedacht. eprimo scheint aber trotzdem zu den billigeren Anbietern zu gehören, auch wenn es darauf ja nicht ankommt. Der Gedanke hemmt mich nur etwas, wenn ich einem der billigsten Anbieter durch die Blume sagen soll, dass er zu teuer ist.

@elekton
Ja, eprimo ist mein Grundversorger - kein Sondervertrag.

Zu welchem Ökostronanbieter willst Du denn wechseln, EWS - Elektrizitätswerke Schönau GmbH?

Gruss eifra

Offline elektron

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eprimo
« Antwort #7 am: 16. Dezember 2006, 22:45:29 »
Zitat von: \"eislud\"
Zu welchem Ökostronanbieter willst Du denn wechseln, EWS - Elektrizitätswerke Schönau GmbH?

Die waren in unserer engeren Auswahl. Fürs erste haben wir uns aber dann doch für LichtBlick entschieden. Kann sich aber im Laufe des kommenden Jahres noch ändern.

elektron

Offline eislud

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eprimo
« Antwort #8 am: 19. Dezember 2006, 21:58:10 »
@elektron
Das eigentliche Dilemma bei Dir ist doch der Sondervertrag mit eprimo, weil Du damit den Billigkeitseinwand nach dem §315 nicht vorbringen kannst.
Nur mal angenommen eprimo würde Dir kündigen oder Du würdest selbst bei eprimo zum nächst möglichen Termin kündigen. Wäre es dann nicht möglich, daß Du Dich wieder von Deinem Grundversorger, ich glaube Bewag oder Vattenfall, versorgen läßt? Schließlich ist doch der für Dein Gebiet zuständige Grundversorger eben verpflichtet eine Grundversorgung für das Gebiet sicherzustellen.
Damit müßtest Du dann anschließend den §315 bei Deinem Grundversorger wieder anwenden können. Oder muss der Grundversorger Dich dann nicht mehr versorgen, weil Du Dich zuvor von ihm losgesagt hast. Das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen.

Gruss eislud

Offline elektron

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eprimo
« Antwort #9 am: 19. Dezember 2006, 22:53:53 »
@eislud

Die Sache verhält sich m. E., wie du es schreibst: Wenn ich zu meinem Grundversorger (RWE) zurückkehrte, könnte ich mich dort auf einen Billigkeitsstreit einlassen.

Doch will ich eben nicht nur billigen Strom, sondern vor allem ökologischen Strom beziehen und die (noch!) wenigen Ökostromanbieter stärken. :)

eco

Offline superhaase

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eprimo
« Antwort #10 am: 21. Dezember 2006, 11:48:28 »
Zitat von: \"elektron\"
Doch will ich eben nicht nur billigen Strom, sondern vor allem ökologischen Strom beziehen und die (noch!) wenigen Ökostromanbieter stärken. :)

Da bist Du bei Eprimo aber an der völlig falschen Adresse.
Das ist kein Ökostromanbieter.
Solche "Ökostrom"-Angebote von Energiekonzernen sind Augenwischerei. Jede Öko-Kilowattstunde, die Du kaufst, nimmst Du einem anderen Eprimokunden weg, der sich dafür nicht interessiert. So wird keine einzige Öko-Kilowattstunde mehr erzeugt. Es entsteht auch kein Anreiz für den Konzern, mehr Ökostrom zu erzeugen. Es wird mit dem Zuschlag auf den Preis nur der Dumme (tschuldigung) abkassiert.

ciao,
sh
8) solar power rules

Offline eislud

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eprimo
« Antwort #11 am: 22. Dezember 2006, 12:58:46 »
Entgegen dem was ich oben beschrieben habe, handelt es sich bei dem Tarif eprimoFamilie (wie auch den anderen Tarifen eprimo... ) meines Erachtens um Tarife, die auf einen Sondervertrag ausgelegt sind. Ich habe niemals einen Vertrag unterschrieben, jedoch wurde mir mit der Einführung der neuen Tarife 2002/2003 bei der ÜWG (Rechtsvorgänger von eprimo), der Tarif ÜWG Single automatisch zugeordnet. Weil der ÜWG Single für mich jedoch ungünstiger war, wurde er aufgrund eines Telefonates mit der ÜWG in den ÜWG Familie getauscht.  

Ob der Anfangspreis meines Sondervertrages nun aus der überhaupt ersten Jahresrechnung 1999 resultiert oder aus der ersten Jahresrechnung mit Traif ÜWG Familie, weiß ich nicht. Ich gehe auf jedenfall im Moment davon aus, dass es sich in meinem Fall um einen Sondervertrag handelt.

Der Tarif für die Grundversorgung lautet bei eprimo "Allgemeiner Tarif".

Offline eislud

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eprimo
« Antwort #12 am: 22. Dezember 2006, 13:46:12 »
Billigkeitseinwand bei Sonderverträgen:
Wie @Monaco schon beschrieben hat, kann auch ein Sondervertragskunde nach §315 BGB die Unbilligkeit einwenden, wenn ein einseitig bestimmter Preis bzw. Preisänderung vorhanden ist.

Außerdem muss der Versorger bei den vereinbarten Preiserhöhungsklauseln auch einen Ermessensspielraum erhalten haben, sonst wären die Preiserhöhungen ja nicht einseitig bestimmt, sondern bereits zusammen mit dem Anfangspreis fix in Ihrer Höhe einzelvertraglich vereinbart worden.
Siehe auch hier: BGH: Neues Urteil zu § 315 BGB und § 30 AVBV

Beispiel für keinen Ermessungsspielraum in Preiserhöhungsklausel: Jährliche Preiserhöhung um 5% vom vorangegangenen Preis zu jedem Jahresbeginn; (Natürlich kann es hier Gründe geben, dass die Preiserhöhungsklausel deshalb oder überhaupt vielleicht unwirksam ist).      

Eine Kürzung der Zahlungen für Sondervertragskunden kann damit aber zuerst mal nur bis zur Höhe des einzelvertraglich vereinbarten Anfangspreises erfolgen, weil dieser eben zuerst mal nicht einseitig bestimmt ist.

Von Herrn Fricke wird mehrfach, zumindest für mich als Laien auch einleuchtend und nachvollziehbar, argumentiert, dass auch ein in einem Sondervertrag vereinbarter Anfangspreis einseitig bestimmt sein kann, weil es sich um eine Monopolstellung des Versorgers handelt, und deshalb der § 315 Anwendung finden müßte.
Siehe auch hier: Energieversorger siegt vor Gericht

Das geht auch aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, Az. 7 U 194/04, hervor.
Zitat
Es mag zwar zutreffen, dass die Beklagte als Energiedienstleistungsunternehmen ein Sondervertragskunde war. Die Möglichkeit über die Preiskonditionen zu verhandeln bestanden aber weder für die Beklagte beim Vertragseintritt noch für die früheren Vertragspartner (*.* GmbH und *.* GmbH), wie sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Normsonderverträgen ergibt. Vielmehr gewährte die Klägerin Abnehmern mit einer jährlichen Liefermenge ab *.* kWh einen Rabatt von 5 % auf den allgemeinen Erdgastarif 2 (Anl. K9). Dieser Tarif wurde aber einseitig von der Klägerin festgesetzt und verändert wie ein Vergleich der Entgelte ab 01.05.2002 und ab 01.01.2003 (Anl. K 5 und K 6) belegt.
 

Das gilt also meines Erachtens zumindest dann, wenn der Kunde bereits zum Abschluss des Sondervertrages keine Wahl hatte und damit faktisch eine einseitige Bestimmung des Preises durch den Versorger stattgefunden hat.
Beispiel: Hauskauf mit vorhandener Gasheizung
Gegenbeispiel: Austausch einer kompletten alten in eine neue Gasheizung, hier bestand eine Wahl.

Bei Stromsonderverträgen besteht zumindest keine wirkliche Wahl des Mediums zur Energieerzeugung. Eine Monopolstellung ist zwar nicht mehr vorhanden, ein wirklicher Wettbewerb aber auch nicht. Ob man hier generell noch von einem einseitig bestimmten Anfangspreis ausgehen kann, glaube ich jedoch nicht (worauf es aber nicht ankommt, schon weil klar ist, dass ich sowieso keine Ahnung habe, was meinen vorangegangenen Postings zu entnehmen ist :lol: ) .

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann das aber noch ganz anders gewesen sein. Bei mir 1999 und damit faktisch einseitig bestimmt weil damals Monopolstellung. Für einen solchen Fall sollte also eine Kürzung auf 0 zumindest überlegenswert sein.


Offenlegung gesamter Preiskalkulation bei Sonderverträgen:
RR-E-ft schrieb hier: Verhandlungstermin BGH zu § 315 BGB Gastarifkunden
Zitat
Für Sondervertragskunden, deren Gaspreise von den Tarifpreisen abhängen, gibt es bisher das rechtskräftige Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, wonach zum Nachweis der Billigkeit der geforderten Gaspreise die Preiskalkulation offen gelegt werden muss:
(OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, Az. 7 U 194/04)

Hier geht es also um die Offenlegung der Preiskalkulation des kompletten Gaspreises und nicht etwa um die Offenlegung einer Preiskalkulation für eine Gaspreiserhöhung.  

Auch im Urteil des LG Bonn vom 05.08.2006, Az. 8 S 146-05, auch wenn es sich zuerst mal negativ anhört, verlangte das Gericht die Offenlegung der Preiskalkulation, soweit die Preise einseitig bestimmt wurden. Dass hier nicht die gesamte Preiskalkulation offengelegt werden musste, sondern nur die Bezugskosten der Preiserhöhung gegengerechnet wurden, sollte ausschließlich damit zusammenhängen, dass der Vortrag des Versorgers, seine Bezugskosten nur weitergegeben zu haben, nicht bestritten wurde, und damit eine weitergehende Prüfung des Gerichts nicht notwendig war.
Siehe auch hier: Gaspreisurteil LG Bonn vom 07.09.2006

Das sollte analog für Strom gelten.
   

Wechsel von Sondervertrag in Grundversorgung:
Einen Sondervertrag selbst zu kündigen, um sich dann anschließend grundversorgen zu lassen, §315 einzuwenden und auf 0 zu kürzen, ist nicht empfehlenswert:
RR-E-ft schrieb hier: Sonderverträgen kündigen?
Zitat
Wäre eine solche Kündigung nicht etwa rechtsmissbräuchlich?

Immerhin kündigt man einen Vertrag, um in die Grundversorgung zu gelangen, deren höhere Preise einem bekannt sind.

Man kann doch warten, bis der Versorger einen in die günstige Grundversorgung abschiebt.

Man hüte sich davor, selbst gierig zu werden.

Eine Kündigung eines Sondervertrages durch den Versorger bei vorliegendem Einwand der Unbilligkeit, wäre unzulässig. Hiergegen kann man dann vorgehen, muss aber nicht.
jroettges schrieb hier: Sonderverträgen kündigen?
Zitat
BÖGE: Klares Nein. Sperrandrohungen und Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf §315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, sind unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit einem Verfahren rechnen.



An dieser Stelle vielleicht mal einen ausgesprochenen Dank, nicht nur, aber insbesondere an Ferrn Fricke für die ausserordentlich gute und zudem kostenlose Beratung zu einem hochkomplexen Thema und das in einer Welt, in der es kaum erstrebenswertes umsonst gibt. Vielfach ist man sich auch garnicht im Klaren, welchen enormen Zeitaufwand es dazu bedarf, bevor man es selbst mal versucht hat.

(Vermutlich ist es nur möglich, weil man mehrer Dinge gleichzeitig macht, mit dem Resultat, dass man sich auch vielleicht mal die Frage stellen muss, ob man Marmelade am Hemdsärmel hat bzw. hatte. :lol:  
Landgerichte: Rechnungen/ Abschläge dürfen gekürzt werden !!
E.ON um Verjährung vieler Gaspreisforderungen besorgt ? )


Vielen Dank.

Offline Monaco

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eprimo
« Antwort #13 am: 23. Dezember 2006, 18:59:28 »
@eislud

Ich hatte mich zuletzt mit einer ähnlichen Situation abzufinden. Nach §307 bzw. §315 - Widerspruch hatte mein alter Versorger (Yello) meinen (Sonder-)Vertrag gekündigt.

Glücklicherweise hatte ich danach genügend Zeit, mich zu orientieren und etwas "Vorarbeit" zu leisten.

Zuerst hatte ich unseren Grundversorger um ein Angebot gebeten. Dieses kam dann auch promt. In einem weiteren Schreiben wies ich auf eine nicht wirksame Preisklausel hin und bat um einen Vertrag mit wirksamer Klausel. Antwort: Man wäre derzeit dabei die Verträge zu überarbeiten (als ob bisher die Preisklausel keine Rolle spielen würde ...) Einen abweichenden Vertrag könnte man mir aber nicht anbieten.

Man weiß also, dass am bisherigen Vertrag etwas "faul" ist und bietet diesen trotzdem weiterhin an.

Ich habe dann dankend abgelehnt und darauf hingewiesen, dass man mir einen neuen Vertrag zusenden könne, sobald dieser vorliegt. Solange kommt nur eine Versorgung über den Allgemeinen Tarif in Frage.

Natürlich mit sofortigem Preiswiderspruch nach §315 BGB. Da dieser Preis zudem teurer ist, als in einem Tarif, den man mir nicht (mit wirksamer Preisklausel) anbieten kann, bin ich mal auf die Reaktion gespannt.

Und wenn es dann doch irgendwann einmal einen Vertrag mit einer einigermaßen fairen Preisklausel gibt, steht noch lange nicht fest, dass der hier festgeschriebene Anfangspreis der Billigkeit entspricht.

Da es wohl auch auf lange Sicht keine faire Alternative geben wird, habe ich mich auf eine längere Zeit der versorgung über den AT eingestellt. Worüber ich mir allerdings noch nicht im Klaren bin: Kürzen auf 0 oder Demonstration einer generellen Zahlungsbereitschaft (z.B. Zahlung eines Preises entsprechend Berechnung des Bundes der Energieverbraucher). Zumindest bis zur Jahresrechnung ist jedoch noch Zeit. Dann wird es hoffentlich auch schon erste BGH-(Grundsatz)Urteile geben.

Bisher habe ich noch nicht einmal eine Versorgungsbestätigung, obwohl ich bereits Mitte November meiner Verpflichtung nachgekommen bin, dem Versorger meine Kundschaft ab 01.01.2007 anzukündigen.

Möglicherweise will man mich ja auch gar nicht haben ...

Was solls, Strom wird er mir trotzdem liefern (müssen).


Fröhliche Weihnachten

Monaco.

Offline eislud

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eprimo
« Antwort #14 am: 24. Dezember 2006, 12:31:35 »
@Monaco
Danke für die Infos.

War ja ausgesprochen nett von Yello, den Sondervertrag zu kündigen, auch wenn eine solche Kündigung ja nicht rechtens ist. Ich hätte die Kündigung aber auch dankend angenommen um zur Grundversorgung zurückkehren zu können, auch wenn es mit einem Versorgerwechsel verbunden gewesen wäre.

Das wünsch ich mir auch zu Weihnachten von meinem Versorger :lol: .
Zumal ich den Versorger garnicht wechseln müsste.

Ich bin mir auch noch nicht im Klaren, ob ich eine Zahlung komlett verweigern würde, oder einen bestimmten Betrag zahlen würde. Über die Idee, der Zahlung eines Preises entsprechend der Berechnung des Bundes der Energieverbraucher, hatte ich mir auch schon Gedanken gemacht. Würde ich auch im Moment einer Kürzung auf 0 vorziehen. Aber die Frage stellt sich ja im Moment noch nicht für mich, zumindest nicht beim Strom.
Der Druck, seine Preiskalkulation offenzulegen, wäre natürlich für den Versorger erheblich höher, als wenn man garnichts zahlen würde.

Eine schönes Weihnachtsfest, und mögen uns die Versorger mit der Kündigung der Sonderverträge beschenken :lol: .
eislud

 

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