Ich brauche nicht "dringend" Hilfe, doch passt der Beitrag, so scheint mir, immer noch besser in dieses Forum als in die "Grundsatzfragen".Ich hatte unseren Stromlieferanten eprimo aus Anlass der Preiserhöhung zum 1.6.2006 um die Preiskalkulation gebeten, die er nach eigenen Angaben "als erster Stromlieferant in Deutschland" zu Jahresbeginn offengelegt habe. (Hier die dazugehörige
Pressemeldung als PDF.)
Außerdem hinterfragte ich den festen Aufschlag für unseren Tarif "PrimaKlima" in Höhe von 0,4 Ct auf den Standard-Preis.
Schließlich kündigte ich an, dass wir die Billigkeit des Tarifs gemäß § 315 BGB in Frage stellen würden und uns eine Kürzung der anstehenden Rechnung vorbehielten.
Heute nun kam die Antwort:
...
Die wesentlichen Kostenbestandteile, die die eprimo GmbH nicht oder nur in begrenztem Maße beeinflussen kann, sind die Strombezugskosten (börsennotiert), die Umlagen zur Förderung Erneuerbarer Energien (EEG) sowie die nach dem Gesetz zum Schutz der Kraft-Wärme-Kopplung (KWKModG), Stromsteuer und die Lieferkosten in die jeweiligen Netze (Konzessiorisabgaben, Netznutzungsentgelte, ggfs. Alternativ Strombeistellungskosten). Da eprimo seine verkaufte Strommenge nahezu komplett zu Börsenpreisen von verschiedenen Stromhändlern bezieht, sind wir gezwungen, diese Preisentwicklungen weiterzugeben.
Der dem Brief beigelegte
Newsletter gibt die "Strompreiskalkulation" der o. g. Pressemeldung wieder und versieht lediglich die im Brief genannten Komponenten mit je einer Prozentangabe.
Mir erscheint diese Information kaum aussagekräftig zu sein.
Trotz längerfristiger Lieferverträge, haben sich die Strombezugskosten auch für das Produkt eprimo PrimaKlima entsprechend erhöht. Da die Strombezugskosten für eprimo PrimaKlima um 0,4 ct/kWh höher liegen als bei Strom aus herkömmlichen Kraftwerken, sind wir aus betriebswirtschaftlichen Gründen gezwungen, diesen Preisunterschied an unsere Kunden weiterzugeben.
Kein Wort zu meiner Frage, warum der Aufschlag fix bleibt, obwohl der "Preis" für das in Österreich zur Stromerzeugung genützte Wasser im Gegensatz zu anderen Energieträgern kaum gestiegen sein dürfte!
Eine Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen gegenüber unseren Kunden lehnen wir aus Wettbewerbsgründen generell ab. Nach der Liberalisierung des Strommarktes und der damit verbundenen freien Auswahl des Stromlieferanten haben Stromversorger keine Monopolstellung. Wir sind daher - wie andere Wirtschaftsunternehmen - nicht zur Offenlegung unserer Kalkulationsgrundlagen verpflichtet.
Wie bitte?! Nach allem, was ich bislang verstanden zu haben meine, hat die Pflicht zur Offenlegung der Preiskalkulation zur Beurteilung der Billigkeit nicht mit einer etwaigen Monopolstellung des Versorgers zu tun, sondern mit der Einseitigkeit der Preisfestlegung (§ 315 BGB). Oder etwa nicht?
Wir hoffen, Ihnen die wesentlichen Faktoren der Preissteigerung und deren Größenordnung dargelegt zu haben, und hoffen auf Ihr Verständnis, dass die eprimo GmbH nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen handeln muss.
Für Letzteres habe ich Verständnis (auch wenn offen bleibt, was denn "betriebswirtschaftliche Grundsätze" sind. Gewinnmaximierung?!) - nicht aber für Maß und Form der "Offenlegung".
Wir bestehen aus oben genannten Gründen in jedem Fall auf unserer sich aus Ihrem Stromliefervertrag ergebenden Forderung und lehnen eine einseitige Kürzung der Entgelte und Abschläge durch Sie ab.
Na, dass eprimo einer Kürzung zustimmen würde, hatte ich auch nicht erwartet. :wink:
Soweit der Brief. In den AGB lautet die Preisanpassungklausel wie folgt:
11. Preisanpassung
eprimo behält sich vor, den Grundpreis und den Arbeitspreis anzupassen. Erhöht eprimo auch nur einen dieser Preise, so sind Sie berechtigt, diesen Vertrag – auch innerhalb der Erstlaufzeit – zu dem vom eprimo angekündigten Datum der Preisanpassung zu kündigen. Über eine solche Anpassung werden Sie vorab schriftlich informiert.
Sollte Ihre außerordentliche Kündigung zum angekündigten Datum der Preisanpassung, egal aus welchem Grund, nicht wirksam werden, betrachtet eprimo diesals ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt und Sie verbleiben in Ihrem bisherigen Tarif.
Diese außerordentliche Kündigungsmöglichkeit gilt nicht bei einer Preiserhöhungauf Grund von Steuern und sonstigen Abgaben oder Belastungen gemäß Ziffer 10. eprimo ist berechtigt, das Preisänderungsrecht auch vor Wirksamwerden des Vertrages gemäß Ziffer 4 auszuüben.
Wenn ich sehe, welche Anforderungen etwa das
LG Bremen in seinem Urteil vom 24.05.2006 an (Gas-)Preisanpassungsklauseln stellt (u. a. mit Bezugnahme auf BGH-Urteile), erscheint mir diese Klausel doch sehr vage zu sein. Theoretisch könnte der Versorger die Preise damit uneingeschränkt erhöhen!
Allerdings: Anders als bei Erdgas herrscht auf dem Strommarkt mittlerweile eine realer Wettbewerb, der auch uns zu Beginn des Jahres den Wechsel zu eprimo ermöglicht hatte. Ich hätte also in der Tat den Versorger vor der Preiserhöhung erneut wechseln können (Datum der Mitteilung: 3.4.2006; Erhöhung: 1.6.2006). Darum meine Frage:
:?:
Welche Anforderungen stellt die Rechtssprechung an Preisanpassungsklauseln, wenn kein Monopol besteht?Insgesamt fühle ich mich von eprimo mit meiner Anfrage nicht ernst genommen und wäre froh über andere Einschätzungen.
Danke im Voraus!
elektron