Billigkeitseinwand bei Sonderverträgen:Wie @Monaco schon beschrieben hat, kann auch ein Sondervertragskunde nach §315 BGB die Unbilligkeit einwenden, wenn ein einseitig bestimmter Preis bzw. Preisänderung vorhanden ist.
Außerdem muss der Versorger bei den vereinbarten Preiserhöhungsklauseln auch einen Ermessensspielraum erhalten haben, sonst wären die Preiserhöhungen ja nicht einseitig bestimmt, sondern bereits zusammen mit dem Anfangspreis fix in Ihrer Höhe einzelvertraglich vereinbart worden.
Siehe auch hier:
BGH: Neues Urteil zu § 315 BGB und § 30 AVBVBeispiel für keinen Ermessungsspielraum in Preiserhöhungsklausel: Jährliche Preiserhöhung um 5% vom vorangegangenen Preis zu jedem Jahresbeginn; (Natürlich kann es hier Gründe geben, dass die Preiserhöhungsklausel deshalb oder überhaupt vielleicht unwirksam ist).
Eine Kürzung der Zahlungen für Sondervertragskunden kann damit aber zuerst mal nur bis zur Höhe des einzelvertraglich vereinbarten Anfangspreises erfolgen, weil dieser eben zuerst mal nicht einseitig bestimmt ist.
Von Herrn Fricke wird mehrfach, zumindest für mich als Laien auch einleuchtend und nachvollziehbar, argumentiert, dass auch ein in einem Sondervertrag vereinbarter Anfangspreis einseitig bestimmt sein kann, weil es sich um eine Monopolstellung des Versorgers handelt, und deshalb der § 315 Anwendung finden müßte.
Siehe auch hier:
Energieversorger siegt vor GerichtDas geht auch aus dem Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, Az. 7 U 194/04, hervor.
Es mag zwar zutreffen, dass die Beklagte als Energiedienstleistungsunternehmen ein Sondervertragskunde war. Die Möglichkeit über die Preiskonditionen zu verhandeln bestanden aber weder für die Beklagte beim Vertragseintritt noch für die früheren Vertragspartner (*.* GmbH und *.* GmbH), wie sich aus den zwischenzeitlich vorgelegten Normsonderverträgen ergibt. Vielmehr gewährte die Klägerin Abnehmern mit einer jährlichen Liefermenge ab *.* kWh einen Rabatt von 5 % auf den allgemeinen Erdgastarif 2 (Anl. K9). Dieser Tarif wurde aber einseitig von der Klägerin festgesetzt und verändert wie ein Vergleich der Entgelte ab 01.05.2002 und ab 01.01.2003 (Anl. K 5 und K 6) belegt.
Das gilt also meines Erachtens zumindest dann, wenn der Kunde bereits zum Abschluss des Sondervertrages keine Wahl hatte und damit faktisch eine einseitige Bestimmung des Preises durch den Versorger stattgefunden hat.
Beispiel: Hauskauf mit vorhandener Gasheizung
Gegenbeispiel: Austausch einer kompletten alten in eine neue Gasheizung, hier bestand eine Wahl.
Bei Stromsonderverträgen besteht zumindest keine wirkliche Wahl des Mediums zur Energieerzeugung. Eine Monopolstellung ist zwar nicht mehr vorhanden, ein wirklicher Wettbewerb aber auch nicht. Ob man hier generell noch von einem einseitig bestimmten Anfangspreis ausgehen kann, glaube ich jedoch nicht (worauf es aber nicht ankommt, schon weil klar ist, dass ich sowieso keine Ahnung habe, was meinen vorangegangenen Postings zu entnehmen ist :lol: ) .
Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses kann das aber noch ganz anders gewesen sein. Bei mir 1999 und damit faktisch einseitig bestimmt weil damals Monopolstellung. Für einen solchen Fall sollte also eine Kürzung auf 0 zumindest überlegenswert sein.
Offenlegung gesamter Preiskalkulation bei Sonderverträgen:RR-E-ft schrieb hier:
Verhandlungstermin BGH zu § 315 BGB GastarifkundenFür Sondervertragskunden, deren Gaspreise von den Tarifpreisen abhängen, gibt es bisher das rechtskräftige Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, wonach zum Nachweis der Billigkeit der geforderten Gaspreise die Preiskalkulation offen gelegt werden muss:
(OLG Karlsruhe vom 28.06.2006, Az. 7 U 194/04)
Hier geht es also um die Offenlegung der Preiskalkulation des kompletten Gaspreises und nicht etwa um die Offenlegung einer Preiskalkulation für eine Gaspreiserhöhung.
Auch im Urteil des LG Bonn vom 05.08.2006, Az. 8 S 146-05, auch wenn es sich zuerst mal negativ anhört, verlangte das Gericht die Offenlegung der Preiskalkulation, soweit die Preise einseitig bestimmt wurden. Dass hier nicht die gesamte Preiskalkulation offengelegt werden musste, sondern nur die Bezugskosten der Preiserhöhung gegengerechnet wurden, sollte ausschließlich damit zusammenhängen, dass der Vortrag des Versorgers, seine Bezugskosten nur weitergegeben zu haben, nicht bestritten wurde, und damit eine weitergehende Prüfung des Gerichts nicht notwendig war.
Siehe auch hier:
Gaspreisurteil LG Bonn vom 07.09.2006Das sollte analog für Strom gelten.
Wechsel von Sondervertrag in Grundversorgung:Einen Sondervertrag selbst zu kündigen, um sich dann anschließend grundversorgen zu lassen, §315 einzuwenden und auf 0 zu kürzen, ist nicht empfehlenswert:
RR-E-ft schrieb hier:
Sonderverträgen kündigen?Wäre eine solche Kündigung nicht etwa rechtsmissbräuchlich?
Immerhin kündigt man einen Vertrag, um in die Grundversorgung zu gelangen, deren höhere Preise einem bekannt sind.
Man kann doch warten, bis der Versorger einen in die günstige Grundversorgung abschiebt.
Man hüte sich davor, selbst gierig zu werden.
Eine Kündigung eines Sondervertrages durch den Versorger bei vorliegendem Einwand der Unbilligkeit, wäre unzulässig. Hiergegen kann man dann vorgehen, muss aber nicht.
jroettges schrieb hier:
Sonderverträgen kündigen?BÖGE: Klares Nein. Sperrandrohungen und Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf §315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, sind unzulässig. Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit einem Verfahren rechnen.
An dieser Stelle vielleicht mal einen ausgesprochenen Dank, nicht nur, aber insbesondere an Ferrn Fricke für die ausserordentlich gute und zudem kostenlose Beratung zu einem hochkomplexen Thema und das in einer Welt, in der es kaum erstrebenswertes umsonst gibt. Vielfach ist man sich auch garnicht im Klaren, welchen enormen Zeitaufwand es dazu bedarf, bevor man es selbst mal versucht hat. (Vermutlich ist es nur möglich, weil man mehrer Dinge gleichzeitig macht, mit dem Resultat, dass man sich auch vielleicht mal die Frage stellen muss, ob man Marmelade am Hemdsärmel hat bzw. hatte. :lol:
Landgerichte: Rechnungen/ Abschläge dürfen gekürzt werden !!
E.ON um Verjährung vieler Gaspreisforderungen besorgt ? )Vielen Dank.