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Autor Thema: Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?  (Gelesen 18215 mal)

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Offline Hoto13

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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« am: 01. März 2006, 16:03:14 »
Hallo, ich bin seit 6 Jahren Kunde bei Gesellschaft A, nun bin ich umgezogen und der Netzbetreiber weigert sich mich wieder bei Gesellschaft A freizuschalten da ich beim Netzbetreiber noch Altschulden habe. Nun wollen Sie mir den Strom sperren,ohne Ankündigung, obwohl ich doch wechseln wollte. Sie haben mir doch 6 Jahre den Anschluß nicht gesperrt. Dürfen Sie mir den wechsel verbieten? Ich habe mich beim Netzbetreiber im neuen Wohnort nicht angemeldet da ich den Vertrag von Gesellschaft A mitgenommen habe. Hört sich kompliziert an, aber vielleicht versteht es doch jemand und kann mir helfen;-)) Sind 4 Personen mit 2 Kindern 6 und 8 Jahre. Ich brauche den Strom. Gruß Hoto

Offline Cremer

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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #1 am: 01. März 2006, 16:22:45 »
@Hoto13,

Sie sollten dringend mit einem Anwalt sprechen.

hierzu können wir auch nicht unbedingt den richtigen Rat geben.
MFG
Gerd Cremer
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Offline RR-E-ft

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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #2 am: 01. März 2006, 19:03:38 »
@Hoto13

Eine solche \"Geiselnahme\" zur Durchsetzung von Altforderungen ist unzulässig.

Das EVU muss - wie jedes andere Wirtschaftsunternehmen auch - Forderungen ggf. gerichtlich beitreiben/ vollstrecken.

Zudem ist der Netzbetreiber zur absoluten Neutralität gegenüber allen Vertriebsgesellschaften verpflichtet, auch gegenüber der des eigenen Hauses wie auch gegenüber dritten Stromhändlern.

Der Netzbetreiber darf also nicht ein Druck- Inkasso seiner eigenen Vertriebsabteilung unterstützen, was er etwa für die Gesellschaft A auch nie tun würde.



Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Offline Hoto13

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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #3 am: 02. März 2006, 13:49:11 »
von dem ich den alten Vertrag mit rüber nahm.

Guten Tag Herr ...,

vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

Sofern uns der Netzbetreiber die Durchleitung nicht genehmigt, sind uns für die weitere Belieferung die Hände gebunden. Wir werden dennoch versuchen, die Ummeldung erfolgreich zu gestalten.

Am einfachsten und sichersten wäre es aber, wenn Sie mit dem Netzbetreiber eine Einigung wegen der offenen Forderungen finden.

----------------------------

Das widerspricht natürlich Ihre Aussage das die mir das nicht verweigern dürfen.

Was mach ich nun, ich will bei meinem alten Anbieter bleiben. Nun werde ich genötigt zu bezahlen oder es geht der Strom aus. Das ich die Stromschulden habe, ist mir bewußt. Nur bin ich mit der damaligen Rechnung nicht einverstanden gewesen. 6 Jahre haben die mir die durchleitung geneehmigt, und nun nicht mehr.

Gruß
Hoto

Offline RR-E-ft

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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #4 am: 02. März 2006, 14:11:34 »
@Hoto13

Ihr neuer Lieferant schuldet Ihnen aus dem Vertrag mit diesem die Belieferung.

Es ist Sache Ihres Drittlieferanten, dessen Anspruch auf Netznutzung gegen den Netzbetreiber durchzusetzen.

Sie müssten also Ihren vertraglichen Anspruch auf Lieferung gegen Ihren Händler verfolgen und durchsetzen, ggf. Schadensersatz fordern.

Es ist Sache Ihres Vertragsparteners dafür Sorge zu tragen, dass er seine wirksam eingegangenen Vertragsverpflichtungen Ihnen gegenüber erfüllen kann.

Hierzu kann sich dieser auch an die BNetzA wenden. Dort sollten Sie ggf. auch selbst telefonisch nachfragen.

Wenn Sie mit einem dritten Händler einen rechtsgültigen Liefervertrag geschlossen haben, so ist dieser Vertrag vom Händler zu erfüllen.

Etwas anderes wäre es nur, wenn es noch nicht zu einem wirksamen Vertragsabschluss mit dem Händler kam.

Ohne Vertrag hätten Sie auch keinen Lieferanspruch gegen diesen.

Mit dem Netzbetreiber selbst haben Sie hinsichtlich der Netznutzung regelmäßig gar keine vertraglichen Vereinbarungen.

Sie schulden dem Netzbetreiber als solchem auch kein Geld, so dass dieser Ihnen gegenüber kein Zurückbehaltungsrecht haben kann.

Ebensowenig kann  ein Zurückbehaltungsrecht des Netzbetreibers gegenüber dem Stromlieferanten bestehen. Denn dieser haftet schon nicht für Ihre Altschulden. Zudem fehlt es an der sog. Konnexität.

(Eigentlich handelt es sich um Ihre Altschulden gegenüber dem Stromvertrieb. Dem Netzbetreiber kann nichts geschuldet sein, weil die Netznutzung auch früher nicht von Ihnen, sondern vom Stromvertrieb an den Netzbetreiber zu zahlen war.)


Es sei denn, der Händler hätte - von Ihnen bevollmächtigt - mit dem Netzbetreiber Verträge in Ihrem Namen geschlossen. Aus solchen könnten sich vertragliche Regelungen ergeben.

Dann müssten Sie sich in diese Verträge vertiefen, die in Ihrem Namen abgeschlossen wurden....


Nochmals:

Der Netzbetreiber verletzt seine Neutralitätspflicht.
Dieser hat als solcher nichts mit Ihnen zu tun und Sie nichts mit diesem.

Sollen Sie Stromschulden bei Stromhändler  haben, kann Sie weder Stromhändler A noch der Netzbtreiber daran hindern, zu Stromhändler B zu wechseln.

Eigentlich sollte Stromhändler A auch über den Abschied von Ihnen ganz froh sein, weil somit ausgeschlossen ist, dass diesem gegenüber weitere Stromschulden auflaufen können.






Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #5 am: 02. März 2006, 15:24:14 »
@Fricke,

da ist mal wieder die Verknüpfung
- Netzbetreiber
- Stromlieferant

sollte eigentlich schön getrennt sein. Nicht umsonst sind demnächst ja die Kosten auf den Rechnungen getrennt auszuweisen.

Aber wenn beide unter gleichem Dach eines Versorgers sind, dann.......
MFG
Gerd Cremer
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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #6 am: 02. März 2006, 15:57:19 »
@Cremer

Deshalb gibt es ja diverse Beschwerdestellen.

Noch viel schlimmer ist es doch bisher beim Gas.

Da verweigert man faktisch allen Haushaltskunden den Wechsel.

Hebel auch dabei die Netzinhaberschaft.

Das ist schlicht ein Skandal.

In den Niederlanden überlegt man deshalb sogar, die Netze ggf. zu verstaatlichen bzw. eine Veräußerung zu erzwingen.



Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #7 am: 16. März 2006, 18:52:59 »
Habe gerade mit meiner Anwältin vom Bund der Energieverbraucher gesprochen. Sie sagte mir das der Netzbetreiber(wo ich Altschulden habe) den Wechsel verhindern darf.  Sie brauchen meinen Zähler nicht freigeben. es existiert eine Klausel auf die Sie sich berufen können.(Wo die steht hab ich nicht verstanden). Und aus den neuen Vertrag mit dem Stromlieferant kommt man auch nicht raus. Man muss die Grundgebühr zumindest bezahlen. Das sind ja alles Knebelverträge. Verbraucherfreundlich ist das nun wirklich nicht.

Ich will die Altschulden ja bezahlen, aber das die das mit solch Drohungen und Nötigungen dürfen ist schlicht weg eine Frechheit.
Gruß Hoto

Offline RR-E-ft

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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #8 am: 16. März 2006, 19:08:23 »
@Hoto13

Ich habe dazu eine andere Auffassung. Nach der Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes und den Unbundlingvorschriften dürfte dies unzulässig sein.

Der Netzbetreiber darf dem dritten Stromhändler die Netznutzung nur verweigern aus Gründen, die in der Person des dritten Stromhändlers liegen.

Die Leibeigenschaft wurde auch in Russland bereits im letzten Jahrtausend abgeschafft. Andernfalls müssten Sie auch vor einem Lieferantenwechsel mit einem Laufzettel erst zum Altversorger, um sich aus dessen Inventarverzeichnis löschen zu lassen.

Sie sollten sich ggf, auch an die Bundesnetzagentur wenden. Kein Kunde darf von einem Versorger festgehalten werden. Dies verstößt gegen die Allgemeine Handlungsfreiheit Art. 2 GG und die Vertragsfreiheit.

BNA: Auslegungsgrundsätze Entflechtung vorgelegt

Freundliche Grüße
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Thomas Fricke
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Darf der Netzbetreiber meinen Wechsel verweigern?
« Antwort #9 am: 16. März 2006, 19:33:34 »
@Hoto13,

ich glaube da hat Ihre Anwältin was vom Pferd erzählt.

Ich wüßte nicht, wo so etwasa steht, dass der Versorger berechtigt ist, den Wechsel zu verweigern, wenn noch Schulden offen sind.

In den AVB\'s steht jedenfalls nichts drin.

Da hat sich die Anwältin wohl geirrt.
MFG
Gerd Cremer
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Offline Hoto13

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« Antwort #10 am: 16. März 2006, 19:35:16 »
Hi, ich danke euch für Eure schnellen Antworten.  Nun bin ich schon Mitglied im Bund der Energieverbraucher und die Anwälte erzählen trotzdem was falsches! Das hilft nicht wirklich weiter!  :cry:

Offline RR-E-ft

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« Antwort #11 am: 16. März 2006, 20:00:12 »
@Hoto13

Das sehen Sie leider falsch.

Ein Jurist hat oftmals allein schon zwei Meinungen parat.
Auch in der Mathematik gibt es oftmals mehrere Lösungen, die zutreffen.


Ich habe Ihnen meine Auffassung dargelegt. Ein Kollege mag nach bestem Wissen und Gewissen eine andere Auffassung haben, meine anzweifeln und Sie aber auf den aus seiner Sicht sichersten Weg verwiesen haben.... Das ist die Pflicht des Anwalts.

Recht ist auch nicht statisch, sondern dynamisch.
Die Antworten ändern sich, weshalb es auch nicht darauf ankommt, solche auswendig zu lernen. Vielmehr ist es wichtig, die richtigen Fragen zu stellen.

Eine heutige Mindermeinung, kann morgen schon herrschende Meinung sein. Ich denke da etwa an die Entwicklung der Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen, welche wir gerade gemeinsam - zum Beispiel vor dem Landgericht Hamburg weitergestalten und verfestigen.   :D

Noch vor zwei Jahren dachte wohl die überwiegende Zahl der Juristen, der Verbraucher habe keine Chance.

Das lag allein an der immer wieder reproduzierten Meinung der Kollegen aus der Energiewirtschaft, denen kaum andere Meinungen entgegengestellt wurden. Nicht anders hatte es sich mit der Billigkeitskontrolle der Stromnetzentgelte verhalten.

Mögen auch alle anderer Meinung sein, so muss diese Meinung ja nicht richtig sein. Die besseren Argumente setzen sich am Ende durch.

Sehen Sie bloß, wie sich die Rechtsprechung der Gerichte zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen allein innerhalb des letzten Jahres entwickelt hat in der klaren Tendenz zugunsten der Verbraucher.




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Thomas Fricke
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Offline Randy

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« Antwort #12 am: 16. März 2006, 20:37:02 »
@RR-E-ft

Ihre Darlegung ist sehr anschaulich und überzeugend. Allerdings für Nichtjuristen gewöhnugsbedürftig. Habe auch längere Zeit gebraucht.

Bezüglich der Mathematik muß ich allerdings heftig widersprechen. Hier gibt es zwar häufiger mehrere Lösungswege, aber nur eine zutreffende Lösung (bei gleichen Randbedingungen).

Offline Hoto13

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« Antwort #13 am: 17. März 2006, 16:51:19 »
Zitat von: \"RR-E-ft\"
@Hoto13

Das sehen Sie leider falsch.

Ein Jurist hat oftmals allein schon zwei Meinungen parat.
Auch in der Mathematik gibt es oftmals mehrere Lösungen, die zutreffen.


Ich habe Ihnen meine Auffassung dargelegt. Ein Kollege mag nach bestem Wissen und Gewissen eine andere Auffassung haben, meine anzweifeln und Sie aber auf den aus seiner Sicht sichersten Weg verwiesen haben.... Das ist die Pflicht des Anwalts.

Recht ist auch nicht statisch, sondern dynamisch.
Die Antworten ändern sich, weshalb es auch nicht darauf ankommt, solche auswendig zu lernen. Vielmehr ist es wichtig, die richtigen Fragen zu stellen.

Eine heutige Mindermeinung, kann morgen schon herrschende Meinung sein. Ich denke da etwa an die Entwicklung der Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Energiepreisen, welche wir gerade gemeinsam - zum Beispiel vor dem Landgericht Hamburg weitergestalten und verfestigen.   :D

Noch vor zwei Jahren dachte wohl die überwiegende Zahl der Juristen, der Verbraucher habe keine Chance.

Das lag allein an der immer wieder reproduzierten Meinung der Kollegen aus der Energiewirtschaft, denen kaum andere Meinungen entgegengestellt wurden. Nicht anders hatte es sich mit der Billigkeitskontrolle der Stromnetzentgelte verhalten.

Mögen auch alle anderer Meinung sein, so muss diese Meinung ja nicht richtig sein. Die besseren Argumente setzen sich am Ende durch.

Sehen Sie bloß, wie sich die Rechtsprechung der Gerichte zur Billigkeitskontrolle von Erdgaspreisen allein innerhalb des letzten Jahres entwickelt hat in der klaren Tendenz zugunsten der Verbraucher.




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Thomas Fricke
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Hallo Herr Fricke,
ich wollte auf keinen zu nahe treten. Wenn es so rüber kam entschuldige ich mich dafür. Ich war nur recht entäuscht, da ein Laie wie ich so langsam den Überblick verliere.

Würden Sie auch meine Mandantschaft übernehmen?

Schönes Wochenende

Hoto

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« Antwort #14 am: 17. März 2006, 17:55:44 »
@Randy

Auch wenn es Ihren heftigen Widerspruch findet:

Vorsicht mit rigorosen Antworten.

Es mag ja sein, dass es in der Mathematik häufig nur eine Lösung gibt.

Das ist jedoch nicht immer so.

Die Quadratwurzel aus 4 ist eindeutig  2, wenn man sich bei der Lösung auf diesen Zahlenbereich der natürlichen Zahlen als Randbedingung  beschränkt.

Wer sich dieser (künstlichen) Beschränkung nicht unterzieht, erfährt:

2 * 2 = 4, aber ebenso
(-2) * (-2) = 4  

Schon die Quadratwurzel aus 4 hat also zwei Lösungen, wenn man mit ganzen Zahlen arbeitet.

8/4 oder 16/8 oder oder 32/16  oder (- 64/32) .... wären jedoch auch geeignete Lösungen, wenn man auch Bruchzahlen als Lösung  zuläßt.


Möglicherweise trifft Ihre Aussage sogar auf die wenigsten mathematischen Aufgaben zu:


Stellen Sie sich vor, Sie sollten alle Zahlen ermitteln, welche mit Null multipliziert Null zum Ergebnis haben......

Um es nicht ausufern zu lassen, sollte sich die Lösung auf den Bereich der natürlichen Zahlen beschränken (Randbedingung).  :)


Wieviele Lösungen hätte diese Aufgabe?

Oder suchen Sie (ebenfalls aus dem Bereich der natürlichen Zahlen) die Zahl, die sich nur durch 1 oder sich selbst teilen lässt....

Wieviele Lösungen gibt es dazu?

Schummelhilfe:

http://www.emath.de/pmwiki/pmwiki.php?pagename=Mathe-Lexikon.Primzahlen

Sind es am Ende mehr oder weniger Lösungen als bei der ersten Aufgabe?

Schon bei letzter Frage, sollte es eine eindeutige Antwort geben.

Indes könnte man auch darüber philosophieren.  


Die Welt ist vielfältiger, als wir denken, wenn wir uns nicht künstlich beschränken.


(quod erat demonstrantum)  :)

Nicht umsonst beginnen die meisten Antworten von  Juristen in ihrem Fach:

\"Es kommt darauf an.......\"

Mit einer solchen Antwort liegt man oft richtig.




Freundliche Grüße
aus Jena




Thomas Fricke
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