Hallo zusammen,
nach längerer Schreibpause möchte ich den Thread wieder einmal aktualisieren.
Schön zu erfahren, dass auch andere NGW-ler im Forum vertreten sind. Bis dato glaubte ich diesbezüglich schon Einzelkämpfer zu sein.
Schriftwechsel nach Januar 06, der letzten Preiserhöhung
Im Mai bekam ich unverhofft ein freundliches Schreiben der NGW, inklusive Testat.
Auszugsweise:
Sie haben gegen unsere Erhöhung der Gaspreise Widerspruch eingelegt und unsere Forderung teilweise nicht beglichen.Mein Widerspruch richtet sich gegen den Gesamtpreis.
Die daraus entstandene Nachforderung wurde inzwischen angemahnt. Definitiv falsch! Netter Versuchsballon.
Bitte beachten sie, dass wir auf Zahlung des Betrags bestehen müssen.
Wir gehen davon aus, dass trotz vieler unterschiedlicher erstinstanzlicher Einzelentscheidungen Rechtssicherheit für beide Seiten erst durch Entscheidung des Bundesgerichtshofs entsteht. Bei den Rechtsfragen geht es in der Regel darum, dass die Billigkeit nachgewiesen wird. Genau, durch Offenlegung der Kalkulationen, in dieser Hinsicht hat der BGH bereits entschieden! Aber kein Wort über wirksame Preisanpassungsklauseln, der Rechtsgrundlage für Preisanpassungen. Ebenfalls bereits entschieden.
Es ist aber klar, dass wir die Preiserhöhung, die wir an unsere Lieferanten zu zahlen haben, auch an unsere Kunden weitergeben.Der Gedanke selbst §315 einzuwenden ist der NGW offensichtlich noch nicht gekommen.
Denn dann würden sie ja nichts mehr verdienen, aber Gewinne machen sie ja sowieso schon nicht, die Armen.Es folgt ein Absatz zum Testat.
Wir möchten an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen, Ihnen die Hintergründe der hohen Energiepreise näher zu erläutern. Deshalb übersenden wir Ihnen unsere Broschüre „Ergasinformation“,
als
Hilfestellung zur Versachlichung der Preisdiskussion.
Die jetzigen Preise entsprechen auch nicht unserer Interessenlage.
In England sind die Gashandelspreise in letzter Zeit beispielsweise um ca. 60% gestiegen.
Wir bitten Sie in beiderseitigem Interesse, Ihre Rechnungskürzungen zu überdenken und die offenen Forderungen innerhalb von 4 Wochen auszugleichen.In beiderseitigem Interesse?? Deren Interesse ist ja klar, aber warum, glauben die, mach ich das denn eigentlich, wenn nicht zur Wahrung meiner Interessen? Zuviel Freizeit?Die Broschüre war nicht uninteressant.
Auszug:
NGW importiert nicht selbst, sondern kauft bei Vorlieferanten. Somit ist der so oft durch Verbraucherschützer geführte Vergleich von Import- und Endverbrauchspreisen für NGW unangemessen (also bitte selbst 315 einwenden) NGW hat die Erdgasversorgung am Niederrhein größtenteils eigenständig aufgebaut daher enorme Investitionen (immer noch? keine Abschreibung?), dauerhafte Instandhaltung, trotz hoher Kosten günstige Preise, ein Drittel Steuer, langfristige Verträge mit Vorlieferanten (Marke Eigentor, da untersagt!)Dieses Schreiben habe ich also freundlich zur Kenntnis genommen und abgeheftet.
Die nächste Preisrunde nach Januar 06 kam dann erst im Oktober.
April wurde dieses Jahr freundlicherweise ausgespart.
Zum Vergleich:
Preisbasis brutto Sept. 04 : Arbeitspreis 3,71
Erhöhung brutto ab Okt. 06: Arbeitspreis 5,87
Grundpreise sind gleich geblieben: brutto 19,89
Erhöhung seit Okt. 04: 58,22 Prozent
Wir erinnern uns:
In England sind die Gashandelspreise in letzter Zeit beispielsweise um ca. 60% gestiegen. "In letzter Zeit" ist zwar relativ, aber wirklich weit entfernt ist die NGW doch wohl nicht.
Studie: Stärkster Gaspreisanstieg in DeutschlandIm Info-Schreiben der NGW zur Anpassung der Erdgaspreise finden sich die üblichen Verdächtigen: gestiegene Beschaffungskosten, Prüfung durch unabhängiges Institut, geben nicht einmal die vollen Bezugspreissteigerungen weiter und jede Menge Werbung für die neuen Fixpreis-Angebote (da ist sie wieder, die Planungssicherheit für 24 ! Monate) inklusiv einmalig 50,- Prämie, als „Bonbon“.
Ich würde nach diesem „Angebot“ brutto zahlen: GP 19,89, AP 6,17, Laufzeit 24 M.
Das Angebot gibt es aber auch für 12 M: GP 19,89, AP 6,00, Laufzeit 12 M.
Dem gegenüber der Standardtarif nach der Preiserhöhung: GP 19,89, AP 5,87, Laufzeit –
Über d e n Vorteil dieser Angebote bestünde bei mir erheblicher Erklärungsbedarf!
Das einmalige Bonbon kann es wohl nicht sein.
Im Info-Schreiben fand ich auch den folgenden Satz:
Ihr Vorbehalt bzw. Widerspruch zu einer früheren Preisanpassung liegt uns vor; ein erneutes Schreiben ist daher nicht notwendig.Interessant! Aber wirkungslos. Davon abgesehen inhaltlich falsch, da es nicht nur um Preisanpassungen geht.
Die Jahresendabrechnung erfolgt ebenfalls im Oktober, daher habe ich kurz meine Gegenrechnung aufgestellt, den letzten Abschlag einbehalten und mitsamt Widerspruch dem Versorger folgendes mitgeteilt:
KampfzwergVertragskonto xyz
Rüge der Unbilligkeit und Unverbindlichkeit der Gesamtpreise
(Grund- u. Arbeitspreise) seit 30.09.2004 gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Ihre Ankündigung der Preisanpassung zum 1.10.06
Unsere Schreiben vom (alle Daten aufgeführt)
Ihre Schreiben vom
wie Ihnen bekannt ist widerspreche ich dem Gesamtpreis und allen Preiserhöhungen seit dem 30.09.04 mit dem Einwand der Unbilligkeit gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB und berufe mich auf deren Unverbindlichkeit.
Ich nehme Bezug auf Ihr Preiserhöhungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung herleiten wollen.
Sollten Sie zu einer einseitigen Preiserhöhung berechtigt sein, bindet mich eine solche nicht, so lange die Angemessenheit Ihrer jeweiligen Preisforderung nicht von mir anerkannt oder von dem zuständigen Gericht rechtskräftig festgestellt wurde.
Ich berufe mich insoweit weiterhin auf § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB.
Dies gilt in gleicher Weise für künftig mitgeteilte (erneut erhöhte) Preise.
Meinen Aufforderungen des Nachweises Ihrer Berechtigung zur einseitigen Preisanpassung wurde bis heute ebenso wenig entsprochen wie denen des Nachweises der Erforderlichkeit und der Angemessenheit des Gesamtpreises und der Preiserhöhungen durch nachvollziehbare und prüffähige Offenlegung Ihrer Kalkulationsgrundlagen, insbesondere in Bezug auf die Steigerung Ihrer Bezugs- und sonstigen Kosten und den Anteil dieser Kosten am Gesamtpreis.
Ich verweise auf die gefestigte Rechtsprechung des BGH zur Unwirksamkeit von Preisklauseln und zur Wirkung des Unbilligkeitseinwandes
Weil der Einwand der Unbilligkeit die Nichtfälligkeit des Anspruchs zur Folge hat, möchten Sie bitte von Mahnungen, Sperrandrohungen etc. absehen. Wegen der Erhebung des Unbilligkeitseinwands fehlt es an einer fälligen Forderung. Die Androhung der Versorgungssperre ist daher unzulässig und möglicherweise sogar strafbar.
Es gilt weiterhin, wie bereits mitgeteilt, dass alle ab dem 01.10.04 geleisteten und die zukünftigen Abschlagszahlungen für die Abrechnungsperiode 2005, 2006 und folgende, sowie die Zahlungen gemäß der Jahresabrechnung von Ihnen gemäß §§ 366 und 367 BGB nur auf die jeweilige Hauptforderung unter Zugrundelegung der Preise mit Basis 30.09.04 anzurechnen sind.
Alle Zahlungen erfolgen auch weiterhin nur unter Vorbehalt.
Der jeweilige Verwendungszweck ist auf den Überweisungen dokumentiert.
Ich behielt und behalte mir weiterhin vor, auch die Billigkeit der Preisbasis 30.09.04 gerichtlich prüfen zu lassen und Überzahlungen zurückzufordern.
Die Jahresendabrechnung 2006 wird von Ihnen in Kürze erstellt.
Daher fordere ich Sie auf, eine dementsprechende Ausstellung der Jahresendabrechnung auf Basis der Preise zum 30.09.04 in Höhe von 3,20 Cent /kWh, Grundpreis 211,92 EUR/365 Tage zzgl. 16 % UST. vorzunehmen.
Des Weiteren bitte ich um Beachtung, dass die Verrechnung des Abschlags für die neue Abrechnungsperiode 2007 auf der Jahresrechnung 2006 untersagt ist.
Da nach meinen Berechnungen, unter Einbeziehungen des derzeitigen Zählerstandes vom xx06 - xxxxx m3 und der 5 geleisteten Abschlagszahlungen in Höhe von Euro xxxx für Nov. 05 – Aug. 06, die voraussichtliche Endsumme bezogen auf den Widerspruch bei Zugrundelegung der Preise von Sept. 04 eventuell überschritten wird, erfolgt keine weitere Abschlagszahlung mehr für die laufende Abrechnungsperiode.
Eine daraus resultierende Nachzahlung erbringe ich selbstständig.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen.
Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Antwort NGWvielen Dank für Ihre E-Mail vom xx2006.
Ihren Widerspruch zur Erdgaspreisanpassung zum 01. Oktober 2006 haben wir zur Kenntnis genommen.
Mit dem Schreiben zur Preisanpassung zum 01.10.2006 teilten wir Ihnen mit,
dass uns Ihr Widerspruch zu früheren Gaspreisanpassungen vorliegt. Ein erneuter Widerspruch zur jetzigen Preisanpassung war daher nicht unbedingt notwendig.Wie Ihnen sicherlich bekannt ist, gibt es zurzeit mehrere Gerichtsverfahren mit unterschiedlichen Aussagen zur Offenlegung von Kalkulationsgrundlagen und Bilanzen. Zum einen wird die Rechtmäßigkeit der Gaspreisanpassungen klar bestätigt. Zum anderen wird zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit eine Offenlegung der Kalkulationen gefordert. Ein höchst instanzliches Urteil liegt bislang noch nicht vor.
Bei dieser Gelegenheit möchten wir auf das Urteil vom 19.01.2006 des Landgerichts Heilbronn verweisen. Das Landgericht Heilbronn hat die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen bei Erdgas auf der Grundlage gestiegener Bezugskosten bestätigt. Es hat die Klage eines Kunden gegen ein Gasversorgungsunternehmen abgewiesen, mit der die Unwirksamkeit einer Preisanpassung mit Hinweis auf § 315 BGB festgestellt werden sollte. Mit der Entscheidung des Landgerichts wird ein vorhergehendes Urteil des Amtgerichts Heilbronn aufgehoben. Uns ist bekannt, dass zu dem Urteil des Landgerichts Heilbronn ein Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig ist. Wir schlagen vor, die Bearbeitung Ihres Widerspruchs zu unseren Erdgaspreisanpassungen ruhen zu lassen, bis der Bundesgerichtshof sich zu den offenen Fragestellungen abschließend geäußert hat und hiermit für alle Beteiligten Rechtssicherheit hergestellt ist.Beachten Sie bitte, dass wir die Jahresrechnungen auf der Grundlage der jeweils gültigen Preise für die Versorgung mit Erdgas erstellen. Insofern halten wir unsere Forderung über den gesamten Rechnungsbetrag aus der kommenden Jahresrechnung 2006 aufrecht.
Mit freundlichen Grüßen
GELSENWASSER AG
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