Hallo zusammen,
es wir wieder einmal ernst.
Habe nun die 2 Jahresabrechnung, nach Widerspruch von Sept. 04, nämlich für 2006, erhalten.
Im Gegensatz zu dem notwendigen, mehrfachen Schriftwechsel wegen der korrekten Ausstellung der Abrechnung 05 hat der Versorger inzwischen eindeutig dazugelernt.
Positiv anzumerken wäre daher:
1. In der Rechnung 06 erfolgt keine Aufrechnung der Restforderung aus dem Abrechnungszeitraum 2005.
Die 3-stellige Restforderung für 05 wird zwar in der RG nebenbei erwähnt, aber nicht in die Berechnung 06 einbezogen.
2. Ebenfalls erfolgt keine Aufrechnung des neuen Abschlags für die Abrechnungsperiode 2007, wie bereits mit letztem Schreiben an den Versorger in weiser Voraussicht untersagt.
Dahingehend wurde also meinen Aufforderungen voll entsprochen
Natürlich wurden die jeweiligen Preiserhöhungen als Berechnungsgrundlage zugrunde gelegt.
Im Ergebnis führte das logischerweise seit 2004 zu beträchtlichen Diskrepanzen in der Versorger- und in meiner Berechnung.
Nach der RG 05 hatte ich den nach meiner Berechnung entstandenen Guthabenbetrag (Peanuts, im wahrsten Sinne des Wortes, entspricht ca. einer Tüte Studentenfutter) mit dem ersten Abschlag für 06 verrechnet. Die Differenz erscheint nun in der Restforderung für 05, also auch kein Problem.
Lt. RG 06 des Versorgers, abzüglich erfolgter Abschlagszahlungen, stellt er nun eine Forderung für 06 im
4-stelligen Bereich.
Dem gegenüber berechne ich aufgrund Preisbasis 04 lediglich eine 3-stellige Nachzahlung, die letzten 2 Abschläge hatte ich wohlweislich einbehalten.
Differenz lt. der verschiedenen Berechnungen sind schlappe 900,-.
Zzgl. 400,- aus 05.
Die Form der RG 06 unterscheidet sich auch grundsätzlich von den bisher erstellten.
In den alten RG stand: wir erstellen folgende RG...basta.
In der neuen steht zur Erklärung erstmalig einleitend:
Während der vergangenen Monate mussten wir aufgrund gestiegener Bezugskosten den Arbeitspreis anpassen. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, welcher Rechnungsbetrag sich unter Berücksichtigung der veröffentlichten Preise ergibt:Es folgt die Berechnung.
Weiterhin heißt es, der Vollständigkeit des bisherigen Schriftwechsels halber:
Aus dem Vorjahr ist zudem noch ein Betrag in Höhe von xxx offen.
Sie hatten in der Vergangenheit der Anpassung der Arbeitspreise widersprochen. Daraufhin hatten wir Ihnen dargelegt, welche Ursachen die Preissteigerungen hatten und dass wir zur Weitergabe gestiegener Bezugskosten gezwungen waren. Aus unsere Sicht waren die Preissteigerungen berechtigt, was uns durch unabhängige Wirtschaftsprüfer auch bestätigt wurde. Es liegen bereits Urteile vor, in denen die Gerichte die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen anerkannt haben, wenn sie durch Wirtschaftsprüfertestat nachweislich nur die Bezugskostensteigerungen erfassen. Obgleich noch kein höchstrichterliches Urteil vorliegt, bitten wir Sie, die von uns ausgewiesenen Beträge mit dem beigefügten Zahlschein zu überweisen, damit es nicht zu ggf. hohen Nachzahlbeträgen kommt.Der Versorger ist also ausschließlich um mein Wohl bedacht. :wink:
Über meine weitere Vorgehensweise bin ich im Moment allerdings noch nicht ganz sicher, :?:
erhoffe mir daher Eure Meinungen.
Der vom Bauträger übernommene Vertrag beinhaltet nämlich
Sonderpreise:Siehe
Tarif-/SondervertragskundeIch habe also theoretisch 2 Möglichkeiten:
1.
ich zahle die 3-stellige Nachforderung, mit Berechnungsgrundlage Preise 04 nach Widerspruch, Begründung § 315
2.
Ich berufe mich auf § 307.
Der Versorger hat der Aufforderung des Nachweises einer wirksamen Berechtigung zur Preisänderung ja bis dato nicht entsprochen.
Im Gegenteil, er geht beharrlich nur auf den Widerspruch der Anpassung der Arbeitspreise ein, vgl. s.o., obwohl ich explizit mehrfach den Gesamtpreis gerügt habe.
Ein Hinweis auf die mit dem Bauträger vereinbarten, unvergleichlich niedrigen - Stand 1991, Sonderpreise würde also möglicherweise eine Reaktion herauskitzeln.
Dieser Vorgehensweise entsprechend würde ich dann eine Gegenrechnung einreichen, die meinerseits eine Rückforderung von knapp 1300,- beinhaltet, der er natürlich nicht entsprechen würde, und ich würde konsequenterweise überhaupt keine Zahlung für 06 mehr leisten - und die Abschläge für 07 dementsprechend um exorbitante 300 % kürzen.
Konsequent wäre wahrscheinlich Variante Nr.2?
Oder abwarten und eine Entscheidung hinauszögern bis zu den BGH-Urteilen im Dez. und Jan.?
Hat vielleicht schon jemand diesbezügliche Erfahrungen, welche Vorgehensweise angebrachter wäre?
Wie ist Eure Meinung?