außerhalb der Grundversorgung müssen nach dem Gesetz bestimmte Regelungen angepaßt werden ... (. so, so - müssen die das?)
Für Verträge mit Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung gilt § 41 EnWG. Dort findet sich, welche Regelungen ein solcher Energielieferungsvertrag enthalten soll, ohne den Inhalt konkret zu bestimmen.
Eine entsprechende Verordnung, zu welcher § 41 Abs. 2 EnWG eine Ermächtigung enthält, wurde nicht erlassen.
Strom- und GasGVV gelten nur die Grund- und Ersatzversorgung.
Wenn man nicht reagiert, besteht m. E. der bisherige Vertrag unverändert ungekündigt fort, bis ein neuer Vertrag abgeschlossen wird.
Nirgends findet sich, dass die neuen Bedingungen als genehmigt gelten, wenn diesen nicht innerhalb einer bestimmten Frist widersprochen wurde.
Diese Folge hat sich das Unternehmen wohl schlicht ausgedacht.
Das funktioniert jedoch nicht.
Eine Vertragsänderung kommt grundsätzlich nur durch Antrag und Annahme (zwei übereinstimmende Willenserklärungen) wirksam zustande.
Es fehlt nicht nur an einem Antrag, sondern auch an einer entsprechenden Annahmeerklärung der Kunden.
Antrag und Annahme sind einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärungen gem. §§ 145 ff. BGB.
Wenn man also überhaupt nicht reagiert, bleibt alles beim alten, insbesondere ist man weiter Sondervertragskunde S I.
Schweigen gilt nicht als Annahme.Schließlich hat man einen gültigen Vertrag und keine vom EVU einseitig änderbare "Preisregelung" abgeschlossen.
Sonst könnte das EVU auch auf die Idee verfallen, einseitig die Spielregeln ab dem 01.04.2007 für einen sog. "überzufriedenen EWE- Erdgasfreund" (ehemals Kunde) festzulegen.
Achtung:Erdgaskunden S I in Brandenburg meinen, in den Schreiben auch eine versteckte Nettopreiserhöhung zum 01.04.2007 entdeckt zu haben, obschon allenthalben die Gaspreise sinken:
vorher netto 4,46 Cent/kWh Hs – neu ab 01.04.07 netto 4,71 Cent/kWh Hs
Verkappte Preiserhöhung ?