@Martinus11
von Martinus11
(1) EVU kündigt schriftlich:
Wir kündigen Ihren Vertrag "Blabla-Best" zum ... (in 6 Wochen);
keine Rechtsgrundlage genannt;
eingescannte Unterschrift des Geschäftsführers ohne i.A./i.V.;
Hinweis auf GV, wenn nichts Neues abgeschlossen wird
(2) Mein Widerspruch dagegen:
Ich bin in GV und da könnt ihr nicht kündigen;
Falls SV besteht, bitte Kündigungsmöglichkeit aus solchem vorlegen
Zu (1) Mein freundlicher Versorger (RWE) hat in den drei Kündigungen
‚im Nov 2010‘ (der berühmte Beendigungskündigung)
,im Aug 2012‘ immer wegen Änderung der rechtlichen Rahmenbedingungen
und endlich am 30.09.2013 mit den jahrelang geforderten zwei ppa. Unterschriften mit 'gefühlter Tinte'
nie den Vertrag, der gekündigt werden sollte, benannt, sondern immer nur
„….den mit Ihnen bestehenden Erdgasliefervertrag zum….“
„…Ihren derzeitigen Gasliefervertrag zum…..“
„… den Erdgasliefervertrag mit Wirkung zum……“
wobei ich nach Meinung des Versorgers ab 2011 in der GV war. Das LG sah das dann erst ab 2013 als gegeben an. Vorher Sondervertrag seit 1975!
Bezüglich der Kündigung hat sich, so habe ich das Empfinden, die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass die Kündigungsschreiben im Prinzip überhaupt nicht unterschrieben sein müssen.
Es genüge ein Papier vom Versorger, aus dem der Kündigungswille von welchem Vertrag auch immer erkennbar ist.
Bei mir spielte es auch keine Rolle, dass im Verlauf des Hin und Her ein Vertrag von 2007 vom Versorger als gekündigt benannt wurde, der nicht zustande gekommen war, was der Versorger schon bei der Klageschrift einsah.
Weil mein Vertrag von 1975 nur ‚schriftlich‘ gekündigt werden konnte, hatte ich von Anfang an und immer wieder nach guter väterlicher Sitte zwei ppa. Unterschriften mit gefühlter Tinte verlangt.
Urteil LG 2014 (Black hatte an anderer Stelle danach gefragt):
„… Bei Unklarheiten… Auslegung der1975 getroffenen Abrede nach 33 133, 157 BGB….
Sinn und Zweck der Abrede damals war dafür zu sorgen, dass eine Kündigung nicht mündlich ausgesprochen werden durfte. Zu Nachweiszwecken und zur Klarheit der Parteien sollte sie nur in niedergeschriebener Form möglich sein. …… Der Beklagte konnte dem Schreiben problemlos entnehmen, dass es von der Klägerin stammte und dass der zum damaligen Zeitpunkt gültige Vertrag zu 31.12.2013 beendet werden sollte……“
Das OLG hat in der Verhandlung diese Sichtweise mündlich bestätigt. (Die Parteien verzichteten auf eine schriftliche Begründung des Urteils).
zu (2)
Ich fürchte, dass Sie beweisen müssen, dass Sie vor der Kündigung in der Grundversorgung waren.
Und ich bin auch nicht sicher, ob die Kündigung selbst dann nicht wirksam werden konnte.
Ich nehme an, dass Sie Ihre Abrechnungen vor der Kündigung hier im Forum auch nicht zur Diskussion stellen wollen, da der Versorger mitlesen könnte.
berghaus 12.09.16