Also was unsere Gerichte angeht und die zweifelhaften BGH-Entscheidungen in letzter Zeit... ich kenne aus meinem ersten Beruf unser Rechtssystem recht gut (war aber kein Volljurist) und ich halte es für eines der besten der Welt. Ich würde kein anderes wollen. Aber wie alles im Leben steht und fällt es mit der Anwendung durch Menschen und Menschen sind immer subjektiv und fehlbar - uns hier im Forum eingeschlossen. Mal abgesehen davon, dass es bei Rechtsbeurteilugen selten Schwarz oder Weiß gibt, eher dunkelgrau und hellgrau.
Immerhin steht in der neuesten Energiedepesche, dass sich der Verfassungsbeschwerde zwei weitere Verbraucher angeschlossen haben und einige Gerichte tatsächlich die Entscheidung ausgesetzt haben.
"Immer" nur auf schlechte Gerichte zu schimpfen ist weniger hilfreich als z.B. auf unsere Gerichte und deren Stärken und positive Seiten zu vertrauen. Dadurch, dass es einen EuGH gibt und eine Öffentlichkeit, die auf offenkundige (dunkelgraue) Missstände aufmerksam gemacht werden kann, haben wir doch durchaus Möglichkeiten, die letztlich irgendwann wohl auch durchgreifen werden. Anders als z.B. in Russland und China, Türkei... Also machen wir es doch, so gut wir können und sehen dann mal, was rauskommt.
Will jetzt nicht abschweifen, aber der gesamte Energieprotest und dass die Medien ihre Meinung unverblümt äußern dürfen, das alles ist sehr wichtig. Nutzt man das nicht, züchtet man sich mit der Zeit mehr oder weniger korrupte und diktatorische Regimes heran. So gesehen haben die Bevölkerungen in Russland und Türkei eine Mitverantwortung für die Vorgänge dort. Je früher man anfängt, umso besser.
Zur Sache selbst:
Ich werde dem Gericht anheimstellen, die in diesem besonderen Fall fragliche Billigkeit des GV-Anfangspreises zu prüfen bzw. die Entscheidung darüber auszusetzen, bis die Verfassungsbeschwerde entschieden ist oder der EuGH aktiv geworden ist.
Angesichts der BGH-Entscheidungen vom 28.10.15 und 06.04.16 kann man zur Billigkeitsfrage im Moment kaum mehr erwarten. Alternativ könnte man den fraglichen Anfangspreis (unabhängig vom GV-Vertrag
als solchen) gem. der ergänzenden Vertragsauslegung (§§133, 157 BGB) zumindest berechtigt "woanders" sehen als der tatsächlich verlangte von soundsoviel Cent. In diesem Sinne hat auch RR-E-ft in dem verlinkten Text argumentiert. Ich werde da natürlich keinen konkreten Vorschlag machen fürs Gericht, welchen Betrag ich gerne hätte
, es geht mir einfach nur darum, den "vereinbarten" GV-Anfangspreis schlüssig in Frage zu stellen, denn darauf fußt die gesamte Klage.