@RR-E-ft
In der Klageerwiderung gegenüber dem Amtsgericht wurden die Jahr für Jahr per jew. Beleg erfolgten Einwände gegen die tatsächlich vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben im Falle der Strom-Grundversorgung. Das blieb allerdings unbeachtet. (Hinweis: Jammern des Richters ob seiner Überlastung und der Vielzahl der Unterlagen, für deren Sichtung er angekündigte Entscheidungstermine mehrfach verschob, diese aber dann doch wohl nicht zu verstehen in der Lage war) Da war es doch einfacher, der Zahlungsklage stattzugeben.
+++++++++
Im Falle des Gas-Sondervertrages, den die Klägerin im Okt. 2007 zu kündigen versuchte und der dahingehende Widerspruch gegen die Kündigung leider nicht als zugegangen nachgewiesen wurde, faselte der Berufungsanwalt von einem zuvor existierenden Grundversorgervertrag und stellte fest: (Zitat: eine Kündigung setzt in der Regel den Willen voraus, ein Vertragsverhältnis zu beenden, den sog. Beendigungswillen. Hieran fehlt es aber bereits, weil die Klägerin in ihrem Schreiben aus Okt. 2007 als Begründung lediglich ausführt, dass eine Änderung der Gesetzeslage -Umstellung der AVBGasV auf die GasGVV- vorliege und deshalb die Verträge angepasst werden müssten. Das bedeutet, es fehlt bereits an dem erforderlichen Beendigungswillen. Vielmehr lässt sich das Schreiben lediglich dahin gehend auslegen, dass nunmehr neue allgemeine Vertragsbedingungen gelten, die aufgrund eines gesetzgeberischen Willens verändert worden sind. Das Grundversorgungsverhältnis sollte zweifelsohne Bestand behalten und nahtlos fortgeführt werden. Es mag sein, dass ein Sondervertragsverhältnis durch Kündigungserklärung auch des Versorgers beendet werden kann, wie bereits einige Gerichte angenommen haben, im vorliegenden Fall liegt aber unstreitig ein Grundversorgungsverhältnis vor. Zitat Ende).
Als ich diesen Teil der Berufungsschrift, die leider bereits dem LG vorlag, zur Kenntnis bekam, habe ich den Berufungsanwalt aufgefordert, dies unverzüglich zu korrigieren. Ohne Reaktion!
Woher der Berufungsanwalt die Eingebung bekam, dass bei der Gasversorgung ein Grundversorgungsverhältnis vor und nach 2007 vorlag, konnte nicht festgestellt werden.
Jedenfalls hat der Berufungsanwalt entweder seinen Auftrag mißverstanden, oder diese Berufungsschrift im Vorbeirennen an einem Freitagnachmittag kurz vor Feierabend aufs Papier geschmiert, denn es fehlte insgesamt an korrekten Argumenten, die im vorlagen.
Selbst das Berufungsgericht hat auf meine Beschwerde hin zu erkennen gegeben, dass sich möglicher Weise Anhaltspunkte daraus ergäben, dass der Berufungsanwalt mich schlecht beraten bzw. vertreten hätte und sich daraus möglicher Weise Regressansprüche ergeben würden.
Das war/ist die Erfolgsgeschichte.