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Autor Thema: §315 BGB und die Grundversorgung  (Gelesen 28447 mal)

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Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #45 am: 19. Februar 2017, 00:22:14 »
@h.terbeck

Wenn es richtig verstanden wurde, soll das Amtsgericht in seinem Urteil wohl überhaupt nicht auf die jährlichen Widersprüche gegen die Strompreiserhöhungen in einem bestehenden Strom- Grundversorgungsvertrag eingegangen sein.

Wenn solche jährlichen Preiswidersprüche gegen die jeweiligen einseitigen Preiserhöhungen mit der fristgerechten Klageerwiderung  vorgetragen und unter Beweis gestellt (und im Falle des Bestreitns des Gegners bewiesen) wurden, waren sie jedenfalls entscheidungserheblich.

Sie mussten im Tatbestand des Urteil erwähnt werden und wo dies nicht der Fall war, musste innerhalb von zwei Wochen eine Tatbestandsberichtigung beantragt werden.

In diesem Fall  kam es streitentscheidend darauf an, dass der Versorger entsprechende jeweils für ihn unvermeidliche Kostenerhöhungen vorgetragen hat und solche bei einem einfachen Bestreiten mit Nichtwissen jeweils bewiesen hatte.

Wenn es in diesem Fall an diesem Vortrag oder aber auf fristgerechtes einfaches Bestreiten am Beweis fehlte, war das Urteil des Amtsgerichts auch gemessen an der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft zustande gekommen und eine fristgerechte  Berufung hatte mit dieser fristgerechten Begründung deshalb Aussicht auf Erfolg.

Wenn das zulässige Berufungsverfahren nicht oder unzutreffend betrieben wurde, die Berufung deshalb durch Beschluss gem. § 522 ZPO zurückgewiesen wurde und hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist das Urteil des Amtsgerichts rechtskräftig geworden.

Dieses Urteil wäre unter den genannten Voraussetzungen jedoch rechtsfehlerhaft zustande gekommen.

Unter diesen Prämissen  erschiene es  töricht, aus dem rechtsfehlerhaft zustande gekommenen Amtsgerichtsurteil den Schluss zu ziehen, dass die jährlichen Widersprüche gegen die regelmäßigen Strompreiserhöhungen in der Grundversorgung und die darauf gründenden Zahlungskürzungen selbst falsch gewesen wären.         
« Letzte Änderung: 19. Februar 2017, 01:01:45 von RR-E-ft »

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #46 am: 19. Februar 2017, 08:51:24 »
@RR-E-ft
In der Klageerwiderung gegenüber dem Amtsgericht wurden die Jahr für Jahr per jew. Beleg erfolgten Einwände gegen die tatsächlich vorgenommenen Preiserhöhungen erhoben im Falle der Strom-Grundversorgung.  Das blieb allerdings unbeachtet. (Hinweis: Jammern des Richters ob seiner Überlastung und der Vielzahl der Unterlagen, für deren Sichtung er angekündigte Entscheidungstermine mehrfach verschob, diese aber dann doch wohl nicht zu verstehen in der Lage war)  Da war es doch einfacher, der Zahlungsklage stattzugeben.
+++++++++
Im Falle des Gas-Sondervertrages, den die Klägerin im Okt. 2007 zu kündigen versuchte und der dahingehende Widerspruch gegen die Kündigung leider nicht als zugegangen nachgewiesen wurde, faselte der Berufungsanwalt von einem zuvor existierenden Grundversorgervertrag und stellte fest: (Zitat: eine Kündigung setzt in der Regel den Willen voraus, ein Vertragsverhältnis zu beenden, den sog. Beendigungswillen. Hieran fehlt es aber bereits, weil die Klägerin in ihrem Schreiben aus Okt. 2007 als Begründung lediglich ausführt, dass eine Änderung der Gesetzeslage -Umstellung der AVBGasV auf die GasGVV- vorliege und deshalb die Verträge angepasst werden müssten. Das bedeutet, es fehlt bereits an dem erforderlichen Beendigungswillen. Vielmehr lässt sich das Schreiben lediglich dahin gehend auslegen, dass nunmehr neue allgemeine Vertragsbedingungen gelten, die aufgrund eines gesetzgeberischen Willens verändert worden sind. Das Grundversorgungsverhältnis sollte zweifelsohne Bestand behalten und nahtlos fortgeführt werden. Es mag sein, dass ein Sondervertragsverhältnis durch Kündigungserklärung auch des Versorgers beendet werden kann, wie bereits einige Gerichte angenommen haben, im vorliegenden Fall liegt aber unstreitig ein Grundversorgungsverhältnis vor. Zitat Ende).

Als ich diesen Teil der Berufungsschrift, die leider bereits dem LG vorlag, zur Kenntnis bekam, habe ich den Berufungsanwalt aufgefordert, dies unverzüglich zu korrigieren. Ohne Reaktion!

Woher der Berufungsanwalt die Eingebung bekam, dass bei der Gasversorgung ein Grundversorgungsverhältnis vor und nach 2007 vorlag, konnte nicht festgestellt werden.

Jedenfalls hat der Berufungsanwalt entweder seinen Auftrag mißverstanden, oder diese Berufungsschrift im Vorbeirennen an einem Freitagnachmittag kurz vor Feierabend aufs Papier geschmiert, denn es fehlte insgesamt an korrekten Argumenten, die im vorlagen.

Selbst das Berufungsgericht hat auf meine Beschwerde hin zu erkennen gegeben, dass sich möglicher Weise Anhaltspunkte daraus ergäben, dass der Berufungsanwalt mich schlecht beraten bzw. vertreten hätte und sich daraus möglicher Weise Regressansprüche ergeben würden.

Das war/ist die Erfolgsgeschichte.

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #47 am: 19. Februar 2017, 11:28:20 »
Ging bei einem Sondervertrag 2007 eine ordentliche Kündigung zu, konnte dieser Sondervertrag hierdurch wirksam beendet werden. Ein Widerspruch gegen die Kündigung ist regelmäßig unbeachtlich.

Wurde nach Beendigung des Sondervertrages weiter Gas aus dem Netz entnommen, konnte hierdurch ein Grundversorgungsvertrag zustande kommen, wobei der Anfangspreis nach der st. Rechtsprechung des BGH als vereinbart gilt und deshalb erst nachfolgende einseitige Preisänderungen durch Widerspruch angegriffen werden konnten.

All dies ist hier aus dem Forum bekannt bzw. kann bekannt sein.

Es wäre also wohl streitentscheidend darauf angekommen, dass auch alle einseitigen Gaspreisänderungen und die hiergegen gerichteten rechtzeitigen Widersprüche in einer fristgerechten Klageerwiderung vorgetragen und unter Beweis gestellt wurden. Auch diese hätten sich im Tatbestand des Amtsgerichtsurteils wiederfinden sollen.

Soweit dies geschehen war, gilt das selbe wie bei den einseitigen Strompreisänderungen.

Bei dem Sondervertrag waren wohl einseitige Preisänderungen per se unzulässig und es konnte allenfalls die ergänzende Vertragsauslegung des BGH zu unwidersprochen gebliebenenen einseitigen Preiserhöhungen greifen. Auf die Billigkeit gem. § 315 BGB kam es dabei nicht an, sondern allein auf rechtzeitige Preiswidersprüche.

Bei einem durchgehenden Grundversorgungsvertrag hätte es hingegegen keinen nach der Vertragsbeendigung durch die Kündigung vereinbarten Anfangspreis 2007 gegeben, was sich nach den Umständen des Einzelfalles möglicherweise als günstiger erweisen konnte.   

Offline userD0010

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #48 am: 20. Februar 2017, 09:59:50 »
@RR-E-ft
mir fällt auf, dass Sie mit keiner Silbe das wirre Argumentieren in der Berufungsschrift hinsichtlich Gas-Sonder- bzw. Grundversorgervertrag eingehen oder ist es vll. unerheblich, was ein Berufungsanwalt so von sich gibt, wenn er nur etwas zu Papier gebracht hat. Und im Falle des Strom-Grundversorgervertrages scheint es wohl völlig unerheblich, dass der Berufungsanwalt weder mir als Mandanten den Hinweis auf rechtsfehlerhafte Entscheidung des Amtsgerichts gegeben oder unterlassen hat. Der § 315 BGB schien ihm in seiner Berufungsschrift so nebensächlich, dass dieser keiner Erwähnung bedurfte, obwohl er in einem an mich gerichteten Schriftsatz (Zitat: "Das wiederum hat zur Folge, dass die ursprünglichen Einwände, die von Ihnen erhoben worden sind, wieder aufleben. Der Einwand aus § 315 BGB bleibt somit uneingeschränkt bestehen." Zitat emde) darauf (vermutlich dank eines Geistesblitzes) hingewiesen hat, aber leider vergaß, in seine Berufungsschrift aufzunehmen.

Aber was soll´s.  Auch Anwälte können irr(en).  RIP auf seiner Leistung !

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #49 am: 20. Februar 2017, 15:39:11 »
Mir ist der Inhalt der als wirr bezeichneten Argumentation nicht bekannt.

Wurde die Berufung nicht überhaupt nur deswegen eingelegt, weil das Amtsgerichtsurteil in der einen oder anderen Weise  auf der Verletzung materiellen und/oder prozessualen Rechts gründete und eine Berufung deshalb Aussicht auf Erfolg versprach? Wenn ein erstinstanzliches Urteil nicht auf einer solchen Rechtsverletzung beruht und eine Berufung deshalb keine Aussicht auf Erfolg hat, ist von einer solchen regelmäßig abzutraten.
« Letzte Änderung: 20. Februar 2017, 15:42:12 von RR-E-ft »

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #50 am: 20. Februar 2017, 17:15:23 »
@RR-E-ft
Die Berufung wurde durch meinen Rechtsvertreter eingelegt, weil er die Meinung kundtat, dass das Urteil des AG materielles und prozessualen Rechts verletzt hätte.
Er war bestrebt, die Berufung beim LG umfassend zu begründen, schien aber wohl  -aus welchem Grund auch immer- den Faden verloren zu haben und phantasierte Sachverhalte, die NICHTS mit den Tatsachen zu tun hatten.
Im Nachhinein betrachtet, hätte ein honoriger Rechtsvertreter entweder von einer Berufung abgeraten, wenn er dies aus den ihm vorliegenden Unterlagen erkannt/verstanden hätte und Geldgier nicht im Vordergrund gestanden hätte, oder sich fachlich korrekt mit dem Sachverhalt auseinander gesetzt. Statt dessen füllte er ganze fünf Seiten mit falschen oder unzusammenhängenden Phrasen, aus denen das LG lediglich keine Chancen für ein erfolgreiches Berufungsverfahren auch nur annähernd erkennen konnte.  Und nur so verstehe ich den abschließenden Hinweis, dass möglicher Weise mein Rechtsvertreter mich falsch beraten hätte und mir lediglich die Möglichkeit bleiben würde, dahingehend Regressansprüche zu verfolgen.

Sei´s drum, mir bleibt noch Zeit für die letztgenannte Möglichkeit.  Mehr aber auch nicht.

Offline RR-E-ft

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #51 am: 20. Februar 2017, 17:44:15 »
@h.terbeck
 
Mit der fristgerechten Klageerwiderung soll wohl geltend gemacht worden sein, dass die zur Abrechnung gestellten Preise nicht geschuldet waren, weil sie nicht vertraglich vereinbart waren und man schließlich den ohne Rechtsgrundlage erfolgten einseitigen Preisänderungen des Versorgers und den darauf beruhenden Jahresverbrauchsabrechnungen jeweils rechtzeitig widersprochen hatte.

Wenn dies mit der Klageerwiderung fristgerecht geltend gemacht wurde, so war ein Urteil, welches diesen Vortrag nicht berücksichtigte, auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft.

Dann hatte eine darauf gestützte Berufung deshalb Aussicht auf Erfolg.

Wenn dies jedoch vor dem Amtsgericht nicht geltend gemacht wurde, dann war die Verteidigung schon vor dem Amtsgericht selbst fehlerhaft.

 

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Re: §315 BGB und die Grundversorgung
« Antwort #52 am: 20. Februar 2017, 19:09:12 »
@RR-E-ft
Wenn dies mit der Klageerwiderung fristgerecht geltend gemacht wurde, so war ein Urteil, welches diesen Vortrag nicht berücksichtigte, auch nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH rechtsfehlerhaft.
Dann hatte eine darauf gestützte Berufung deshalb Aussicht auf Erfolg.

Wenn dieser t u m b e Rechtsvertreter all das -wie vor-  ge- und bekannte Vorgetragene auch nur ansatzweise in seiner Berufung berücksichtigt und angeführt hätte, wäre mit Sicherheit das Landgericht zu einer anderen Entscheidung gelangt, wie von Ihnen richtig erkannt.  Aber meine Erziehung verbietet mir, ihn persönlich aufzusuchen und ihn mit Lobeshymnen zu überschütten.

 

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