Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen  (Gelesen 68250 mal)

0 Mitglieder und 10 Gäste betrachten dieses Thema.

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #60 am: 03. Juli 2013, 15:30:35 »
Soweit der Leistungserbringer und Zahlungsempfänger umsatzsteuerpflichtig ist, ist derjenige, der die entsprechenden Zahlungen leistet (Netzbetreiber an Einspeiser/ Stromlieferant an Übertragungsnetzbetreiber), regelmäßig selbst vorsteuerabzugsberechtigt und kann sich deshalb die gezahlten Umsatzsteuerbeträge vom Finanzamt rückerstatten lassen.

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #61 am: 03. Juli 2013, 15:40:21 »
Zitat
Da wird also ein fixer vom Gesetzgeber vorgegebener Vergütungsanspruch unabhängig von einer adäquaten Leistung geschaffen.
Hier reden Sie schon den ersten Blödsinn.
Der Vergütungsanspruch ist absolut abhängig von der adäquaten Leistung. Es werden nur die eingespeisten kWh vergütet. Keine Einspeisung - keine Vergütung.
@Supperhaase, entscheiden Sie sich? Entweder adäquate Leistung oder vorgegebener Vergütungsanspruch? Wer in der Spitze über 50 ct/kWh vergütet bekommt, bei einem Börsenwert von nicht einmal einem Zehntel, der bekommt eine fixe Vergütung die nichts mit einer adäquaten Leistung zu tun hat.

Ansonsten, wird hierzu viel geschrieben. "Keine Steuer, keine Abgabe". Das kennen wir auch bei der sogenannten Konzessionsabgabe. Staatlich sanktioniert ist die EEG-Umlage oder die KA ebenso wie jede Steuer und sonstige Abgabe. Die Umgehungskonstrukte, "gehe nicht direkt, sondern über privat" sind bekannt, sie sind mit dem Zweck der Umgehung so gestrickt, sonst macht das keinen weiteren Sinn. Man kann das mit den Paragraphen lückenlos begründen, dafür sind sie ja geschaffen.

Man stellt sich mit der Umgehung so außerhalb der Steuergrundsätze. Ach ja, es ist ja keine Steuer und keine Abgabe! Ob diese Umgehungspraxis die Grenzen des Grundgesetzes sprengt, wird in Karlsruhe früher oder später noch geprüft werden müssen.
 

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #62 am: 03. Juli 2013, 15:43:03 »
Die Frage, ob die EEG- Umlage eine Steuer oder Abgabe ist, ist in Karlsruhe bereits mehrfach geprüft worden, immer mit dem gleichen bekannten Ergebnis. Prüfungen zum StrEG/ EEG erfolgten durch den BGH und das BVerfG.
Man müsste die Entscheidungen wohl nur mal lesen, bevor man hier weiter  rumschwadroniert.

Ansprüche auf Konzessionsabgabe, Einspeisevergütung und EEG- Umlage sind gesetzlich eingeräumt.
Konzessionsabgaben sind vertragliche Vergütungen für die Einräumung von Wegerechten, zu deren Einräumung Gemeinden gesetzlich verpflichtet wurden.

Mit dem EEG wurden Einspeisern, Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich Ansprüche eingeräumt.
Was mit "gesetzlich sanktioniert" gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich.
Ansprüche zugunsten des Staates oder staatlicher Stellen wurden mit dem EEG nicht eingeräumt.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Letztverbraucher ist im EEG auch nicht vorgesehen.

§ 37 Abs. 2 EEG räumt schlussendlich nur den Übertragungsnetzbetreibern Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein, die Letztverbraucher beliefern.
 
Ob die davon betroffenen Stromlieferanten die daraus resultierende Kostenbelastungen in laufenden Vertrgsverhältnissen durch einseitige Preisänderungen an Letztverbraucher weiterwälzen können, ist eine rein zivilrechtliche Frage, die sich danach beurteilt, ob überhaupt entsprechende Preisänderungsrechte vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumt wurden.

Letzteres bemisst sich bei grund- und ersatzversorgten Kunden nach StromGVV (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 10,11; B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, 18), für Sonderkunden nach Preisänderungsklauseln, die - soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt- ihrerseits erst einmal der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23).
 
 
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 16:22:42 von RR-E-ft »

Offline DieAdmin

  • Administrator
  • Forenmitglied
  • *****
  • Beiträge: 3.137
  • Karma: +9/-4
  • Geschlecht: Weiblich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #63 am: 03. Juli 2013, 16:03:54 »
...
 - - -  -
@Evitel2004, ok, aber care-energy hätte sicher keinen Einwand gegen die Wiedergabe der Presseveröffentlichung gemacht.

@PLUS, das war keine Pressemitteilung, sondern lediglich eine Meldung. Eine entsprechende Kennzeichnung fehlt. Ich dachte, solche Dinge wie das Urheberrecht wären Ihnen - einen langjährigen User - klar.

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #64 am: 03. Juli 2013, 16:22:06 »
@Supperhaase, entscheiden Sie sich? Entweder adäquate Leistung oder vorgegebener Vergütungsanspruch? Wer in der Spitze über 50 ct/kWh vergütet bekommt, bei einem Börsenwert von nicht einmal einem Zehntel, der bekommt eine fixe Vergütung die nichts mit einer adäquaten Leistung zu tun hat.
Lieber PLUS, gesetzlich vorgegeben ist für PV-Strom eine Einspeisevergütung in ct/kWh, deren Höhe vom Inbetriebnahmejahr der PV-Anlage abhängt.
Ein Vergütungsanspruch ergibt sich allein daraus noch nicht - schon gar kein vorgegebener oder fixer, wie Sie immer behaupten.
Ein variabler Vergütungsanspruch ergibt sich erst aus der eingespeisten (variablen) PV-Strommenge, und die Höhe des Vergütungsanspruchs berechnet sich dabei aus Strommenge mal Einspeisevergütung (Einspeisetarif).
Dabei wird jeweils nur die wirklich erbrachte (und mittels Stromzähler nachgewiesene) kWh vergütet, und zwar mit einem adäquaten Preis, der den Erzeugungskosten entspricht (adäquat ist). Sie verwechseln Marktpreis mit adäquatem Preis. Ein Marktpreis kann adäquat sein, ist es aber gerade in der Stromerzeugung meist nicht. So wird Atom- und Braunkohlestrom zumeist weit über dem adäquaten Preis verkauft, wenn z.B. Steinkohle oder Gaskraftwerke an der Börse preisbestimmend sind, manchmal aber auch mit einem negativen Preis.
Dass der adäquate Preis des PV-Stroms anfangs sehr hoch lag, so dass PV-Strom nicht wettbewerbsfähig war, war ja der Grund für die EEG-Förderung, um so eine Abnahme des teueren PV-Stroms zum adäquaten Preis zu erzwingen. Hätte man diesen (hohen) adäquaten Preis für den PV-Strom nicht mittels EEG erzwungen, wären keine PV-Anlagen errichtet worden, weil sich bei den üblichen Marktpreisen keine PV-Anlage rentiert hätte. Die PV hätte dann keine Chance gehabt, sich zur Marktreife zu entwickeln, die sie "in diesen Tagen" gerade erreicht.
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 16:28:10 von superhaase »
8) solar power rules

Offline khh

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.679
  • Karma: +15/-20
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #65 am: 03. Juli 2013, 16:41:36 »
Dass der adäquate Preis des PV-Stroms anfangs sehr hoch lag, so dass PV-Strom nicht wettbewerbsfähig war, war ja der Grund für die EEG-Förderung, um so eine Abnahme des teueren PV-Stroms zum adäquaten Preis zu erzwingen. Hätte man diesen (hohen) adäquaten Preis für den PV-Strom nicht mittels EEG erzwungen, wären keine PV-Anlagen errichtet worden, weil sich bei den üblichen Marktpreisen keine PV-Anlage rentiert hätte. Die PV hätte dann keine Chance gehabt, sich zur Marktreife zu entwickeln, die sie "in diesen Tagen" gerade erreicht.

Der PV-Strom erreicht "in diesen Tagen" gerade Marktreife? Bitte mal nachvollziehbar darlegen! Danke.
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #66 am: 03. Juli 2013, 17:42:24 »
Der PV-Strom erreicht "in diesen Tagen" gerade Marktreife? Bitte mal nachvollziehbar darlegen! Danke.
Die Anführungszeichen waren für den verständigen Leser schon ein Hinweis, dass das nicht wörtlich zu nehmen ist.
Aber in der Tat ist PV-Strom zum Teil schon marktreif, d.h. wettbewerbsfähig.
Es werden seit heuer auch in Deutschland auf Gewerbegebäuden erste PV-Anlagen errichtet, für die aufgrund 100% Eigenverbrauchs keine EEG-Vergütung mehr in Anspruch genommen wird.
Damit beginnt der der PV-Strom marktreif zu werden. Die völlige Marktreife dürfte der PV-Strom bis zum Erreichen des Förderdeckels von 52 GWp - wahrscheinlich im Jahr 2015 (?) - geschafft haben.
Nehme Sie den Begriff "in diesen Tagen" also für den Zeitraum von 2013 bis 2015 - so in etwa.
8) solar power rules

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #67 am: 03. Juli 2013, 17:52:58 »
Um die Frage, ob und wann die PV marktreif wird, sollte es in diesem Thread vieleicht nicht auch noch gehen.
Die Diskussion darum wurde bereits anderweitig in diesem Forum ausgiebig geführt und kann dort ggf. fortgesetzt werden.
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 18:17:30 von RR-E-ft »

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #68 am: 03. Juli 2013, 19:34:19 »
Die Frage, ob die EEG- Umlage eine Steuer oder Abgabe ist, ist in Karlsruhe bereits mehrfach geprüft worden, immer mit dem gleichen bekannten Ergebnis. Prüfungen zum StrEG/ EEG erfolgten durch den BGH und das BVerfG.
Man müsste die Entscheidungen wohl nur mal lesen, bevor man hier weiter  rumschwadroniert.
Dann bin ich wenigstens in guter Gesellschaft beim "Rumschwadronieren".  ;)
Die Sichtweise hängt vielleicht auch davon ab wie man liest und wie man die Zusammenhänge erfasst. Was da vom BVerfG bisher entschieden wurde trifft nicht diesen Kern. Es gibt Volljuristen, die sind anderer Meinung und die sehen explizit zu dieser Frage noch keine Entscheidung.

Geht man davon aus, dass die Ziele, die mit dem EEG verfolgt werden, Aufgaben der Allgemeinheit, also des Staats sind, findet hier eine klare Umgehung statt. Die Finanzverfassung ist im Spiel! Es werden per Order di Mufti außerhalb der Haushalte über den privaten Weg öffentliche Aufgaben finanziert. Der Staat gestaltet bei der EEG-Umlage im Ergebnis ähnlich bindend  die Mittelvereinnahmung und Mittelverwendung wie bei Steuern und Abgaben. Aber eben außerhalb der Staatssäckel und es geht dabei nicht um Honorarregelungen für Rechtsanwälte o.a., es geht um die Finanzierung allgemeiner Aufgaben. Gibt es hierzu in Bezug auf die Finanzverfassung eine Entscheidung des BVerfG? Vielleicht haben andere und ich die ja übersehen.

Offline superhaase

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 4.098
  • Karma: +7/-6
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #69 am: 03. Juli 2013, 20:12:53 »
Geht man davon aus, dass die Ziele, die mit dem EEG verfolgt werden, Aufgaben der Allgemeinheit, also des Staats sind, findet hier eine klare Umgehung statt.
Diese Ausgangsposition ist eben schon falsch, wie ich Ihnen schon mehrfach erklärt habe.
Es gilt grundsätzlich erst einmal das Verursacherprinzip.
Der Umbau der Stromversorgung hin zu einer nachhaltigen Stromversorgung ist die (finanzielle) Aufgabe der Stromverbraucher, die die mit dem Stromverbrauch zusammenhängenden Kosten und Folgekosten (Umweltschäden) in erster Linie verursachen.

Der Staat hat lediglich die Aufgabe, durch Gesetze und Verordnungen für eine Durchsetzung dieses Verursacherprinzips zu sorgen.
Er darf bzw. soll dabei dafür sorgen, dass die Verursacher dabei die Kosten für die Erreichung der Ziele (nachhaltige Stromversorgung) tragen müssen.
Schließlich muss auch jeder Chemiekonzern die Kosten tragen, die ihm durch Umweltschutzvorschriften z.B. zur Giftstoffentsorgung entstehen. Oder die Autokäufer müssen die Kosten für den Katalysator tragen.
8) solar power rules

Offline Stromfraß

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 768
  • Karma: +2/-2
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #70 am: 03. Juli 2013, 20:26:52 »
Was ist denn das für eine Argumentation?
Im Klartext heißt das doch, dass der Stromverbraucher selbst daran Schuld hat, dass er z.B. die EEG-Umlage zahlt.
Nein und nochmals nein!
Es steht doch außer Frage, dass der Staat beschlossen hat, aus dem Atomstrom auszusteigen und den Weg frei gemacht hat zu erneuerbaren Energien.
Nicht der Verbraucher hat es beschlossen; er muss nur die Auswirkungen tragen.
Die Energiewende ist und bleibt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, auch wenn es mitunter so aussieht, dass vor allem der nichtprivilegierte Verbraucher die Kosten zu tragen hat.
Aber nicht, weil es so ist, muss das deswegen richtig sein!

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #71 am: 03. Juli 2013, 20:35:25 »
Es gilt grundsätzlich erst einmal das Verursacherprinzip.
Der Umbau der Stromversorgung hin zu einer nachhaltigen Stromversorgung ist die (finanzielle) Aufgabe der Stromverbraucher, die die mit dem Stromverbrauch zusammenhängenden Kosten und Folgekosten (Umweltschäden) in erster Linie verursachen.

Das ist unzutreffend. Der Aufbau eines bestimmten Energiesystems ist nicht Aufgabe der Stromkunden, wie das BVerfG in der "Kohlepfennig"- Entscheidung ausgeurteilt hatte.

****

Bisher ließ sich noch kein Gericht von der von Gerrit Manssen vertretenen Auffassung, dass die Regelung des § 37 Abs. 2 EEG verfassungswidrig sei, überzeugen, so dass es auch zu keiner Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 GG kommen konnte.

Letzter Stand OLG Hamm, Urt. v. 14.05.13 Az. 19 U 180/12:

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2013/19_U_180_12_Urteil_20130514.html

Eine "Sonderabgabe" setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand voraus, an der es jedoch beim EEG gerade fehle (vgl. OLG Hamm, aaO. NRWE Tz. 36 ff.).

Wie Randnummer 32 der Entscheidung zeigt, hatte  der dort auf Rückzahlung klagende Stromkunde die vertragliche Verpflichtung, die EEG- Umlage an den Stromversorger zu zahlen, unstreitig gestellt. Genau an einer solchen Verpflichtung des Stromkunden kann es jedoch oft schon fehlen.

 
« Letzte Änderung: 04. Juli 2013, 08:55:50 von RR-E-ft »

Offline jroettges

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 511
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #72 am: 03. Juli 2013, 21:02:19 »
Zitat
Eine "Sonderabgabe" setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Aufkommenswirkung zugunsten der öffentlichen Hand voraus, an der es jedoch beim EEG gerade fehle (vgl. OLG Hamm, aaO. NRWE Tz. 36 ff.).

Die EEG-Umlage steigert die vom Letzverbraucher zu zahlende Nettostromrechnung. Drauf kommt die MWSt von 19%. Sind 19% der gesamten EEG-Umlage kein Aufkommen für die öffentliche Hand?

Dieses "Aufkommen" gäbe es nicht ohne EEG-Umlage. Eine Steigerung der Umlage steigert auch das "Aufkommen", ohne dass die öffentliche Hand irgendetwas dazu leisten müsste!

... oder sehe ich das völlig falsch?

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #73 am: 03. Juli 2013, 21:22:09 »
Dass auf den Strompreis, der auch staatlich veranlasste Kosten wie Stromsteuer, KWKG- Umlage etc.pp. enthält, wegen der Umsatzsteuerpflicht des Stromlieferanten die Mehrwertsteuer oben drauf kommt, ist insoweit vollkommen belanglos.

Die Umsatzsteuer ist eine echte Steuer, die dem Staat zufließt.

Die Umsatzsteuer, die der Stromlieferant abführt, fließt in die öffentlichen Haushalte. Nur vorsteuerabzugsberechtigte Stromkunden können sich die an ihren Stromlieferanten gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt rückerstatten lassen.
« Letzte Änderung: 03. Juli 2013, 21:25:56 von RR-E-ft »

Offline PLUS

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 3.319
  • Karma: +6/-6
Re: EEG-Umlage wird auf rund 6,5 Cent pro Kilowattstunde steigen
« Antwort #74 am: 03. Juli 2013, 21:55:03 »
... oder sehe ich das völlig falsch?
@jroettges, so sehen das Viele und es dürfte der Realität entsprechen.
Ob das hier im Zusammenhang richtig oder falsch ist hängt vom Urteil der Richter ab und da ist nicht nur der Spruch zu beachten: Judex non calculat ... man befindet sich auch auf hoher See. ;)

Die öffentliche Finanzkraftausstattung wird durch das EEG auf der einen Seite geschont. Die Aufgaben werden ja außerhalb der Haushalte per Umlagen finanziert. Es geht da nicht um Kleingeld. Im Nebeneffekt steigen dann mit den kreierten Umlagen noch die Steuereinnahmen um Milliarden. Was will man mehr. ;)

Man kann die EEG-Umlage eben netto und brutto betrachten. Bezahlen muss der Endverbraucher immer brutto und das ist immer mehr.  ;D

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz