Die Frage, ob die EEG- Umlage eine Steuer oder Abgabe ist, ist in Karlsruhe bereits mehrfach geprüft worden, immer mit dem gleichen bekannten Ergebnis. Prüfungen zum StrEG/ EEG erfolgten durch den BGH und das BVerfG.
Man müsste die Entscheidungen wohl nur mal lesen, bevor man hier weiter rumschwadroniert.
Ansprüche auf Konzessionsabgabe, Einspeisevergütung und EEG- Umlage sind gesetzlich eingeräumt.
Konzessionsabgaben sind vertragliche Vergütungen für die Einräumung von Wegerechten, zu deren Einräumung Gemeinden gesetzlich verpflichtet wurden.
Mit dem EEG wurden Einspeisern, Netzbetreibern und Übertragungsnetzbetreibern gesetzlich Ansprüche eingeräumt.
Was mit "gesetzlich sanktioniert" gemeint sein soll, ist nicht ersichtlich.
Ansprüche zugunsten des Staates oder staatlicher Stellen wurden mit dem EEG nicht eingeräumt.
Eine gesetzliche Verpflichtung der Letztverbraucher ist im EEG auch nicht vorgesehen.
§ 37 Abs. 2 EEG räumt schlussendlich nur den Übertragungsnetzbetreibern Ansprüche gegen Elektrizitätsversorgungsunternehmen ein, die Letztverbraucher beliefern.
Ob die davon betroffenen Stromlieferanten die daraus resultierende Kostenbelastungen in laufenden Vertrgsverhältnissen durch einseitige Preisänderungen an Letztverbraucher weiterwälzen können, ist eine rein zivilrechtliche Frage, die sich danach beurteilt, ob überhaupt entsprechende Preisänderungsrechte vertraglich oder gesetzlich wirksam eingeräumt wurden.
Letzteres bemisst sich bei grund- und ersatzversorgten Kunden nach StromGVV (vgl. BGH, B. v. 18.05.11 Az. VIII ZR 71/10, juris Rn. 10,11; B. v. 29.06.11 Az. VIII ZR 211/10 Rn. 17, 18), für Sonderkunden nach Preisänderungsklauseln, die - soweit es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt- ihrerseits erst einmal der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB standhalten müssen (vgl. BGH, Urt. v. 13.12.06 Az. VIII ZR 25/06, juris Rn. 23).