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Autor Thema: Versorger Care Energy  (Gelesen 803166 mal)

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Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #495 am: 05. Juni 2013, 12:57:18 »
Ferner:

Um von 3,4 Cent / kWh geschuldeter EEG-Umlage (wohlgemerkt bereits ermäßígt unter Annahme, daß das Grünstromprivileg greift!) auf mittlere 2,0 Cent / kWh (wie von Herrn Kristek vorgerechnet) wegen eigener - z.B. beim Kunden stationierter - PV-Anlagen und behauptetem Wegfall der EEG-Umlagepflicht für den daraus erzeugten Strom Nutzenergie zu kommen, müsste Care Energy ca. 41% des gelieferten Stroms auf diese Weise erzeugen.

Bei 270.000 Kunden mit einem Durchschnittsverbrauch von 3500 kWh/a (Unternehmensangaben) wären dies 945 GWh * 41% = 387,5 Gigawattstunden (!) so zu gewinnender PV-Strom, wenn ich richtig rechne.


Für alle Rechenfüchse:

Wie viele "Plug-In-Module" brauchts dafür?
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 13:12:19 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #496 am: 05. Juni 2013, 13:04:02 »
Ferner:

Um von 3,4 Cent / kWh geschuldeter EEG-Umlage (wohlgemerkt bereits ermäßígt unter Annahme, daß das Grünstromprivileg greift!) auf mittlere 2,0 Cent / kWh (wie von Herrn Kristek vorgerechnet) wegen eigener - z.B. beim Kunden stationierter - PV-Anlagen und behauptetem Wegfall der EEG-Umlagepflicht für den daraus erzeugten Strom Nutzenergie zu kommen, müsste Care Energy ca. 41% des gelieferten Stroms auf diese Weise erzeugen.

Bei 270.000 Kunden mit einem Durchschnittsverbrauch von 3500 kWh/a (Unternehmensangaben) wären dies 945 GWh * 41% = 387,5 Gigawattstunden (!) so zu gewinnender PV-Strom, wenn ich richtig rechne.

Das erscheint vollkommen belanglos für die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe gem. § 37 Abs. 2 EEG eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragungsnetzebetreibern besteht.

Zitat
Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.


Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind gem. § 49 EEG verpflichtet, ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich die an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen.

Letztverbraucher kann nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/ Main auch ein sog. Contractor sein, wenn er die Elektrizität bezieht und dafür verbraucht, um ein gesondert vermarktetes Produkt zu erzeugen.
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 13:10:17 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #497 am: 05. Juni 2013, 13:08:04 »
Das erscheint vollkommen belanglos für die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welcher Höhe gem. § 37 Abs. 2 EEG eine gesetzliche Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragungsnetzebetreibern besteht.

Richtig.

Wie von Ihnen dargelegt irrt Herr Kristek wohl bereits in der Annahme, der beim Kunden vor Ort erzeugte, aber von ihm als Nutzenergie an den Kunden weiterverkaufte Strom sei für die mk-group insgesamt nicht EEG-pflichtig.

Selbst wenn Herr Kristek jedoch recht hätte, scheint die von ihm aufgemachte Rechnung zur Verminderung der mittleren EEG-Abgabenlast von 3,4 auf 2,0 Cent je verkaufte kWh durch die Erzeugung beim Kunden vor Ort jedoch utopisch.


Nicht ersichtlich, welcher Letztverbraucher diese Stromerzeugungsanlagen als Eigenerzeuger betreibt und den erzeugten Strom zugleich selbst verbraucht.

Wohl dasselbe Unternehmen der mk-group, welches auch die magische Umwandlung bezogenen Stroms in Nutzenergie auf den formal abgetretenen Kundenanlagen vornimmt, ohne gleichzeitig in der Rolle als abstrakter "Umwandler" selbst Letzverbraucher des Stroms im Sinne des EEG sein zu wollen ;) (sicherlich zu unterscheiden von der etwaigen Rolle im Rahmen der GPKE-Wechselprozesse, auf die sich Kristek ja immer wieder beruft).


Letztverbraucher kann nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt/ Main auch ein sog. Contractor sein, wenn er die Elektrizität bezieht und dafür verbraucht, um ein gesondert vermarktetes Produkt zu erzeugen.

Danke für den treffenden Verweis auf die Rechtssprechung.
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 13:32:53 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #498 am: 05. Juni 2013, 13:41:57 »
Der CEO erweckt wohl den Eindruck, die Innovation bestehe darin, den eigenen Strombezug von den Netzbetreibern und schlussendlich durch alle EEG-Umlage- zahlungsverpflichteten Stromlieferanten (und deren Kunden) subventionieren zu lassen und selbst nicht zu den  EEG- Umlage- zahlungsverpflichteten Stromlieferanten zu zählen, wenn man selbst keinen Letztverbraucher leitungsgebunden mit Elektrizität beliefert.

Es erfolgen leitungsgebundene Elektrizitätslieferungen. Es wird schließlich Strom beschafft, nicht etwa um diesen durch Erdschluss zu verbrauchen oder diesen lediglich zu speichern, sondern um Licht, Wärme ... an definierten Verbrauchsstellen zu erzeugen. Letzverbraucher kann nach der Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M. auch ein Contractor sein, der die gelieferte Elektrizität dafür verbraucht, um ein gesondert vermarktetes Produkt zu erzeugen.

Liegen die Voraussetzungen für eine gesetzliche EEG- Umlage -Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern gem. § 37 Abs. 2 EEG vor,
stellt sich allenfalls noch die Frage, ob der so konkret Zahlungsverpflichtete gem. § 39 EEG die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage erfüllt hat.

Käme man etwa zum Ergebnis, dass mk- energy auch nur einen Letztverbraucher leitungsgebunden mit Elektrizität beliefert, wäre diese wohl gem. § 37 Abs. 2 EEG den ÜNB Umlagezahlungsverpflichtet und es würde sich allein die Frage stellen, ob mk-energy selbst die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage gem. § 39 EEG erfüllt hat.       
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 13:51:34 von RR-E-ft »

Offline Energiesparer51

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #499 am: 05. Juni 2013, 13:54:57 »
...

Liegen die Voraussetzungen für eine gesetzliche EEG- Umlage -Zahlungsverpflichtung gegenüber den Übertragsungsnetzbetreibern gem. § 37 Abs. 2 EEG vor,
stellt sich allenfalls die Frage, ob der so konkret Zahlungsverpflichtete gem. § 39 EEG die Voraussetzungen für eine Verringerung der EEG- Umlage erfüllt hat.   

Dass letzeres auch nicht zutrifft ist nach den hier zusammengetragenen Erkenntnissen genauso sicher festzustellen, wie ersteres. Beim echten Contracting wäre ja grundsätzlich auch eine EEG-Umlagebefreiung denkbar.

http://www.cicero.de/kapital/diese-unternehmen-sind-von-der-oeko-strom-umlage-befreit/53249/seite/2

Mindestens eine Firma, die Wärme- und Kälteversorgung betreibt, ist hier jedenfalls zu finden.
Trau keinem Pseudowissenschaftler!

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #500 am: 05. Juni 2013, 14:01:12 »
Laut Angaben von Herrn Kristek klagt TransnetBW als einziger der vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern derzeit nicht auf mutmaßlich fällige EEG-Zahlungen, d.h. Tennet, 50Hertz und Amprion klagen.

TransnetBW hingegen sei angeblich "mit den zwei Cent zufrieden" (O-Ton Kristek).


Frage:

Zu den gesetzlichen Grundlagen der Zahlungspflicht die EEG-Umlage betreffend an die Übertragungsnetzbetreiber wurde ja bereits ausgeführt (vgl. Kristek: "Dafür ist dann auch ein privatrechtlicher Vertrag [mit dem ÜNB] notwendig." - offenbar nicht).


Was passiert nun, wenn für den ÜNB EEG-Umlage ausfällt, beispielsweise weil ein anderer Markteilnehmer nicht zahlen will (Care Energy)?

Gehe ich Recht in der Annahme, daß es den ÜNB eigentlich unternehmerisch nicht jucken braucht, weil es sich ja sowieso nur um durch den ÜNB "treuhänderisch" verwaltetes, weiterzuverteilendes Geld handelt?


Klagt TransnetBW vielleicht deswegen (noch) nicht, soweit die Aussage von Herrn Kristek diesbezüglich stimmt?


Können EEG-Rückstände auch ersatzweise durch die Netzagentur o.ä. im Verwaltungsvollstreckungsverfahren o. dgl. gegen den originären Schuldner betrieben werden, oder ist dies wirklich ausschließlich eine zivilrechtliche Angelegenheit zwischen ÜNB und EEG-Schuldner?


Wären aufgrund der massiven EEG-Rückstände nicht langsam gewisse Durchleitungsverträge kündbar?


Es müssen doch staatliche Stellen Eingriffsmöglichkeiten haben, wenn ein staatlich etabliertes, auf Gegenseitigkeit finanziertes System (die "EEG-Töpfe" der ÜNBs) durch einzelne Akteure mutmaßlich so geschröpft wird?
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 14:09:03 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #501 am: 05. Juni 2013, 14:09:59 »
Es gibt keinen Grund für Spekulationen.
Wenn ein ÜNB bisher nicht geklagt hat, heißt das ja nicht unbedingt, dass dieser sich tatsächlich bisher klaglos sieht und deshalb nicht zukünftig auch noch klagen wird.
Wenn bereits Verfahren zu gleichgelagerten Sachverhalten anhängig sind, kann man schließlich zunächst  abwarten, wie die Gerichte wohl darüber entscheiden.
Das erspart Prozesskosten.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #502 am: 05. Juni 2013, 14:18:48 »
Wo Sie es gerade sagen:

Die Prozesskosten einschl. vorzustreckender Gerichtskosten für die angekündigten Schadenersatzklagen nach § 823 Abs. 1 BGB im angeblichen Gesamtvolumen eines zweistelligen Millionenbetrags werden, sodenn die Klagen eingereicht werden, sicher auch nicht niedrig ausfallen.

Aber durch die angekündigte Aufnahme der Gas-Wärmebelieferung noch diesen Monat gibt es ja möglicherweise alsbald gesteigerten "Cash Flow" für das Unternehmen mit "keinem Fremdkapital in der Firmengruppe" (Zitat Kristek) ;).
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 15:09:06 von SabbelMR »

Offline KarlM

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #503 am: 05. Juni 2013, 14:26:53 »
@RR-E-ft
Wie sehen sie eigentlich diese Äußerung von CE

"Am 03.06.2013 wurde Herr Elmar Ruf (IRE Energies Consult GmbH) offiziell durch unseren beauftrage Anwaltskanzlei wegen der Verbreitung und Äußerung von rechtswidrigen Äußerungen abgemahnt und die Erhebung einer Schadenersatzklage angekündigt."

Was heißt "rechtswidrige Äußerung"
dh doch Äußerung die gegen die Gesetze gerichtet sind. Kann man sich gegen Personen oder Firmen rechtswidrig äußern.

Ist das Ganze nicht nur eine Kampage um Gegner einzuschüchtern oder kann wirklich gegen Personen eine so hohe Schadenersatzklage erhoben werden.

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #504 am: 05. Juni 2013, 14:30:56 »
Herr Elmar Ruf war jedenfalls derjenige, der im ZDF als Experte zur Energiepreiszusammensetzung von Care Energy gesprochen - Transkript hier - und (aus welchen Motiven sei dahingestellt) darüber hinaus auch weitere eigene Bewertungen zum Care Energy-Geschäftsmodell zumindest in der Facebook-Gruppe "Care Energy unzensiert" als Dokumente veröffentlicht hat.


Care-Energy schreibt dazu auf Facebook ergänzend:

Zur Info: Die letzte Schadenersatzklage hatte einen Streitwert von 7.000.000 Euro - kann sich das die IRE oder Herr Ruf überhaupt leisten?

Von welcher Klage hier die Rede sein soll, bleibt offen..


Ist das Ganze nicht nur eine Kampage um Gegner einzuschüchtern [..]

Vergessen Sie neben den etwaigen "Gegnern" nicht die Heerscharen an auf Provision arbeitenden MLM-Vertriebler der mk-group, die möglicherweise "motiviert" gehalten werden sollen ;).

Wenn die in Reihen "abspringen", hat dies möglicherweise gravierende Folgen für das mutmaßlich gerade jetzt bitter nötige weitere Wachstum der mk-group, da eine Einlistung von Care Energy bei den Vergleichsportalen - neben dem Vertrieb über Vertreter sicher der stärkste "Kundenaggregator" für alternative Strom- und Gasanbieter - durch diese offenbar schon aufgrund der Tatsache, daß Care-Energy (unstrittig) nicht bei der Registrierungsbehörde als Stromanbieter registriert ist, nicht erfolgt (Quelle).
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 14:48:03 von SabbelMR »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #505 am: 05. Juni 2013, 16:09:41 »
Dass evtl. irgendjemand einen Schaden hat, lässt sich wohl nicht vollkommen ausschließen.
Im Grundsatz gilt: Nicht jeder, der einen Schaden hat, hat (deshalb) auch einen Anspruch.
Fraglich, wer weshalb (wodurch) welchen Schaden erlitten hat.
Im Übrigen kann grundsätzlich jeder jeden auch in beliebiger, jedoch bestimmter oder bestimmbarer Höhe wegen vorgeblicher oder tatsächlicher Zahlungsansprüche verklagen.
Klagen haben grundsätzlich nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet sind.
Schließlich kann auch jeder jedem grundsätzlich beliebig die Erhebung beliebiger Klagen ankündigen.
Aus solchen Ankündigungen folgt jedenfalls undzwar unabhängig von der Zahl ihrer eventuellen Wiederholungen keinerlei Verpflichtung zu klagen.


****
Bei einer Klage bei einem Streitwert von 10.000.000 EUR gegen drei Beklagte, hat der Gegenanwalt, der auch einen Verhandlungstermin wahrnimmt, nach RVG einen Vergütungsanspruch in Höhe von 116.212,54 EUR.  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich dabei bei einem streitigen Urteil auf ca. 304.305 EUR , siehe  http://rvg.pentos.ag/
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 16:40:17 von RR-E-ft »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #506 am: 05. Juni 2013, 16:38:04 »
Bemerkenswert ist dies:

Gezielt wurden Behörden und Medien durch Fehlinformationen in die Irre geführt, um Care-Energy am Markt vorsätzlich zu schädigen und durch manipulative und subtile Art und Weise, Behörden und Institutionen "vor den Karren zu spannen", Fehlentscheidungen und Einschätzungen zu treffen.

Die Darstellung und Verbreitung von Unwahrheiten über die Geschäftskonzeption veranlasste zuletzt die Bundesnetzagentur zu einem Beschluss [...]. Da jedoch die Bundesnetzagentur in diesem Fall basierend auf die Falschdarstellungen einen somit falschen Beschluss erließ - welchem natürlich widersprochen wurde - liegt nun erstmalig der Beweis vor, dass durch diese Verbreitung von Unwahrheiten gezielt ein Eingriff in den Gewerbebetrieb vorgenommen werden soll.

Auch Gerichte - wie das Landgericht Hamburg - im jüngsten Verfahren wegen angeblich nicht bezahlter, fälliger EEG-Umlage, werden mit diesen unwahren Darstellungen konfrontiert.


Wenn also die Bundesnetzagentur eine für die mk-group bzw. dessen Geschäftsführer nachteilige Entscheidung trifft, dann offenbar aus Sicht von Care Energy natürlich nicht auf Basis pflichtgemäßier sachlicher Prüfung und Abwägung, sondern vorrangig aufgrund der "Stimmungsmache" von wem auch immer.

Analog sei wohl auch das LG Hamburg quasi "gefährdet" im aktuellen Verfahren um ausstehende EEG-Umlagen, wie zuvor die Bundesnetzagentur, "Fehlentscheidungen und Einschätzungen zu treffen" (Zitat) aufgrund irgendwelcher Darstellungen Dritter ganz außerhalb des Gerichtsverfahrens.


Für den Schaden, der dem Unternehmen aus den Entscheidungen der besagten Behörden oder Gerichte entstanden ist oder möglicherweise noch entstehen könnte, mögen die "Stimmungsmacher" aufkommen - so soll die Pressemitteilung wohl verstanden werden.



Wenn ich also konkret wegen Schnellfahren im Rahmen einer rechtsstaatlich getroffenen Entscheidung den Führerschein verliere, dann verklage ich also 4 meiner Nachbarn auf Schadenersatz, die mir schon länger öffentlich die Pest an den Hals wünschen, was durch eine hieraus entstandene "Stimmungslage" gegen mich, die möglicherweise auch bis zu den behördlichen Entscheidern vorgedrungen ist, selbige bei der sachlichen Beurteilung der konkreten Angelegenheit zu meinen Ungunsten beeinflusst haben könnte?


Die entsprechende Klageschrift dürfte sich lustig lesen ;).



PS:

Anders wäre dies möglicherweise, hätten mich die Nachbarn tatsächlich konkret und böswillig gegenüber einer öffentlichen Stelle zu Unrecht einer Sache verdächtigt.

Die Bundesnetzagentur hat ihr Verfahren aber offenbar von Amts wegen eingeleitet und die seitens der ÜNB anhängigen Zivilprozesse haben ihren Ursprung wohl vorrangig darin, daß die mk-group diesen mutmaßlich fällige EEG-Umlagen nicht bezahlen wollte.
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 16:53:20 von SabbelMR »

Offline SabbelMR

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #507 am: 05. Juni 2013, 16:56:18 »
Bei einer Klage bei einem Streitwert von 10.000.000 EUR gegen drei Beklagte, hat der Gegenanwalt, der auch einen Verhandlungstermin wahrnimmt, nach RVG einen Vergütungsanspruch in Höhe von 116.212,54 EUR.  Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich dabei bei einem streitigen Urteil auf ca. 304.305 EUR , siehe  http://rvg.pentos.ag/

Fein :).

Sollte Care Energy also ihre Drohung ernsthaft wahr machen, freuen sich jedenfalls mindestens die beteiligten Anwaltskanzleien..

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #508 am: 05. Juni 2013, 17:55:33 »
Selbst wenn Verfahren ohne die entsprechende Ernsthaftigkeit durch Klageeinreichung losgetreten werden sollten, entstehen Verfahrenskosten.
Die Presseausbringung "Care-Energy klagt auf zweistelligen Millionenbetrag an Schadenersatz" macht inhaltlich wohl deutlich, dass da jemand einen ziemlich großen Schaden haben mag.
Es wird zudem an der Zeit anzuerkennen, dass man in Pressemitteilungen auch hinsichtlich Rechtschreibung und Grammatik oft innovativ erscheint.
Zitat
"Care-Energy hat sich entschlossen, auf einen innovativen Weg gegen diese Angriffe vorzugehen und deshalb die Klage gegen die Urheber und Verbreiter der falschen Behauptungen zu beauftragen. Es bleibt spannend, wer dieses Verfahren als Beklagter schmücken wird, in jedem Fall wird mit aller gebotenen Härte vorgegangen."

Dem Verlautbarer bleibt zu wünschen, dass Fachanwälte tatsächlich einen etwaigen materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruch in zweistelliger Millionenhöhe gewissenhaft prüfen und dafür mindestens die 1,3 Geschäftsgebühr nach RVG aus einem Gegenstandswert von mindestens 10.000.000 EUR berechnen, die sich auf ca. 48.748 EUR beläuft.
 
Steht zu hoffen, dass bis  zu dem Zeitpunkt, an dem ein konkretes Verfahren durch Klageerhebung tatsächlich eingeleitet wurde, die Welt von solchen Verlautbarungen verschont bleibt.
 
Schon der Professor wusste: Es bleibt spannend, ob etwaig jemand in einem etwaigen Verfahren etwaig Angriff oder Verteidigung darauf stützen bzw. sich damit schmücken mag, er sei etwaig anerkannt unerkannt psyschich krank und ob er damit ggf. etwaig Erfolg haben kann.
« Letzte Änderung: 05. Juni 2013, 18:38:30 von RR-E-ft »

Offline RR-E-ft

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Re: Versorger Care Energy
« Antwort #509 am: 05. Juni 2013, 19:27:54 »
Sorry, aber die Wahrscheinlichkeit, dass solche Fragen in forensischen Verfahren eine Rolle spielen könnten, ist in Deutschland nicht eben gering. Experten sollen davon ausgehen, dass derzeit bereits jeder zehnte Deutsche unter mindestens einer psyschichen Störung leide, Millionen davon seien noch unerkannt und unbehandelt. Es ist wohl davon auszugehen, dass unter den Betroffenen nicht nur Deutsche sind.  http://www.focus.de/gesundheit/ratgeber/psychologie/krankheitenstoerungen/erkrankungen-der-seele-millionen-deutsche-leiden-unter-psychischen-stoerungen_aid_847885.html
« Letzte Änderung: 06. Juni 2013, 01:11:54 von RR-E-ft »

 

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