Als CE-Kunde würde ich die Ausführungen von Kristek gleich mal aufgreifen und für die Belieferung mit Strom/Nutzenergie nur noch 17,52 ct/kWh bezahlen (nämlich 19,90 ct minus 2,00 ct zzgl. MwSt. für die enthaltene EEG-Umlage lt. CE-Preiskalkulation)
@khh
Wie kommen Sie darauf und weshalb verbreiten Sie hier so etwas?
Es ist davon auszugehen, dass die Kunden für Energielieferungen einen Arbeitspreis in Höhe von 19,90 Ct/ kWh (netto) und einen Grundpreis (netto), jeweils zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer vereinbart haben. Welche Kosten mit diesem Preis laut veröffentlichter Strompreis- Kalkulation abzudecken sind, dürfte dafür unerheblich sein, wenn der Preis und nicht etwa die Preiskalkulation als Berechnungsmethode dafür, wie der Preis zu ermitteln ist, vertraglich vereinbart wurde. Energielieferungen zu einem Arbeitspreis von 17,52 ct/kWh (netto) zzgl. Mehrwertsteuer wurden wohl weder angeboten noch vertraglich vereinbart.
Dass die von CE zu zahlende EEG- Umlage wohl deutlich höher ausfallen wird als 2,0 Ct/ kWh und die veröffentlichte Strompreiskalkulation deshalb wohl auf einem (vermeidbaren) Irrtum beruht, ändert nichts an der Wirksamkeit der mit den Kunden vereinbarten Preise für die Energieversorgung. Der sich ggf. abzeichnende Kalkulationsirrtum wird wohl in die wirtschaftliche Risikosphäre des Unternehmens fallen.
Für den vereinbarten Nutz- Energiepreis dürfte eine veröffentlichte
Strompreis- Kalkulation ohnehin von vorneherein unerheblich sein.
Schwerer wiegen kann bei dem Geschäftsmodell, dass den Kunden eine Versorgung mit Nutzenergie versprochen wurde, jedoch womöglich nur der am Zähler gemessene Stromverbrauch abgerechnet wird, der mit der Nutzenergie nicht identisch sein kann, weil mit jeder Energieumwandlung naturgemäß Umwandlungsverluste einhergehen.
Wird etwa mit einer herkömmlichen 100 Watt- Glühlampe die vom Kunden beanspruchte Nutzenenergie "Licht" erzeugt, so wird es sich bei der durch die Glühlampe zugleich auch erzeugte Wärme wohl gerade nicht mehr um die zu liefernde Nutzenergie handeln.
Stromkunden werden daher aufgefordert, die AGB ihrer Stromversorger auf die Bestandteile der vertraglichen Regelung der EEG-Umlage als Zahlungspflicht, auf vertraglich vereinbarte Höhe und auf die Zahlungsverpflichtung dieser Privatumlage zu prüfen.
Wird nicht derartiges gefunden, solle man sich sofort an die Verbraucherzentralen, Verbraucherschutz, Bund der Energieverbraucher, oder einen Rechtsanwalt wenden.
Dass CE nunmehr u.a. auf den Bund der Energieverbraucher e.V. verweist, vor dem man gerade noch gewarnt hatte, lässt wohl nur die Inkonsonsistenz auch der Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens offen zu Tage treten.