Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012  (Gelesen 68842 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« am: 13. November 2011, 18:06:40 »
Die EGNW hat auf ihrer Website die Erhöhung ihrer Strompreise ab 01.01.2012 veröffentlicht.

Aus meiner Sicht ist es fraglich, ob die Preiserhöhung gegenüber Kunden mit Altverträgen hinsichtlich der bestehenden vertragsgegenständlichen Preisanpasungsklausel und der übrigen Vertragsbedingungen rechtswirksam durchsetzbar ist. M. E. fehlt dafür die Rechtsgrundlage.

Ich beziehe seit 01.05.2011 Strom durch die EGNW. Die maßgeblichen Bestimmungen meines Vertragsverhältnisses mit der Genossenschaft ergeben sich aus folgenden Dokumenten:

1. „Auftrag zur Lieferung von Strom für Mitglieder mit Privattarif“
Nachfolgend ein Auszug:

5. …Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald der Lieferant dem Mitglied den verbindlichen Liefertermin schriftlich mitgeteilt hat.

6. …Der Vertrag beginnt mit der Lieferung von Strom und endet mit dem Ende der Mitgliedsschaft des Mitglieds in der Energiegenossenschaft Nordwest e.G.

7. …Ergänzend zu diesem Vertrag finden die AGB Anwendung.

2. Allgemeine Geschäftsbedingungen Stromlieferung – Stand: Juni 2010 –
Nachfolgend ein Auszug:

1. Geltungsbereich
1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Energiegenossenschaft Nordwest eG (nachfolgend: EGNW) und ihren Kunden hinsichtlich der Versorgung mit elektrischer Energie in Niederspannung ohne Leistungsmessung (nachfolgend: Stromversorgung oder Stromlieferung).

1.2. Auf die mit EGNW geschlossenen Verträge über Stromversorgung (nachfolgend: Stromlieferverträge) finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Sämtlichen entgegenstehenden und/oder zusätzlichen AGB des Kunden wird widersprochen;

2. Zustandekommen und Änderung des Stromliefervertrags
2.1. Der Stromliefervertrag kommt durch einen schriftlich, online erteilten Auftrag des Kunden und den Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung der EGNW beim Kunden zustande.

6. Preis und Preisänderung
6.1. Der vom Kunden zu entrichtende Preis richtet sich nach dem von ihm gewählten Tarif, wie er bei Vertragsschluss bestand.
Ändern sich eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen (wie z.B. Änderung des Umsatzsteuersatzes, Änderung, Neueinführung oder Wegfall sonstiger Steuern und öffentlicher Abgaben im Bereich Beschaffung und Fortleitung elektrischer Energie, die Kosten für die Fortleitung elektrischer Energie [Netznutzungsentgelte] sowie die Beschaffungskosten für elektrische Energie an der Leipziger Strombörse [European Energy Exchange, EEX]) für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als 12 Wochen und werden diese Änderungen nicht durch Änderungen anderer Kalkulationsgrundlagen kompensiert, ist EGNW berechtigt und verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung etwaiger Kompensationswirkungen anzupassen. EGNW wird dem Kunden die Preisänderung in brieflicher Form mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem sie in Kraft treten soll, mitteilen. Die jeweilige Preisänderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch Schreiben oder Telefax widerspricht. Auf diese Folge wird EGNW den Kunden besonders hinweisen.
6.2. Soweit die Parteien eine Preisgarantie vereinbart haben, bleibt der Brutto-Endpreis während der Garantielaufzeit unverändert; es erfolgt weder eine Preiserhöhung noch eine Preissenkung.

8. Laufzeit
8.1. Dieser Stromliefervertrag hat - vorbehaltlich seiner Kündigung aus wichtigem Grund - die im jeweiligen Tarif vereinbarte Mindestlaufzeit. Die Laufzeit beginnt mit dem Lieferbeginn (Ziff. 4.2.) und verlängert sich bei den Tarifen mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.

8.3. Kündigungen müssen durch Schreiben oder Telefax erfolgen.

****

Darüber hinaus ist Grundlage meines Vertrages das

„Preisblatt vom 15.12.2010 zur Lieferung von Strom an Mitglieder zum Privattarif bis 10.000 kWh, gültig ab 01.02.2010“

Die zugleich mit der Veröffentlichung im Internet erforderliche textliche Mitteilung der Preisanhebung, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Preisänderung erfolgen muss, ist noch nicht ergangen.

Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die EGNW zwischenzeitlich ihre AGB unter Ziff. 8. geändert hat, diese Abwandlung aber nicht gem. Ziff. 2.2. der AGB besonders mitgeteilt hat. Sie kann deshalb auf Altverträge keine Wirksamkeit entfalten.

***

Ich werde infolgedessen der Preisanhebung widersprechen und den vertraglich vereinbarten Preis weiterentrichten, bis die EGNW das Vertragsverhältnis fristgerecht kündigt.

Einer Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht sehe ich gern entgegen.

Offline angeljustus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 234
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #1 am: 13. November 2011, 19:11:17 »
@Didakt

Ich glaube die ganze Genossenschaft steht rechtlich gesehen auf wackeligen Beinen...........

Ich habe den Preiserhöhungen widersprochen und gekündigt! Bis dato null Reaktion.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #2 am: 13. November 2011, 23:04:26 »
Zitat
Original von angeljustus:

Ich glaube die ganze Genossenschaft steht rechtlich gesehen auf wackeligen Beinen...........

Das erscheint mir auch so!

In Ergänzung zu meinem vorstehenden Beitrag wäre noch folgendes nachzutragen:

Das weiter oben angeführte Preisblatt enthält nunmehr in aktueller Fassung die Headline

„Preisblatt zur Lieferung von Strom an Mitglieder zum Privattarif für einen Jahresverbrauch bis 100.000 kWh, gültig bis 31.12.2011“,

zugleich aber die exakt gleichen Arbeits- und Grundpreise wie im o.a. Preisblatt.

Die AGB enthalten unter Ziff. 8.1.  folgenden abgeänderten Text (wortwörtlich):

„Dieser Stromliefervertrag hat - vorbehaltlich seiner Kündigung aus wichtigem Grund - die im jeweiligen Tarif vereinbarte Mindestlaufzeit. Die Laufzeit beginnt mit dem Lieferbeginn (Ziff. 4.2.) und endet am 31.Dezember eines jeden Jahres, Der Vertrag kann mit einer Frist von sechs Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.“

Kurios dabei ist, dass die abgeänderten AGB immer noch den Hinweis auf den Stand vom „Juni 2010“ enthalten. Was soll damit wohl bezweckt werden? Ich vermute manipulative Absichten, einen „Geschäftsgriff“, versteht sich!

Die Vertrauenswürdigkeit ist dahin!

Offline Energietourist

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +1/-0
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #3 am: 14. November 2011, 09:43:29 »
@Didakt
Ich bin genauso betroffen wie sie, glaube aber, dass sie da etwas durcheinander bringen - oder sie müssen andere Verträge als ich haben.
1. Es gibt keine Preisgarantie bei der EGNW, die kann jederzeit, so oft sie will, ihre Preise ändern. Ob ihre Preisänderung auch gültig ist, wenn sie ihre eigene AGB (sechs Wochen vorher briefliche Mitteilung) nicht einhält, steht auf einem anderen Blatt.
2. Der Strom- und Gasliefervertrag läuft immer grundsätzlich solange, wie die Mitgliedschaft läuft.
 \"6. Laufzeit des Liefervertrages, Kündigung
Der Vertrag beginnt mit der Lieferung von Strom/Gas und
endet mit dem Ende der Mitgliedsschaft des Mitglieds in
der Energiegenossenschaft Nordwest e.G.\"
Ich bin nicht davon überzeugt, dass sie bei einer Strom/Gaspreiserhöhung sofort aus dem Vertrag kommen.
3. \"§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft, Ausschluss,
Auseinandersetzung
1. Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr zum Schluss des
Kalenderjahres\".
Das heißt für mich, wenn ich die EGNW verlassen will, kann ich das frühestens am 31.12.2012 und dafür m,uss ich bis 20.11.2011 gekündigt haben und solange muss/darf ich auch nocht Strom und Gas von der EGNW beziehen.

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #4 am: 14. November 2011, 11:32:41 »
@ Energietourist

Zu trennen sind die vertraglichen Gegebenheiten in Sachen „ Mitgliedschaft in der Genossenschaft“ von den Bestimmungen des „Stromliefervertrages“.

Die oben angeführten Regelungen sind an Verworrenheit und Intransparenz nicht zu überbieten. Da sind wahre „Künstler“ am Werk (oder gewesen), mit Sicherheit kein Jurist.

Lesenswert ist in diesem Zusammenhang § 41 und insbesondere § 41 (3) EnWG sowie auch Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG.

Seien Sie versichert, dass ich mich – wenn ich das will – aufgrund meiner bestehenden vertraglichen Verhältnisse und angesichts der angekündigten Preisanhebung aufgrund des mir gesetzlich zustehenden Sonderkündigungsrechts unbeschadet aus meinem Stromliefervertrag zum 31.12.2011 herauskündigen kann.
Warten wir beide und alle übrigen Betroffenen zunächst einmal ab, ob uns die Pflichtmitteilung der Versorgerin über die Preisanpassung überhaupt form- und fristgerecht erreicht. Auch darüber sind Zweifel angesichts der bisherigen Versäumnisse durchaus angebracht. Mein Briefkasten ist bislang noch leer.

Freundliche Grüße

Offline taxman

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 592
  • Karma: +0/-0
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #5 am: 14. November 2011, 11:33:20 »
Zitat
Original von angeljustus
Ich glaube die ganze Genossenschaft steht rechtlich gesehen auf wackeligen Beinen...........

Aus der Ferne betrachtet:

Ich glaube die GENOSSENSCHAFT steht insbesondere mit solchen Mitgliedern auf wackligen Beinen !

Die vielen Beiträge hier sind vielleicht ein Beispiel warum Entscheider (für die Genossen) niemals etwas verumme machen sollten !
pin.energiepreise@yahoo.de

Dort treffen sich Kunden der Stadtwerke Walldorf, Heidelberg, Hockenheim, Weinheim, Neckargemünd, MVV und Erdgas Südwest!

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #6 am: 14. November 2011, 12:46:12 »
@ taxman

Sie täuschen sich! „Solche Mitglieder“ entstammen zum Großteil der Phalanx gegen die ehemaligen Abzockermonopolisten. Sie sind aus idealistischen Beweggründen der Genossenschaft beigetreten und setzten große Hoffnungen in sie. Nach und nach macht sich nun aber Enttäuschung breit, weil die Zielsetzungen den Bach runter gehen. Warum wohl? Das Lesen zwischen den Zeilen gibt Auskunft.
Die EGNW ordnet sich nun in preislicher Hinsicht in die Reihe der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Energieversorger ein, die mit Ihren Gewinnen auf Kosten vornehmlich der Haushaltskunden u.a. höchst fragwürdige Geschäfte betreiben und in der Regel ihre Manager überproportional entlohnen/beschenken.
Die Preise der Genossenschaft haben ihre Konkurrenzfähigkeit verloren! Wem wollen Sie denn nun noch was verdenken?
Deshalb gilt: Trau, schau, wem! ;)

Offline bolli

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 2.396
  • Karma: +23/-11
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #7 am: 14. November 2011, 13:01:59 »
Zitat
Original von Didakt
Die EGNW ordnet sich nun in preislicher Hinsicht in die Reihe der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Energieversorger ein, die mit Ihren Gewinnen auf Kosten vornehmlich der Haushaltskunden u.a. höchst fragwürdige Geschäfte betreiben und in der Regel ihre Manager überproportional entlohnen/beschenken.
Na, wenn sie sich auch bei der Gewinnmaximierung an die Großen angleichen, besteht ja noch Hoffnung, weil dann über dei Dividenden das Geld zurück kommen müsste.  ;)

Offline Energietourist

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 243
  • Karma: +1/-0
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #8 am: 14. November 2011, 13:42:25 »
@Didakt
im Prinzip sind wir völlig einer Meinung. Bei 3500kwh beträgt die Strompreiserhöhung satte 22,45%. Allein der Grundpreis steigt um 37%. Sie finden bei Verivox über 50 Anbieter, die ohne Vorkasse und Bonus noch günstiger sind als EGNW!
Ich kann nur nichts darüber lesen, dass es ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen gibt. Dies ist eine Genossenschaft und kein freies Wirtschaftsunternehmen. Das könnte ein Fall für Juristen sein.

Offline angeljustus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 234
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #9 am: 14. November 2011, 17:42:50 »
Zitat
Original von bolli
Zitat
Original von Didakt
Die EGNW ordnet sich nun in preislicher Hinsicht in die Reihe der auf Gewinnmaximierung ausgerichteten Energieversorger ein, die mit Ihren Gewinnen auf Kosten vornehmlich der Haushaltskunden u.a. höchst fragwürdige Geschäfte betreiben und in der Regel ihre Manager überproportional entlohnen/beschenken.
Na, wenn sie sich auch bei der Gewinnmaximierung an die Großen angleichen, besteht ja noch Hoffnung, weil dann über dei Dividenden das Geld zurück kommen müsste.  ;)


Dividende? Wovon denn, wenn das Geld in Taschen wandert, wo es nicht hingehören sollte........ ;)

@taxman

Haben Sie den ganzen Thread gelesen? Wohl kaum, sonst hätten Sie eine andere Meinung kundgetan........

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #10 am: 14. November 2011, 18:13:42 »
@ Energietourist

Nochmal: EGNW hat ihre aktuellen AGB (im Internet nachzulesen) gegenüber den zum Zeitpunkt meines Vertragsabschlusses bestehenden vertragsgegenständlichen AGB unter Ziff. 8.1. einseitig geändert und ist ihrer Verpflichtung aus Ziff. 2.2. der AGB bislang nicht nachgekommen.
Und Sie glauben, solche Maßnahmen entfalten par ordre du mufti Rechtswirksamkeit?

Und noch etwas kann ich nicht einordnen, weil ich wahrscheinlich schwer von Begriff bin.

Gemäß Ziff. 6. des aktuellen „Auftrags zur Lieferung von Strom für Mitglieder mit Privattarif“ (auch Gegenstand des Vertrages) beginnt der Vertrag mit der Lieferung von Strom und endet mit dem Ende der Mitgliedsschaft des Mitglieds in der Energiegenossenschaft Nordwest e.G.

Nach Ziff. 8.1. der aktuellen AGB hat der Stromliefervertrag - vorbehaltlich seiner Kündigung aus wichtigem Grund – „die im jeweiligen Tarif vereinbarte Mindestlaufzeit“. Die Laufzeit beginnt mit dem Lieferbeginn (Ziff. 4.2.) und verlängert sich bei den Tarifen mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.

Ich konnte bei meinem Vertragsabschluss nicht zwischen einem Tarif mit und ohne Mindestlaufzeit wählen. Wo waren diese Wahlmöglichkeiten denn versteckt? Fragen über Fragen.

Sind Sie etwa im Besitz eines besonderen Dokuments in Schrift- oder Textform, das die Bezeichnung „Vertrag“ trägt, in dem solche Konditionen eindeutig festgelegt sind? Ein Formular ist für den Vertragsschluss zwar nicht zwingend notwendig, aber es gewährleistet ggf. mehr Ordnung und verhindert chaotische Zustände.

Offline horst redeker

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 54
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #11 am: 14. November 2011, 21:08:00 »
Nur schade, dass die am ärgsten betroffenen Mitglieder, die ärmsten und alten Menschen, dieses Forum nicht lesen. Sie, die engagiert die  zu Grunde gegangene Kultur des alten Raiffeisen bemängeln, haben Recht: Die EGNW ist zum Selbstbedienungsladen weniger sogenannter Verantwortlicher geworden. Was nützt alles Gequatsche des Vorstandes, erst mal ordentlich Geld zu verdienen, um dann eventuell Rückvergütungen zahlen zu können. Fakt ist: erst wird den Mitgliedern das Geld aus der Tasche gezogen. So ganz nebenbei bemerkt,die EGNW ist  mit diesen Preisen  nicht wettbewerbsfähig.
Moralisch hat das nichts mehr damit zu tun, die Genossen mit absolut guten Preisen zu versorgen, so war ich ehrenamtlich angetreten.
 Die gegenwärtige Politik, vom Aufsichtsrat unterstützt, hilft nur einigen wenigen sich erst einmal die Taschen voll zu stopfen. Wer mehr wissen möchte, warum ich mein Vorstandsamt nieder gelegt habe, teilt mir seine Telefon-Nr. mit.
Horst Redeker, ex Vorstandsvorsitzender

Offline Didakt

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 1.647
  • Karma: +17/-19
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #12 am: 15. November 2011, 11:06:46 »
@ Energietourist

Zitat
von Ihnen:
Ich kann nur nichts darüber lesen, dass es ein Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhungen gibt. Dies ist eine Genossenschaft und kein freies Wirtschaftsunternehmen. Das könnte ein Fall für Juristen sein.
Meinen Sie etwa, den Genossenschaften ist in gegenständlicher Angelegenheit kraft Gesetzes ein Persilschein für ein absolut freizügiges Tun und Lassen erteilt und die einschlägigen Bestimmungen des Vertrags- und Energierechts gemäß BGB, EnWG usw. können denen Schnuppe sein? Na denn gute Nacht Marie! :)

Es wäre unerträglich, wenn in jedem Einzelfall der normale Vertragspartner des Verwenders von AGB einen Juristen bräuchte, um eine Preisänderungsklausel interpretieren zu können, weil sie – wie m. E. vorliegend – total deformiert ist. Dem hat der Gesetzgeber gemäß § 307 BGB ein Riegel vorgeschoben. Preisänderungsklauseln, die den Anforderungen des § 307 BGB nicht genügen, sind von vorneherein rechtsunwirksam!

Nicht wir als Kunden, sondern die EGNW sollte einen Juristen konsultieren, der ihr zu einem markttauglichen Auftritt verhilft.

Wer wird denn aus dem herrschenden Wirrwarr in den bestehenden Vertragsverhältnissen noch schlau?
Mein Angebot, mir Strom zu liefern, habe ich der ENGW mit dem von Ihr aufgelegten Formular (wie weiter oben näher beschrieben) auf der Basis ihrer damals im Internet veröffentlichten AGB und des seinerzeit geltenden Preisblatts erteilt. Wie auch schon gesagt: Eine Tarifwahl bestand nicht! Danach Sendepause bei der EGNW.
Eine „Vertragsbestätigung zur Stromlieferung“ erhielt ich später ohne weiteren aufklärenden Kommentar von der EnerGen Süd eG unter Angabe einer Kundennummer und dem Begrüßungstext „ Wie freuen uns, Sie zum 01.05.2011 in unserem Kundenkreis begrüßen zu dürfen“.

Da stellt sich doch naturgemäß die Frage, wessen Kunde ich eigentlich bin? Aber auch damit habe ich selbst kein Problem. Mein Kündigungsschreiben geht ggf. an beide Adressaten. Die werden es schon richten!

Warum opfere ich meine Zeit, um diese Beiträge ins Forum zu stellen? Vielleicht sind sie für andere Kunden zur Einschätzung ihre eigenen Situation hilfreich.

Offline angeljustus

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 234
  • Karma: +0/-0
  • Geschlecht: Männlich
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #13 am: 15. November 2011, 20:09:37 »
Heute ist das Schreiben der Strompreiserhöhung zum 01.01.2012 bei mir im Briefkasten gewesen.

Zwar ist dieses Mal die Frist eingehalten worden, aber wieder ohne Kündigungsfristen für das Sonderkündigungsrecht etc. Rechtlich gesehen absolut nicht korrekt!

Auch das Geschwafel des Herrn Mücke kann man nicht mehr lesen: \"Wenn Sie mit der Lieferung durch Ihr eigenes Unternehmen nicht einverstanden sind..... blablabla.\" Ein Duplikat des Schreibens vom Aug. 11 bezüglich der Erdgaspreiserhöhung.

Für wie dumm werden die Mitglieder gehalten? Die EGNW ist meines Erachtens nach schon an die Wand gefahren!

Die Kündigungsbestätigung habe ich bis dato noch nicht erhalten.

Offline Ascescendar

  • Wenigschreiber
  • Beiträge: 3
  • Karma: +0/-0
EGNW - Anhebung der Strompreise ab 01.01.2012
« Antwort #14 am: 15. November 2011, 20:44:48 »
Hallo,

ich habe das Schreiben heute auch bekommen und davon erfahren. Bei Energen Süd kostet die kwh aktuell 21,95cent/kwh, also ein wenig mehr. Zumindest mal kann ich bei der EGNW davon ausgehen, dass von dem Geld das man denen überweist keine Gewinne an Aktionäre und Co. ausgeschüttet werden. Man ist ja selbst Anteilseigner

Daher sehe ich bis jetzt kein Grund zum Austritt, es sei denn jemand bereichert sich an den Abgaben/Beiträgen... Da wird dann aber der Aufsichtsrat hoffentlich einschreiten.

Der Preis von 17,85 cent war eben nicht haltbar und zum Jahreswechsel werden einige Anbieter wahrscheinlich heftigst Ihre Preise erhöhen. Für die Verbraucher ist eine Nullsummenpolitik (Umsatz-Kosten=0) jedoch wohl am attraktivsten und am vorzeigefähigsten.

Grüße aus dem Südwesten der Republik (Lahr) und Dank/Anerkennung an Herrn Redeker für seine Tätigkeit und dem neuen Vorstand natürlich auch. Leider kann ich an keinen Sitzungen bei euch dabei sein sonst müsst ich quer durch Deutschland fahren :P

Sven

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz