Die EGNW hat auf ihrer Website die Erhöhung ihrer Strompreise ab 01.01.2012 veröffentlicht.
Aus meiner Sicht ist es fraglich, ob die Preiserhöhung gegenüber Kunden mit Altverträgen hinsichtlich der bestehenden vertragsgegenständlichen Preisanpasungsklausel und der übrigen Vertragsbedingungen rechtswirksam durchsetzbar ist. M. E. fehlt dafür die Rechtsgrundlage.
Ich beziehe seit 01.05.2011 Strom durch die EGNW. Die maßgeblichen Bestimmungen meines Vertragsverhältnisses mit der Genossenschaft ergeben sich aus folgenden Dokumenten:
1. „Auftrag zur Lieferung von Strom für Mitglieder mit Privattarif“Nachfolgend ein Auszug:
5. …Das Vertragsverhältnis kommt zustande, sobald der Lieferant dem Mitglied den verbindlichen Liefertermin schriftlich mitgeteilt hat.
6. …Der Vertrag beginnt mit der Lieferung von Strom und endet mit dem Ende der Mitgliedsschaft des Mitglieds in der Energiegenossenschaft Nordwest e.G.
7. …Ergänzend zu diesem Vertrag finden die AGB Anwendung.
2. Allgemeine Geschäftsbedingungen Stromlieferung – Stand: Juni 2010 –Nachfolgend ein Auszug:
1. Geltungsbereich1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der Energiegenossenschaft Nordwest eG (nachfolgend: EGNW) und ihren Kunden hinsichtlich der Versorgung mit elektrischer Energie in Niederspannung ohne Leistungsmessung (nachfolgend: Stromversorgung oder Stromlieferung).
1.2. Auf die mit EGNW geschlossenen Verträge über Stromversorgung (nachfolgend: Stromlieferverträge) finden ausschließlich diese AGB Anwendung. Sämtlichen entgegenstehenden und/oder zusätzlichen AGB des Kunden wird widersprochen;
2. Zustandekommen und Änderung des Stromliefervertrags2.1. Der Stromliefervertrag kommt durch einen schriftlich, online erteilten Auftrag des Kunden und den Zugang einer entsprechenden Auftragsbestätigung der EGNW beim Kunden zustande.
6. Preis und Preisänderung6.1. Der vom Kunden zu entrichtende Preis richtet sich nach dem von ihm gewählten Tarif, wie er bei Vertragsschluss bestand.
Ändern sich eine oder mehrere der maßgeblichen Kalkulationsgrundlagen (wie z.B. Änderung des Umsatzsteuersatzes, Änderung, Neueinführung oder Wegfall sonstiger Steuern und öffentlicher Abgaben im Bereich Beschaffung und Fortleitung elektrischer Energie, die Kosten für die Fortleitung elektrischer Energie [Netznutzungsentgelte] sowie die Beschaffungskosten für elektrische Energie an der Leipziger Strombörse [European Energy Exchange, EEX]) für einen Zeitraum von voraussichtlich mehr als 12 Wochen und werden diese Änderungen nicht durch Änderungen anderer Kalkulationsgrundlagen kompensiert, ist EGNW berechtigt und verpflichtet, den Tarif nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung etwaiger Kompensationswirkungen anzupassen.
EGNW wird dem Kunden die Preisänderung in brieflicher Form mindestens 6 Wochen vor der beabsichtigten Änderung unter Angabe des Zeitpunkts, ab dem sie in Kraft treten soll, mitteilen. Die jeweilige Preisänderung gilt als vom Kunden genehmigt, wenn er nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mitteilung durch Schreiben oder Telefax widerspricht. Auf diese Folge wird EGNW den Kunden besonders hinweisen.6.2. Soweit die Parteien eine Preisgarantie vereinbart haben, bleibt der Brutto-Endpreis während der Garantielaufzeit unverändert; es erfolgt weder eine Preiserhöhung noch eine Preissenkung.
8. Laufzeit8.1. Dieser Stromliefervertrag hat - vorbehaltlich seiner Kündigung aus wichtigem Grund - die im jeweiligen Tarif vereinbarte Mindestlaufzeit. Die Laufzeit beginnt mit dem Lieferbeginn (Ziff. 4.2.) und verlängert sich bei den Tarifen mit einer Mindestlaufzeit von mindestens 12 Monaten um jeweils ein weiteres Jahr, wenn der Vertrag nicht mit einer Frist von sechs Wochen vor Ende der Laufzeit gekündigt wird.
8.3. Kündigungen müssen durch Schreiben oder Telefax erfolgen.
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Darüber hinaus ist Grundlage meines Vertrages das
„Preisblatt vom 15.12.2010 zur Lieferung von Strom an Mitglieder zum Privattarif bis 10.000 kWh, gültig ab 01.02.2010“Die zugleich mit der Veröffentlichung im Internet erforderliche textliche Mitteilung der Preisanhebung, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Preisänderung erfolgen muss, ist noch nicht ergangen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die EGNW zwischenzeitlich ihre AGB unter Ziff. 8. geändert hat, diese Abwandlung aber nicht gem. Ziff. 2.2. der AGB besonders mitgeteilt hat. Sie kann deshalb auf Altverträge keine Wirksamkeit entfalten.
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Ich werde infolgedessen der Preisanhebung widersprechen und den vertraglich vereinbarten Preis weiterentrichten, bis die EGNW das Vertragsverhältnis fristgerecht kündigt.
Einer Stellungnahme in rechtlicher Hinsicht sehe ich gern entgegen.