Da bei mir bis heute kein Mahnbescheid eingegangen ist, dürften die (ohnehin fraglichen) Ansprüche von E.ON gegen mich aus 2008 (was in etwa die Hälfte des gesamten geforderten Hauptsachebetrages macht) verjährt sein, vgl. § 204 BGB:
\"§ 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
1. die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
2. die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3. die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4. ...\"
Der Zeitpunkt der Antragstellung bzgl. des Mahnbescheids dürfte nur eine Rolle spielen, wenn die Zustellung des Mahnbescheids zeitnah erfolgt und die Verzögerung zwischen (rechtzeitiger) Antragstellung und nicht mehr rechtzeitiger Zustellung desselben nicht auf ein Verschulden des Antragstellers bzw. Klägers zurückzuführen ist, vgl. Kommentierung zu § 204 BGB z. B. im Palandt (Kommentar zum BGB)... Zugestanden wird hier wohl längestens eine Frist zwischen Antragstellung Mahnbescheid und dessen Zustellung von ca. 14 Tagen.
Jedenfalls bin ich mal gespannt, ob und wann ich das nächstemal von E.ON, Spackhalver oder auch vom Gericht höre.
Falls noch ein Mahnbescheid kommt oder gleich Klage erhoben wird: Ist es im Hinblick auf die Kostenfolge dann von Nachteil, dann die Ansprüche zwar anzuerkennen, gleichzeitig aber auch hinsichtlich der verjährten Ansprüche die Verjährung einzuwenden?