@Cremer,
Wenn morgen die Sperre durchgeführt werden soll, ist die Beantragung der Sperre am Amtsgericht schon durch. Da hat eine Schutzschrift, die sinngemäß besagen soll \"Bitte liebes Amtsgericht, ich seh das anders , die SW haben keinen Zahlungsanspruch, und dürfen somit nicht sperren, deswegen will ich auch dazu gehört werden\" zu spät.
Außerdem handelt es sich in dem Fall nicht um Rückstände aus dem Preisprotest, das sind die von dir verlinkten Mustervorlagen ungeeignet, wenn nicht gar falsch mit u.U. nicht absehbaren Folgen in einen späteres Verfahren, in dem dann über den Zahlungsanspruch der Stadtwerke entschieden wird.
Hausverbot & Die Einstweilige Verfügung ist da erstmal der wirkungsvollerer Weg zur Sperrabwehr.
@Lübeckproblem,
haben Sie eigentlich schon mal im Vorfeld rechtlichen Rat eingeholt, ob tatsächlich kein Zahlungsanspruch der SW gegen Sie besteht?
Ich erinnere mich an Fälle, wo Mieter an Vermieter die Abschläge zahlten, aber der Vermieter nicht an den EVU und dann der EVU sperrte.
Damit die Mieter wieder versorgt wurden, zahlten sie an den EVU das Geld nochmals.