Nicht ersichtlich, welche aktuell im Handel befindlichen Büro- und Consumer- Faxgeräte gemeint sein sollen. Wenn die etwas auf das Orginal drucken würden, könnte man sich bedanken. :rolleyes:
Nach der verlinkten Entscheidung des LAG Berlin- Brandenburg kam es auf die
Absenderkennung an, mit welcher man über das Empfangsjournal des Faxgerät des Gerichts vergleichen kann, ob und von wo zu welcher Zeit ein Fax eingegangen ist. Dabei ist es völlig belanglos, ob es sich um die Absenderkennung eines Faxgerätes eines Hotels oder eines Faxgerätes der Caritas handelt. Ratsam ist es zudem, das Datum und die Uhrzeit beim absendenden Faxgerät richtig einzustellen. Einige Geräte können die Zeitangabe über ein Funksignal oder bei LAN- Einbindung über das Internet beziehen.
Moderne Faxgeräte haben (seit über zehn Jahren!) einen Modus, wonach auf dem Sendeprotokoll eine verkleinerte Kopie der ersten Seite des Fax mit ausgedruckt wird. Auf die
Rückseite des Originals wird dabei nichts gedruckt, da dieses zuweilen gerade mit der Post hinterhersgeschickt wird, nämlich wenn die Übersendung
vorab per Fax erfolgte. Auf dem Original muss sich die Unterschrift des Erklärenden befinden. Das Telefax als Telekopie meint eine
Fernkopie eines andernorts im Original vorliegenden (Schrift-)stückes und nicht etwa den Fernausdruck einer Datei, zu welcher andernorts kein (Schrift-)stück im Original vorliegt.
Siehe hier. Beim Widerspruch zu einem Mahnbescheid ist das Original das
ausgefüllte Widerspruchsformular samt Unterschrift, welches man per Fax übersenden kann. Bei der Übersendung per Fax wird auf dieses Original überhaupt nichts abgedruckt, auch nicht auf der Rückseite.
In dem vom LAG Berlin- Brandenburg entschiedenen Fall gab es auf dem Sendebericht keine Absenderkennung, im Empfangsjournal des Gerichts gab es zudem keinen Faxempfang mit gleicher Uhrzeit und Übertragungsdauer und zudem ergab sich aus dem Sendeprotokoll nicht, was überhaupt im Umfange von zwei Seiten an die Faxnummer des Gerichts gesendet worden sein soll. Demnach konnte das Gericht nicht davon überzeugt werden, dass ein Fax behaupteten Inhalts zu jener Zeit durch das Faxgerät des Gerichts empfangen worden war.